Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Streitwert der Räumungsklage
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Der Streitwert bei Räumungsstreitigkeiten berechnet sich nach der Höhe des Jahresbetrages der Nettomiete.
Abweichung LG Köln, 1986-04-24, 1 T 143/86, WuM 1987, 61.
Tatbestand
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Klägerin hat Klage gegen die Beklagten auf Räumung und Zahlung rückständiger Miete in Höhe von 2.687,76 DM erhoben. Durch Versäumnisurteil v. 12.8.1987 sind die Beklagten antragsgemäß verurteilt worden. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das AG den Streitwert für den Klageantrag zu 1. (Räumungsanspruch) auf 4.591,20 DM (Jahresbetrag der Nettomiete) und für den Klageantrag zu Ziffer 2. auf 2.687,76 festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, die die Ansicht vertreten, hinsichtlich des Klageantrags zu 1. sei der Jahresbetrag der Bruttomiete in Höhe von 7.009,20 DM festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist gem. § 9 Abs. 2 BRAGO i.V.m. § 25 Abs. 3 GKG zulässig; sie konnte jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Die Kammer berechnet den Streitwert bei Räumungsstreitigkeiten weiterhin - wie in ständiger Rechtsprechung - nach § 16 GKG in Höhe des Jahresbetrages der Nettomiete (vgl. Beschluß der Kammer v. 17.11.1981, Az.: 5 T 451/81). Nach § 16 GKG ist für eine Räumungsklage der einjährige Mietzins maßgebend, es sei denn, der auf die streitige Zeit entfallende Mietzins sei geringer. Mietzins im Sinne dieser Vorschrift ist die in Geld zu zahlende Gegenleistung des Mieters an den Vermieter, wobei die Gegenleistung den Gegenwert für die Gebrauchsüberlassung darstellt. Mietzins ist in diesem Sinne die Nettomiete, wobei durchlaufende Kosten wie z.B. Heizungskosten oder Wasserkosten bei der Berechnung des Mietzinses für den Streitwert nicht zu berücksichtigen sind. Wert der Gegenleistung des Vermieters ist nur der reine Nutzungswert der Wohnung und damit die Grundmiete, nicht jedoch verbrauchsabhängige und damit mieterabhängige Nebenleistungen. Die Kammer schließt sich nicht den Ausführungen der LG Kiel und Köln (WM 1987, 61, 62) an. Zwar verkennt die Kammer nicht, daß insbesondere die Versorgung der Wohnung mit Heizung und Warmwasser vielfach als Teil der Gebrauchsüberlassung einer Wohnung angesehen wird; die Berücksichtigung von Nebenleistungen dieser Art würde jedoch eine höhere Kostenlast in Mietstreitigkeiten herbeiführen, die bei dem sozialen Schutzgedanken des Mietrechts nicht angebracht ist. Zudem widerspricht sie dem Grundgedanken des § 16 GKG, der als Bemessungsgrundlage für den Streitwert lediglich die Gegenleistung des Vermieters - nämlich die Zurverfügungstellung des Wohnraumes - zugrunde legt. Bei einem Entgelt für einen reinen Verbrauch seitens des Mieters (z.B. Heizung und Warmwasser) handelt es sich jedoch nicht um Leistungen des Vermieters, sondern nur um Abrechnungen für Verbräuche seitens des Mieters. Die Tatsache, daß der Vermieter auch eine Heizungsanlage bzw. Warmwasseranlage zur Verfügung stellt, wird kostenmäßig nicht auf seiten des Vermieters erfaßt. Insoweit rechnet er lediglich die ihm von den Versorgungsunternehmen in Rechnung gestellten Verbrauchsdaten mit dem Mieter weiter ab.
Insgesamt war daher die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 25 Abs. 3 GKG zurückzuweisen.
Fundstellen