Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds
Leitsatz (amtlich)
1. Die Nichtigkeit der Treuhandvollmacht führt nicht zur Nichtigkeit des über den Treuhänder abgeschlossenen Darlehensvertrages zur Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds.
2. Eine Treuhandvollmacht, die auch zur Vertretung vor Gerichte jedweder Art berechtigen soll, kann keinen Rechtsschein der Bevollmächtigung entfalten.
3. Eine Duldungsvollmacht kann gegenüber der kreditgebenden Bank vorliegen, wenn der Kreditnehmer vor Abschluss des Vertrages notwendige Formulare selbst unterschrieben hat und diese der Bank vom Treuhänder übergeben wurden.
4. Der Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds und der zur Finanzierung abgeschlossene Kreditvertrag stellen kein verbundenes Geschäft i.S. des VerbrKrG dar.
5. Bei einem wegen unwirksamer Treuhandvollmacht fehlerhaften Beitritts zu einem Immobilienfonds sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der durch die Streitverkündung und den Beitritt verursachten Kosten.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner zuvor jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Kreditvertrages, der zur Finanzierung eines Beitritts des Klägers zum geschlossenen Immobilienfonds "Neue Bundesländer No. 2 GdbR" abgeschlossen worden war.
Am 23.2.1994 schloss der Kläger, der dabei zugleich als vollmachtloser Vertreter für die "KC GmbH" handelte, einen notariellen Treuhandvertrag zum Erwerb von Anteilen an dem obengenannten Immobilienfonds. In dem Vertrag war der Immobilienfonds näher bezeichnet und zugleich dargelegt, dass der Kläger eine Einlage von 17.428 DM erbringen wolle.
Unter II. der Vertragsurkunde erteilte der Kläger eine umfassende unwiderrufliche Vollmacht in der die Treuhänderin zur Durchführung des Fondsbeitritts umfassend ermächtigt wurde. Dort heißt es unter anderem:
"1. Der Auftrag-/Vollmachtgeber erteilt hiermit dem Treuhänder eine umfassende, für die Dauer des Treuhandverhältnisses unwiderrufliche
Vollmacht
zu seiner uneingeschränkten Vertretung bei der Durchführung des Treuhandvertrages und als Gesellschafter der Gesellschaft sowie zur Verfügung über seine Gesellschaftsbeteiligung und die Liegenschaft. Die Vollmacht erstreckt sich demgemäß auf den Abschluss aller Rechtsgeschäfte, die Abgabe und Entgegennahme aller Willenserklärungen und die Vornahme aller Handlungen, insbesondere solcher im Zuge und zum Zwecke der Realisierung des vorgenannten Gegenstandes der Treuhand-Tätigkeit. Die Vollmacht berechtigt zur Vertretung des Vollmachtgebers gegenüber Gerichten jeglicher Art, Behörden der allgemeinen Verwaltung, Bauverwaltungsbehörden, Finanzbehörden, dem für die Liegenschaft zuständigen Grundbuchamt sowie gegenüber jedem Dritten.
...
Im weiteren Wortlaut werden weitere umfassende Ermächtigungen hinsichtlich der Tätigkeit der Treuhänderin detailliert festgelegt. So wurde die Treuhänderin bevollmächtigt, die Finanzierung des Anteilskaufs zu vermitteln, die erforderlichen Verträge abzuschließen, die Beteiligung zur Finanzierung zu verpfänden, die Liegenschaft des Fonds zu belasten, zur Änderung, Ergänzung oder Aufhebung geschlossener Verträge etc.. Die Treuhänderin war von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und durfte Untervollmachten erteilen. Für die Einzelheiten wird auf den Vertragstext Bezug genommen (Anlage K1, S. 4 - 6).
Der Kläger unterzeichnete am 24.2.1994 eine Einwilligungserklärung zur Einholung einer SCHUFA-Auskunft durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten.
Am selben Tag unterzeichnete der Kläger eine Ermächtigung zum Einzug von Forderungen durch Lastschriften für das Objekt Immobilienfonds "Neue Bundesländer No. 2 GdbR" zu Gunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten.
Weiterhin unterzeichnete der Kläger am selben Tage eine Ermächtigung zu Gunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten, zur Einholung von bankmäßigen Auskünften.
Ebenso unterzeichnete der Kläger am selben Tage ein Selbstauskunfts-Formblatt für die Rechtsvorgängerin der Beklagten in dem er über seine persönliche und finanzielle Situation Auskunft erteilte. Er legte zugleich Verdienstnachweise der Heidelberger Druckmaschinen AG ab November 1993 und andere Belege über seine Vermögenssituation vor.
Am 18.3.1994 schloss die KC als Treuhänderin des Klägers mit der Sparkasse M., der Rechtsvorgängerin der Beklagten, den Darlehensvertrag mit der Nr. 609 813 54 im Namen des Klägers in Höhe von 20.000,00 DM ab. Dabei wurde ein Disagio in Höhe von 10 % vereinbart.
Am 23.3.1994 unterzeichnete der Kläger eine Widerrufsbelehrung zu diesem Darlehensvertrag, der ihm als Kopie übersan...