Leitsatz (amtlich)
Zur Obliegenheit eines Motorradfahrers, Schutzkleidung zu tragen.
Normenkette
BGB § 254; StVG § 9
Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 1 O 288/16) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Mai 2018 verkündete Grund- und Teilurteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg (1 O 288/16) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.015,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07. Januar 2015 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 60 % sämtlicher künftiger materieller und immaterieller Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 18. Juli 2014 auf der N. Straße in 47138 Duisburg-Obermeiderich zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 82,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05. November 2016 zu zahlen.
Die Klage wird hinsichtlich der Anträge zu 1. und 4. im Übrigen und hinsichtlich des Antrags zu 5. in Höhe von 54,88 EUR abgewiesen.
Die Klage ist unter Zugrundelegung eines Haftungsanteils der Beklagten von 60% gerechtfertigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das vorliegende Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der am 20. September 1983 geborene Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen eines Unfalls in Anspruch, der sich am 18. Juli 2014 gegen 18:00 Uhr in Duisburg auf der N. Straße in Höhe des Hauses Nr. ereignete.
Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad S. G.-R 750, amtliches Kennzeichen, die N. Straße. Er trug einen Motorradhelm eine kurze Hose und ein kurzärmeliges Oberteil. Das Motorrad gehört zur Klasse "Supersportler", hat einen Hubraum von 750 ccm und eine Leistung von 110 kW. Die Beklagte zu 1) befuhr mit ihrem PKW F. M., der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, in gleicher Fahrtrichtung die N. Straße vor dem Kläger. Die Straße war in jede Fahrtrichtung auf einer Fahrspur befahrbar. Die Straßenmitte war im Bereich der dort verlaufenden Straßenbahngleise mittels gut erkennbarer gelber Farbmarkierungen als Sperrfläche markiert.
Die Beklagte zu 1) lenkte ihren F. M. nach links, um über die Sperrfläche hinweg auf einen sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Supermarkt-Parkplatz zu fahren. Im Bereich der Sperrfläche kollidierten der von hinten kommende Kläger mit seinem Motorrad S. mit dem F. M. der Beklagten zu 1) im Bereich von dessen vorderen Radkasten, und wurde über den F. hinweggeschleudert. Die Einzelheiten des Unfallhergangs sind zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger wurde durch den Unfall schwer verletzt. Er erlitt eine distale dislozierte Radiusfraktur im linken Arm, eine Radiusschaftfraktur rechts mit drittgradigem Weichteilschaden im Bereich der Frakturzone, Schnittverletzungen des rechten Mittelfingers auf Höhe des Endgliedes mit Durchtrennung der Strecksehne ansatznah, eine drittgradige offene Femurschaftfraktur im rechten Oberschenkel mit intraartikulärer Beteiligung, eine Mehrfachfraktur der rechten Kniescheibe sowie multiple Hautweichteilverletzungen und Décollement-Wunden an allen Extremitäten sowie der rechten Flanke. Er wurde längere Zeit stationär behandelt und insgesamt 13-mal operiert.
Die Beklagte zu 2) zahlte auf Basis einer Quote von 30 % an den Kläger vorgerichtlich auf den Sachschaden 1.932,42 EUR, ein Schmerzensgeld von 300,00 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR.
Der Kläger hat auf der Basis eines Gutachtens seines Privatsachverständigen mit seinem Klageantrag zu 1) folgende Schadenspositionen geltend gemacht:
Wiederbeschaffungswert der S. 6.539,20 EUR
abzgl. eines Restwertes von -800,00 EUR
Sachverständigenkosten 816,99 EUR
Kostenpauschale 25,00 EUR
Zwischensumme 6.580,39 EUR
abzgl. Zahlung der Beklagten zu 2) auf den Sachschaden -1.932,42 EUR
Klageforderung (Antrag zu 1.) 4.606,78 EUR.
Weiter hat er den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 2.), ein angemessenes Schmerzensgeld (Antrag zu 3.) und die Feststellung einer weitergehenden Ersatzverpflichtung der Beklagten (Antrag zu 4.) verlangt. Zudem hat er mit dem Antrag zu 5. einen Eigenanteil, den er bei den stationären Krankenhausaufenthalten zahlen musste (360,00 EUR, nämlich 36 Tage × 10,00 EUR), Abschleppkosten für sein Motorrad (137,20 EUR), Ersatz der Kosten einer nicht durchgeführten Fam...