Verfahrensgang

AG Heilbronn (Beschluss vom 02.01.2009; Aktenzeichen 4 IN 480/03)

 

Tenor

1. Die Beschwerde vom 9.1.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 2.1.2009 wird

zurückgewiesen.

2. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 976,04 EUR

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführer war Insolvenzverwalter. Das Insolvenzgericht hatte zur Prüfung der vom Beschwerdeführer gem. § 66 InsO vorgelegten Schlussrechnung einen Sachverständigen hinzugezogen. Der Sachverständige hat für seine Prüfung Kosten iHv. 976,04 EUR in Rechnung gestellt und erhalten. Die Kosten des Sachverständigen wurden als Kosten des Insolvenzverfahrens festgesetzt und der Beschwerdeführer wurde zum Ausgleich der Kosten aus der Insolvenzmasse aufgefordert.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Erinnerung gegen die Schlusskostenrechnung, soweit sie die Kosten des Sachverständigen enthält. Er trägt vor, die Kosten eines vom Gericht hinzugezogenen Sachverständigen seien von der Staatskasse zu tragen. Zur Begründung beruft er sich auf Art. 33 Abs. 4 GG.

Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen und der hiergegen eingelegten Beschwerde nicht abgeholfen, sondern die Sache zur Entscheidung dem Landgericht vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gem. § 66 Abs. 2 S. 1 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Kosten des hinzugezogenen Sachverständigen sind nicht durch die Staatskasse zu tragen. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt:

1. Das Insolvenzgericht kann sich bei der Prüfung der vom Insolvenzverwalter vorgelegten Schlussrechnung der Hilfe von Sachverständigen bedienen. Dies ist in Rechtsprechung und Kommentarliteratur unstreitig. Außerdem wird bereits in der Gesetzesbegründung klar und deutlich ausgeführt: „Das Gericht kann dabei seinerseits die Hilfe von Sachverständigen in Anspruch nehmen.” (Begr. RegE BT-Drs. 12/2443, S. 131). Soweit sich der Beschwerdeführer auf die jüngst veröffentlichte abweichende Meinung von Vierhaus (ZInsO 2008, 521) stützt, wonach die Beauftragung Sachverständiger gegen Art. 33 Abs. 4 GG verstoßen soll, wird dem schon wegen der klaren Gesetzesbegründung nicht gefolgt. Im übrigen wird der Rechtspfleger durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht von seiner eigenen Prüfungspflicht enthoben, so dass Art. 33 Abs. 4 GG nicht entgegensteht.

2. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall die Beauftragung des Sachverständigen hätte unterbleiben müssen, bestehen nicht.

3. Die Kosten eines solchen Sachverständigen sind Verfahrenskosten, die von der Insolvenzmasse zu tragen sind (vgl. Nowak, Münchener Kommentar InsO, 2. Aufl., § 66 Rz. 19; Kübler/Prüttung/Onusseit, InsO, § 66, Rz. 23; Blersch/Goelsch/Haas, Insolvenzrecht, § 66, Rz. 11; Kind, Frankfurter Kommentar InsO, 4. Aufl., § 66, Rz. 18). Es handelt sich um Gerichtskosten gem. § 54 Nr. 1 InsO, die sich aus Gerichtsgebühren und Auslagen zusammensetzen. Zu letzteren gehören die verauslagten Sachverständigenkosten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2851857

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