Tenor
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 7.672,79 EUR zu zahlen.
2. Die Beklagte zu 2 wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 24.928,15 EUR vom 29.06.2012 bis 19.11.2012, aus 6.232,04 EUR vom 20.11.2012 bis 26.02.2013, aus 1.909,80 EUR vom 27.02.2013 bis 18.03.2013 sowie aus 7.672,79 EUR seit dem 19.03.2013 zu zahlen.
3. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.672,79 EUR seit dem 12.07.2013 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch gegenüber der Klägerin verpflichtet sind, sämtliche zukünftigen Schadensersatzansprüche, die infolge des Verkehrsunfalls vom 26.05.2011 gegen 06:43 Uhr auf der Kreuzung Hauptstraße/Kolpingstraße in 69254 Maisch zunächst in der Person des Geschädigten … auf die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin nach Leistung in Form von Heilbehandlungskosten gemäß § 116 SBG X übergehen oder bereits übergegangen sind, über eine bereits eingestandene Haftungsquote in Höhe von 75 % hinaus in vollem Umfang zu tragen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus übergegangenem Recht nach einem Rollerunfall.
Der geschädigte Zeuge Hein ist bei der Klägerin gesetzlich krankenversichert. Bei dem Motorroller handelt es sich um ein Leichtkraftrad. Sein Hubraum beträgt etwa 125 cm³. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit beträgt 90 km/h.
Der Beklagte zu 1 ist Halter eines VW Polo. Das Fahrzeug ist bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert. Der streitgegenständliche Unfall ereignete sich im November 2011 gegen 6:43 Uhr. Er fand innerorts statt. Wegen der Unfallörtlichkeit wird auf die Skizze der Polizei verwiesen (Seite 21 der Strafakte). Der Beklagte zu 1 hielt an einem Stoppschild an. Dann bog er nach links ab. Er übersah den Geschädigten, der gerade mit dem Motorroller die Vorfahrtsstraße befuhr. Der Geschädigte versuchte vergeblich, zu bremsen. Er hatte jedoch keine Möglichkeit, den Unfall zu vermeiden. Er kollidierte mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. Der Geschädigte erlitt eine Oberschenkelschaft- und Schienbeinfrakturen. Zudem erlitt er ein Polytrauma. Inwieweit der Geschädigte Motorradschutzkleidung trug, ist streitig. Es besteht zwar keine Verkehrssitte dahin, dass Motorrollerfahrer Schutzkleidung tragen. Der ADAC empfiehlt jedoch, auf motorisierten Zweirädern stets Motorradschutzkleidung zu tragen. Unstreitig trug der Geschädigte keine mit Protektoren ausgestattete Hose.
Die Klägerin hatte im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen Aufwendungen zu tragen. Wegen des Inhalts dieser Aufwendungen wird auf die Seite 6 der Klageschrift (Aktenseite 15) sowie auf die Anlage K 2 verwiesen. Die Klägerin rechnete gegenüber der Beklagten zu 2 ab. Sie setzte ihr Zahlungsfristen (Anlagen K 3 und K 4 = AS 39 und 43).
Die Klägerin behauptet, der Geschädigte habe einen Helm, eine Motorradjacke, knöchelhohe Schuhe und Handschuhe getragen. Selbst wenn der Geschädigte vollständige Schutzkleidung tragen hätte, hätte er die gleichen Verletzungen erlitten.
Die Klägerin beantragt:
- Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 7.672,79 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 24.928,15 EUR vom 29.06.2012 bis 19.11.2012, aus 6.232,04 EUR vom 20.11.2012 bis 26.02.2013, aus 1.909,80 EUR vom 27.02.2013 bis 18.03.2013 sowie aus 7.672,79 EUR seit dem 19.03.2013 zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch gegenüber der Klägerin verpflichtet sind, sämtliche zukünftigen Schadenersatzansprüche, die infolge des Verkehrssunfalls vom 26.05.2011 gegen 06:43 Uhr auf der Kreuzung Hauptstraße/Kolpingstraße in 69254 Malsch zunächst in der Person des Geschädigten … auf die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin nach Leistung in Form von Heilbehandlungskosten gemäß § 116 SBG X übergehen oder bereits übergegangen sind, über eine bereits eingestandene Haftungsquote in Höhe von 75 % hinaus in vollem Umfang zu tragen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie meinen, dem Geschädigten sei ein Mitverschulden anzulasten. Denn er habe keine Motorradschutzkleidung getragen.
Die Klage ist dem Beklagten zu 1 am 11.07.2013 zugestellt worden (AS 54).
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen …. Es hat sich sachverständig beraten lassen durch mündliches Sachverständigengutachten der Rechtsmedizinerin Dr. …. Wegen der Angaben des Zeugen und der Sachverständigen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.02.2014 verwiesen (AS 115).
Entscheidungsgründe
A. Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet.
I. Die Klage ist insbesondere hinsichtlich ...