Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 600,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger machen Schadensersatz wegen einer angeblich auf einer Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten beruhenden Beschädigung ihrer Terrassenüberdachung geltend.
Die Kläger sind zu je 1/2 Eigentümer des Grundstücks … in …. Dieses Grundstück grenzt im hinteren Teil, dem Gartenbereich, an das Grundstück der Gemeinde … an, auf dem diese einen Waldkindergarten betreibt. Die Kläger haben oberhalb ihrer Terrasse eine Überdachung aus Acrylglasplatten.
Die Kläger behaupten:
Am 16.06.2004 am Nachmittag hätten die Kinder, die den Waldkindergarten besuchten, etwa eine Stunde lang auf den Bäumen im Grenzbereich der Grundstücke der Kläger und der Beklagten gesessen und von dort Steine und Holzstücke auf das Grundstück der Kläger geworfen. Die Kinder hätten unter Aufsicht der im Kindergarten der Beklagten beschäftigten Erzieherinnen gestanden. Die Kinder hätten die Steine und Holzstücke u.a. auf die aus Acrylglasplatten bestehende Terrassenüberdachung der Kläger geworfen. Durch den Aufschlag der Steine seien zwei jeweils 50 Zentimeter lange Risse in den Acrylglasplatten entstanden. Für die Reparatur dieser Acrylglasplatten würden Kosten in Höhe von 1.858,32 EUR gemäß dem Kostenvoranschlag der Firma … (Anlagenheft der Kläger, AS. 9) entstehen. Weiter hätten die Kläger Anspruch auf eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 EUR und auf Ersatz der außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten zur Hälfte, somit in Höhe von 169,77 EUR. Hinsichtlich der Berechnung der Anwaltskosten wird auf die Darstellung in der Klageschrift, dort Seite 5, Bezug genommen. Insgesamt ergebe sich damit ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 2.053,09 EUR.
Die Beklagte hafte den Klägern aufgrund einer Amtspflichtverletzung gem. § 839 BGB, Art. 34 GrundG. Dies ergebe sich daraus, dass die bei der Beklagten beschäftigten Erzieherinnen die Kinder nicht genügend überwacht hätten. Wenn, wie von der Haftpflichtversicherung der Beklagten in einem Schreiben vom 03.01.2005 angegeben, tatsächlich vier Erzieherinnen mit der Aufsicht der Kinder im Außenbereich betraut gewesen seien und die Kinder sich tatsächlich in Sichtbereich dieser Erzieherinnen befunden hätten, seien die Erzieherinnen offenbar sehenden Auge ist damit einverstanden gewesen, dass die Kinder auf die Bäume gestiegen seien und Gegenstände auf das Grundstück der Kläger geworfen hätten. Sollten die Erzieherinnen das Geschehen nicht wahrgenommen haben, seien sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen.
Die Kläger beantragen:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.053,09 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit 17.12.2004 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt
Klagabweisung.
Sie behauptet:
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass sich der Vorfall am 16.06.2004 so, wie von den Klägern geschildert, ereignet habe und dabei ein Schaden entstanden sei. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte sei dem Grunde nach nicht gegeben, weil die Mitarbeiterinnen der Beklagten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt hätten. Am fraglichen Tag hätten sich vier Erzieherinnen der Beklagten ab 13:30 Uhr im Außenbereich des Kindergartens aufgehalten. Es seien außerdem noch 18 bis 20 Kinder im Garten gewesen. Auf der unteren Ebene hätten sich vier bis fünf Kinder befunden, die dort gespielt hätten. Es habe sich um vier oder fünf Jahre alte Kinder gehandelt. Die Erzieherinnen hätten sich mit den anderen Kindern auf der oberen Ebene aufgehalten. Um ca. 13:50 Uhr sei durch einige Erzieherinnen die erste Kontrolle gemacht worden. Gegen 14:15 Uhr hätten die Erzieherinnen einen Anruf von der Familie … erhalten, die darauf aufmerksam gemacht habe, dass Kinder Gegenstände auf das Grundstück der Kläger würfen. Die Kinder hätten auf Befragen nicht zugegeben, dass sie in irgendeiner Form Steine auf das Nachbargrundstück geworfen hätten. Die Erzieherinnen hätten nicht festgestellt, dass Steine geworfen worden seien. Es werde bestritten, dass Steine geworfen worden seien. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass durch die herübergeworfenen Gegenstände Schäden an dem Plexiglas der Überdachung entstanden seien. Es werde bestritten, dass die Steine, wie sie auf den Lichtbildern der Kläger zu sehen seien, in der Lage seien, Risse von jeweils ca. 50 Zentimeter auf der Terrassenüberdachung zu verursachen. Die Steine dürften nicht ausreichen, einen derartigen Schaden hervorzurufen. Die Steine seien hierzu nicht schwer genug.
Eine Aufsichtspflichtverletzung liege nicht vor. Die vier oder fünf Kinder, die sich auf der unteren Ebene a...