Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil
Leitsatz (amtlich)
(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
1. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil kann der Schuldner bereits bei drohender Zwangsvollstreckung beantragen.
2. Der Zwangsvollstreckungstitel wird nicht durch ordnungsbehördliche Wiedereinweisung in die Wohnung verbraucht.
3. Vollstreckungsschutz ist nicht zu gewähren, wenn dem Schuldner ein Zwischenumzug aufgrund vorwerfbaren Verhaltens zumutbar ist.
Fundstellen
Dokument-Index HI1738563 |
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