Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger EUR 9.506,67 nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus EUR 8.300,00 für die Zeit vom 13.09.2015 bis 24.03.2016 und in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus EUR 9.506,67 seit dem 25.03.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2016 zu zahlen.

3. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 899,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2016 freizustellen.

4. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger EUR 463,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz 16.06.2016 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 12.09.2015 in Saarbrücken, Einmündung … in die … Straße ereignet hat.

Zu dem Unfall kam es, als der Beklagte zu 3 als Fahrer des Pkw Fiat mit dem französischen Kennzeichen …, dessen Halter der Beklagte zu 2 ist, aus der …straße in die … Straße einbog, ohne das Vorfahrtsrecht des Klägers zu beachten. Der Haftungsgrund ist unstreitig.

Der Kläger verlangt:

Fahrzeugschaden lt. Gutachten (Bl. 12 ff)

EUR

8.300,00

Nach dem eingeholten Schadengutachten steht Reparaturkosten in Höhe von EUR 11.610,97 ein Wiederbeschaffungswert von EUR 10.600,00 gegenüber, wobei ein Restwert von EUR 2.300,00 anzurechnen ist. Der Kläger hat sein Fahrzeug zu diesem Preis verkauft.

Sachverständigenkosten (Bl. 27)

EUR

1.181,67

Auslagenpauschale

EUR

25,00

Schmerzensgeld

EUR

1.500,00

Der Kläger wurde im …-Klinikum … wegen multipler Prellungen und einer Distorsion der Brustwirbelsäule behandelt und war bis zum 18.09.2015 krankgeschrieben.

Nutzungsausfall, Zulassungskosten

Er habe am 21.09.2015 ein Ersatzfahrzeug angeschafft und dieses am 22.09.2015 zugelassen. Er könne daher Nutzungsausfall für 10 Tage verlangen, die im Hinblick auf das Alter seines beschädigten Autos mit EUR 43,00/Tag anzusetzen sei.

EUR

463,80

An die Zulassungsstelle habe er EUR 33,80 zahlen müssen.

Soweit die Beklagten vortragen, der Kläger sei selbständig und vorsteuerabzugsberechtigt, erklärt dieser, dass er im Unfallzeitpunkt abhängig beschäftigt gewesen sei und dies auch weiterhin sei.

Der Kläger beantragt:

  1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger EUR 9.506,67 nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus EUR 8.300,00 für die Zeit vom 13.09.2015 bis 24.03.2016 und in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus EUR 9.506,67 seit dem 25.03.2016 zu zahlen.
  2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber EUR 1.500,00, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2016 zu zahlen.
  3. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 899,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2016 freizustellen.
  4. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger EUR 463,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz 16.06.2016 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Kläger sei selbständig tätig, so dass die Schadenspositionen nur netto, also ohne Mehrwertsteuer zu erstatten seien. Das eingeklagte Schmerzensgeld sei der Höhe nach nicht nachvollziehbar.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die gerichtliche Niederschrift vom 03.11.2016 (Bl. 86 ff) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

I.

Aufgrund des unstreitigen Unfallhergangs steht fest, dass der Beklagte zu 3 das durch Zeichen 205 angeordnete Vorfahrtsrecht des Klägers missachtet und durch diesen Verstoß gegen § 8 StVO den Unfall verursacht hat. Es steht daher fest, dass die Beklagten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 113, 115 VVG für den entstandenen Schaden haften und zugleich fahrlässig dem Kläger eine Körperverletzung zugefügt haben.

II.

Der Kläger kann an materiellem Schadensersatz verlangen EUR 9.506,67 und EUR 463,80.

1. Die vom Kläger hinsichtlich Fahrzeugschaden, Sachverständigenkosten, Nutzungsausfall, Zulassungskosten und Unkosten pauschale geltend gemachten Beträge sind nach Grund und Höhe unstreitig.

2. Soweit die Beklagten beanstanden, dass der Kläger die Mehrwertsteuer nicht verlangen könne, hat der Kläger vorgetragen, dass er zum Unfallzeitpunkt bei der Generali-Versicherung abhängig beschäftigt gewesen sei und dass er auch nunmehr abhängig beschäftigt sei.

Zwar wird etwa bei Geigel-Plagemann, Haftpflichtprozess, ...

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