Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der Schadensersatzpflicht des Vermieters bei unberechtigter, unwirksamer Kündigung

 

Orientierungssatz

1. Zwar kann eine positive Vertragsverletzung darin liegen, daß der Vermieter schuldhaft unberechtigt kündigt. Grundlage einer solchen Haftung ist, daß der Vermieter mit einer unwirksamen Kündigung dem Mieter den Gebrauch der Mietsache streitig macht und damit seine Vertragspflicht verletzt.

2. Der Vermieter macht sich dem Mieter gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn er diesem das Mietverhältnis kündigt aufgrund tatsächlich nicht oder so nicht vorhandener, also vorgeschobener Kündigungsgründe, die, wenn sie wirklich vorgelegen hätten, ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses ergeben hätten, und wenn der Mieter daraufhin, auch ohne sich der Kündigung zu widersetzen, die Wohnung aufgibt und räumt (so auch OLG Hamm, 1984-01-31, 4 RE 7/83, NJW 1984, 1044).

3. Eine nach Auffassung des Vermieters nach den tatsächlichen und auch wahrheitsgemäß angegebenen Verhältnissen gegebene Kündigungsmöglichkeit, die aber die erforderlichen gesetzlichen Vorschriften nicht erfüllt und deshalb unwirksam ist, stellt keine zum Schadensersatz verpflichtende positive Vertragsverletzung dar.

4. Eine auf BGB § 564 gestützte Kündigung, die nur deshalb unwirksam ist, weil die vom Vermieter angegebenen und dem Mieter mitgeteilten Kündigungsgründe nach richterlicher Beurteilung kein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses ergeben, begründet keinen Schadensersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt der Nichterfüllung des Vertrages gemäß BGB § 326 Abs 1 noch unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung noch unter dem der unerlaubten Handlung gemäß BGB §§ 823 Abs 1, 823 Abs 2 iVm § 564b, solange keine Umstände dafür zutage treten, daß der Vermieter in unredlicher Weise von dem in BGB § 564b normierten Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat (etwa durch wahrheitswidrige Angabe von nicht oder so nicht vorhandenen Kündigungsgründen) (so auch OLG Hamm, 1984-01-31, 4 RE 7/83, NJW 1984, 1044).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1735782

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