Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.03.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 14 O 50/17, teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.013,21 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2017 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger diejenigen künftigen materiellen wie immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils von 50 % zu ersetzen, die ihm in Zukunft aus dem Unfallereignis vom ... 2015 auf der ..., ... erwachsen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von weiteren vorgerichtlichen Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte ..., ..., ... in Höhe von 221,22 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger 83 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 17 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der am ... geborene Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall geltend, der sich am ... 2015 in ... auf der ... in Höhe der Hausnummer ... ereignete, bei dem das von der Beklagten zu 1 geführte und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherte Fahrzeug beim Abbiegen in eine Grundstückseinfahrt mit dem im Überholen befindlichen Motorrad des Klägers zusammenstieß, wobei der Kläger eine drittgradig offene Fraktur des rechten Unterarms erlitt, die mehrfach operativ versorgt werden musste. Die Parteien streiten über die Haftung dem Grunde nach, insbesondere darüber, ob der Kläger dabei war, eine aus drei Fahrzeugen bestehende Kolonne zu überholen, sowie über die Schadenshöhe, insbesondere die Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes und des vom Kläger geltend gemachten Haushaltsführungsschadens. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 16.682,65 EUR sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2017 zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger künftig erwachsene materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit die (gemeint sind die Ansprüche) nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. Schließlich hat es die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von weiteren vorgerichtlichen Gebührenansprüchen in Höhe von 1.822,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2017 freizustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 7, 17, 18 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG dem Grunde nach zu. Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG habe für die Beklagte zu 1 nicht vorgelegen. Ihre informatorische Anhörung habe ergeben, dass sie vor dem Abbiegevorgang entgegen § 9 Abs. 1 S. 4 StVO nur in den Rückspiegel gesehen habe. Der Umfang des Schadensersatzanspruches bemesse sich nach den Verursachungsbeiträgen der beteiligten Fahrzeughalter bzw. Fahrzeugführer gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG. Dabei spreche grundsätzlich der Anscheinsbeweis für den Kläger. Den Beklagten sei es nicht gelungen, diesen zu entkräften. Daher gehe das Gericht davon aus, dass der Unfall vollständig von der Beklagten zu 1 verursacht worden sei. Ihr sei vorzuwerfen, dass sie zumindest nicht rechtzeitig ihre Absicht, in die Einfahrt abzubiegen, angekündigt habe. Zudem sei nach § 9 Abs. 5 StVO eine gesonderte Sorgfalt zu beachten gewesen. Der Kläger habe hingegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit beim Überholen nicht überschritten. Darüber hinaus sei es grundsätzlich gestattet, mehrere Fahrzeuge gleichzeitig zu überholen. Eine unklare Verkehrslage ohne Hinzuziehung weiterer Faktoren liege in einem solchen Falle nicht vor. Die grundsätzlich bestehende Betriebsgefahr des klägerischen Motorrades trete vollständig hinter der des Fahrzeugs der Beklagten zu 1 zurück. ...