Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8.10.1999 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Schmerzensgeldes aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 2.6.1994 gegen 12.35 Uhr auf dem Dannenbütteler Weg in Gifhorn in Anspruch.
Der Kläger, seinerzeit 18-jähriger Schüler, befuhr mit seinem Motorrad, amtliches Kennzeichen ..., den ..., als ihm der Fahrer des Pkw der Beklagten aus dem ... kommend die Vorfahrt nahm.
Der Kläger stürzte und zog sich neben Hautabschürfungen und Prellungen eine Fraktur des linken Unterschenkels zu. Wegen des komplizierten Heilungsverlaufs und dessen Folgen wird auf die Ausführungen in der Klageschrift und in dem beigefügten unfallchirurgischen Gutachten vom 26.4.1997 Bezug genommen (Bl. 3 f, 6-15 d.A.).
Die Beklagte hat den Sachschaden reguliert und auf das Schmerzensgeld vorprozessual 8.000,- DM gezahlt.
Der Kläger hält ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 30.000,- DM für angemessen.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 8.10.1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von 7.000,- DM auf die Hauptforderung haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Beklagte hält das bisher geleistete Schmerzensgeld für angemessen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gemäß §§ 839 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB, Art. 34 Abs. 1 GG beziehungsweise aus §§ 831 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB - je nachdem, ob der Fahrer des Pkw der Beklagten zum Unfallzeitpunkt mit hoheitlichen oder mit privatrechtlichen Aufgaben betraut war.
Der Anspruch ist dem Grunde nach unstreitig. Der Fahrer des Pkw hat dem Kläger fahrlässig und rechtswidrig eine Gesundheitsverletzung zugefügt, für die die Beklagte als Anstellungskörperschaft haftet.
Insgesamt bestand der Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 30.000,- DM. Nach Zahlung der Teilbeträge in Höhe von 8.000,- DM und 7.000,- DM ist er gemäß § 362 Abs. 1 BGB insoweit durch Erfüllung erloschen und der Rechtsstreit hinsichtlich des zweiten Teilbetrags in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so daß auf den Restbetrag in Höhe von 15.000,- DM zu erkennen ist.
Diese Höhe ist bei Würdigung der ebenfalls unstreitigen Gesamtumstände angemessen und ausreichend zur Erfüllung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes. Ein ungefähr vergleichbarer Fall lag dem Landgericht Münster im Jahr 1994 zur Entscheidung vor (Hacks/Ring/Böhm, 18. Aufl., lfd. Nr. 1540).
Die Unterschenkelfraktur des Beklagten wurde insgesamt sieben Wochen stationär behandelt, wobei sich die teilweise sehr schmerzhafte Behandlung nebst fünf Operationen über eineinhalb Jahre hinzog. Die Belastung durch den Fixateur externe während viereinhalb Monaten war erheblich, insbesondere für einen sportlichen jungen Mann, der wegen dieses Instruments in der ersten Zeit sogar im Rollstuhl sitzen mußte.
Die Entzündung zog weitere Schmerzen nach sich und erforderte die monatelange Einnahme von Antibiotika, die nach allgemeiner Lebenserfahrung eine Einschränkung des körperlichen Wohlbefindens bedeutet.
Zu berücksichtigen sind weiter die bleibenden Schäden durch Narben und Taubheit, Belastungsschmerzen und eingeschränkte Ausübung von Sport.
Nicht zuletzt ist maßgeblich für die Bemessung des Schmerzensgeldes die äußerst zögerliche Regulierung des immateriellen Schadens durch die Beklagte. Angesichts der vorgenannten Kriterien war der vorprozessual gezahlte Betrag in Höhe von 8.000,- DM deutlich zu niedrig. Noch im Prozeßkostenhilfeverfahren hielt die Beklagte an ihrem Regulierungsverhalten fest. Mehr als fünf Jahre nach dem Unfall zahlte sie den zweiten Teilbetrag in Höhe von 7.000,- DM an den Kläger. Dieser ist für den langen Zeitablauf entsprechend zu entschädigen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1 S. 1, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 91 Abs. 1, 91 a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nach § 91 a ZPO nur noch über die Kosten zu entscheiden, die die Beklagte zu tragen hat. Auch im Falle einer streitigen Entscheidung über den Teilbetrag in Höhe von 7.000,- DM wäre ihr die Kostenlast aus den vorstehenden Gründen auferlegt worden.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.
Fundstellen