Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.05.2023 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 12 O 160/21, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 EUR sowie Schadensersatz in Höhe von 340,80 EUR und außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 773,30 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2021 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle Schäden zu 66 % zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 26.02.2019 zukünftig entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 80 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 20 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 85 % und die Beklagten zu ≫15 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 18.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger macht Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall geltend.
Er fuhr am 26.02.2019 mit dem Motorrad des Vaters mit dem amtlichen Kennzeichen PM ... auf der ... Straße in L... Er war lediglich mit leichter Freizeitbekleidung bekleidet und trug lose Gartenclogs. Die Beklagte zu 2 parkte zunächst mit ihrem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Pkw, mit dem amtlichen Kennzeichen TF ..., am Rand der ... Straße in gleicher Richtung.
Der Kläger hat folgende Verletzungen erlitten, die im Berufungsverfahren nicht mehr im Streit stehen:
diverse Abschürfungen am rechten Unterschenkel und eine Knieprellung rechts,
Nagelkranzfraktur der Großzehe rechts,
Fraktur der zweiten rechten Zehe und des Zehengelenks mit Teilamputation.
Es kommt zu Schmerzen bei längerem Stehen (1/2 bis 1 Stunde) und Laufen (ab 1 km) bei mäßiggradiger Bewegungsbeeinträchtigung der Großzehe und starker Einschränkung der zweiten Zehe. Es hat sich eine Arthrose mit Gelenksubluxation und eine Wachstumsstörung des Nagels am Großzeh ausgebildet, die auch in Zukunft bestehen bleiben und zu Einschränkungen im Alltag führen wird. Die stationäre Behandlung dauerte vom 26.02.2019 bis 02.03.2019, die Arbeitsunfähigkeit bis zum 07.04.2019 mit anschließender ambulanter Behandlung.
Die Beklagte zahlte auf das Schmerzensgeld 3.000 EUR sowie auf die materiellen Schäden 623,90 EUR. Zudem hat sie mit Wirkung eines Feststellungsurteils ihre Einstandspflicht im Umfang von 50 % erklärt.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte zu 2 sei ohne zu blinken vom rechten Fahrbahnrand in den fließenden Verkehr eingefahren, sei zugleich nach links abgebogen und habe den sich im Überholvorgang befindlichen Kläger, der diesen ordnungsgemäß angezeigt habe, nicht beachtet.
Die Beklagten haben vorgetragen, die Beklagte zu 2 sei bereits aus der Parktasche ausgefahren und habe beabsichtigt, in einer Entfernung von 20 bis 30 Metern nach links in ein Grundstück einzufahren. Den Abbiegevorgang habe sie ordnungsgemäß eingeleitet und durchgeführt.
Das Landgericht hat die Beklagten auf der Basis einer Haftungsquote von 66 % zu ihren Lasten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von weiteren 300 EUR, von materiellen Schäden von weiteren 340,80 EUR sowie Rechtsverfolgungskosten von 773,30 EUR verpflichtet und die Ersatzpflicht für zukünftige Schäden festgestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte zu 2 habe gegen § 9 Abs. 1, 5 StVO verstoßen und nach dem Ausparkvorgang den linken Fahrtrichtungsanzeiger lediglich in Funktion belassen und sich nicht hinreichend nach hinten versichert. Den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis habe sie insoweit nicht entkräften können. Der Kläger müsse sich ein Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen, weil er bei unklarer Verkehrslage überholt habe. Die gutachterlich belegten Verletzungen des Klägers rechtfertigten ein Schmerzensgeld von 5.000 EUR. Nach Quotierung und Anrechnung der vorgerichtlichen Zahlung von 3.000 EUR verbliebe ein Anspruch von 300 EUR. Für Fahrtkosten, Unkostenpauschale und Kleidung sei ein Ersatz von 340,80 EUR zu leisten. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen wird auf das Urteil Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 01.06.2023 zugestellte Urteil mit einem am 22.06.2023 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 29.07.2023 begründet. Er führt aus, aus dem dauerhaften Blinken nach links sei keine unklare Verkehrslage zu folgern, so dass auch kein Überholverbot bestanden habe. Wegen des vorherigen Ausparkvorgangs habe er davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte zu 2 geradeaus weiterfahren werde. Auf die subjektive Einschätzun...