Nachgehend

OLG Stuttgart (Beschluss vom 11.09.2012; Aktenzeichen 6 U 34/12)

 

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.500,– EUR nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 500,– EUR seit 15.12.2009 und aus 2.000,– EUR seit 07.10.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.10.2011 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 8/9 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/9.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert:

Klagantrag Ziffer 1:

16.467,53 EUR;

Klagantrag Ziffer 2:

5.000,00 EUR;

Insgesamt:

21.467,53 EUR.

 

Tatbestand

Der Kläger macht mit seiner Klage Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen die Beklagten geltend, der sich am 30.11.2009 auf der Landesstraße L … zwischen B. und N. im Bereich der Kreuzung mit der K.-Straße ereignet hat.

An diesem Verkehrsunfall waren der Kläger mit dem Pkw Daimler-Benz/B-Klasse, amtliches Kennzeichen: …, und die Erstbeklagte als Fahrerin und Halterin des Pkw Opel Corsa, amtliches Kennzeichen: …, beteiligt. Die Zweitbeklagte ist Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Pkw der Erstbeklagten.

Der Verkehrsunfall hat sich wie folgt ereignet:

Der Kläger befuhr mit dem vorgenannten Pkw Daimler-Benz die Landesstraße L … von B. kommend in Richtung N.. Die Erstbeklagte befuhr die K.-Straße vom „B.-Hof” kommend in Richtung N.-K.. Im weiteren Verlauf fuhr sie – ohne zuvor an der Haltelinie (Zeichen 294, Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) der dortigen „Stopp-Stelle” (Zeichen 206, Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) anzuhalten – in den Kreuzungsbereich zwischen der K-Straße und der bevorrechtigten L … ein, um ihn geradeaus in Richtung K. zu überqueren, kollidierte dort aber mit dem vom Kläger gesteuerten Pkw, der die L … ordnungsgemäß befuhr.

Durch die Kollision wurden der Kläger und seine auf dem Beifahrersitz mitfahrende Ehefrau verletzt. Der Kläger erlitt Thorax – und Kniegelenksprellungen. Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Kläger darüber hinaus auch eine Fraktur des siebten Brustwirbelkörpers erlitt und ob er seit dem Unfall unter starken Rückenschmerzen und Schlaflosigkeit leidet. Wegen der Unfallverletzungen befand sich der Kläger vom 30.11.2009 bis 02.12.2009 in stationärer Krankenhausbehandlung.

Der vom Kläger zum Unfallzeitpunkt gefahrene Pkw wurde durch die Kollision erheblich beschädigt. Es trat wirtschaftlicher Totalschaden ein.

Zwischen den Parteien ist die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig. Streitig ist lediglich die Höhe des dem Kläger durch den Unfall entstandenen materiellen und immateriellen Schadens.

Mit der Klage verlangt der Kläger Ersatz seines materiellen Schadens mit einer Haftungsquote von 100 % wie folgt:

Eigenbeteiligung der stationären Krankenhausbehandlung vom 30.11.2009-02.12.2009 (3 Tage à 10,– EUR):

30,00 EUR;

Erwerbsschaden/Eigenleistungen Wohnungsumbau:

8.100,00 EUR;

nebst Mietausfall für 2 Monate à 500,00:

1.000,00 EUR;

Fahrzeugschaden:

Wiederbeschaffungswert brutto:

16.300,00 EUR;

abzüglich Restwert:

5.500,00 EUR:

10.800,00 EUR;

Nutzungsausfall für die Dauer von 26 Tagen à 59,– EUR:

1.535,00 EUR;

Sachverständigenkosten:

1.101,35 EUR;

Wertminderung:

1.500,00 EUR;

Auslagenpauschale:

25,00 EUR;

Sachschaden insgesamt.

24.091,35 EUR.

Darauf hat die Zweitbeklagte vorgerichtlich gezahlt (auf den Fahrzeugschaden: 6.497,47 EUR; auf die Sachverständigenkosten: 1.101,35 EUR und auf die Auslagenpauschale: 25,– EUR).

7.623,82 EUR,

Materieller Restschaden:

16.467,53 EUR.

Daneben verlangt der Kläger ein Schmerzensgeld, das er unter Berücksichtigung der erlittenen Verletzungen in Höhe von 7.500,00 EUR für angemessen hält. Nachdem die Zweitbeklagte hierauf einen Betrag von 2.500,00 EUR vorgerichtlich gezahlt hatte, begehrt er die Zahlung weiterer 5.000,00 EUR.

Der Kläger trägt vor:

Durch den Unfall habe er neben Thorax- und Kniegelenksprellungen auch eine Fraktur des siebten Brustwirbelkörpers erlitten. Außerdem leide er seit dem Unfall unter starken Rückenschmerzen und vermehrt unter Schlaflosigkeit, weshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,– EUR angemessen sei. Da die Zweitbeklagte hierauf nur einen Betrag von 2.500,– EUR gezahlt habe, könne er noch weitere 5.000,– EUR beanspruchen.

Zu erstatten sei auch die Eigenbeteiligung des Klägers während der stationären Krankenhausbehandlung in der Zeit vom 30.11.2009–02.12.2009 in Höhe von 30,– EUR (3 × 10,– EUR).

Außerdem habe er durch die anlässlich des Verkehrsunfalls erlittenen Verletzungen eine geplante Renovierung der ihm und seiner Ehefrau gehörenden Wohnung, die vermietet gewesen sei und die nach der Renovierung wieder neu vermietet werden sollte, nicht mehr durchführen können, weshalb er d...

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