Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 400,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.08.2016 zu zahlen.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 24 % und die Beklagten zu 76 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld auf Grund eines Verkehrsunfalls, der sich am 17.05.2016 auf der L 287 zwischen Ne. und H. ereignet hat.

Der Kläger war im Unfallzeitpunkt Eigentümer eines Subaru … mit dem amtlichen Kennzeichen …. Der Beklagte zu 1) war Fahrer eines VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen …, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.

Der Kläger befuhr am Unfalltag die L 287 aus Richtung Neunkirchen kommend in Fahrtrichtung Hangard. Vor ihm fuhren der Beklagte zu 1), ein weiterer PKW sowie ein LKW. Als die L 287 zweispurig wurde, wechselte der Kläger unter Setzung des Fahrtrichtungsanzeigers auf die linke Fahrspur, um die vorausfahrenden Fahrzeuge zu überholen. Als er sich unmittelbar neben dem von dem Beklagten zu 1) geführten Fahrzeug befand, wechselte dieser die Fahrspur und kollidierte mit dem klägerischen Fahrzeug.

Mit Schriftsatz vom 24.05.2016 informierte der Kläger die Beklagte zu 2) über den Unfall und forderte sie auf, bis zum 07.06.2016 die Haftung anzuerkennen. Mit Schreiben vom 02.06.2016 kündigte die Beklagte zu 2) an, den Haftungsgrund noch zu Wären. Mit Schreiben vom 18.07.2016 spezifizierte der Kläger seinen Schaden und setzte eine Regulierungsfrist bis zum 28.07.2016. Mangels Reaktion reichte der Kläger am 04.08.2016 die streitgegenständliche Klage bei dem Landgericht Saarbrücken ein und kündigte an zu beantragen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 10.283,82 EUR nebst 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz liegender Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 958,19 EUR zu zahlen sowie die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gesetztes Schmerzensgeld nebst 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz liegender Zinsen hieraus seit Rechtshändigkeit zu zahlen. Zugestellt wurde die Klage dem Beklagten zu 1) am 13.08.2016 und der Beklagten zu 2) am 12.08.2016.

Mit Schreiben vom 02.08.2016 unterbreitete die Beklagte zu 2) dem Kläger ein Restwertangebot über 2.077,– EUR. Unter dem 08.08.2016 rechnete die Beklagte zu 2) den Schadenfall ab und zahlte 7.981,43 EUR auf die materiellen Schäden. Nach Nachweis einer Ersatzbeschaffung überwies sie dem Kläger am 17.08.2016 weitere 826,39 EUR (Mehrwertsteuer in Höhe von 224,39 EUR und Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 602,– EUR). Nach Nachweis des Verkaufs des Unfallfahrzeugs am 20.06.2016 zu dem im Schadensgutachten ausgewiesenen höchsten Restwert von 650,– EUR mit Schreiben vom 25.08.2016 überwies die Beklagte zu 2) dem Kläger weitere 1.427,– EUR.

Der Kläger behauptet, er habe durch den Unfall eine HWS-Distorsion erlitten. Im Anschluss an die Behandlung in dem … sei er von Dr. … weiter behandelt worden. Verletzungsbedingt sei er 8 Tage arbeitsunfähig gewesen und habe über mehr als 4 Wochen unter starken Schmerzen bei jeder Drehbewegung gelitten. Vor diesem Hintergrund stünde ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,– EUR zu.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in Höhe eines Teilbetrags von 1.651,39 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt haben und der Kläger die Klage in Höhe eines Teilbetrags von 7.981,43 EUR zurückgenommen hat,

beantragt der Kläger nunmehr,

  1. die Beklagen als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 958,19 EUR zu zahlen;
  2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gesetztes Schmerzensgeld nebst 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz liegender Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 24.11.2016 und vom 16.02.2017. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Die Akte der zentralen Bußgeldbehörde des Saarlandes, Az.: …, war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

1.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus §§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, §§ 823 Abs. 1 BGB §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 ...

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