Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 7.000,- DM nebst 4 % Zinsen aus 10.000,- DM vom 17.12.1993 bis zum 1.6.1995 sowie aus 7.000,- DM, seit dem 2.6.1995 sowie weitere 60,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.5.1995 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 29 % und die Beklagte 71 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.800,- DM. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 900,- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu leisten.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 20.5.1993 gegen 6.55 Uhr auf der BAB A9 im Bereich der Gemeinde Himmelkron, Landkreis Kulmbach, in Fahrrichtung München ereignete. Die Klägerin war Beifahrerin in dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug PKW Renault mit dem amtlichen Kennzeichen ..., dessen Halter und Fahrer Herr ... ihr Schwiegersohn, war.

An dem Verkehrsunfall waren 5 Fahrzeuge beteiligt, die auf dem linken der beiden Fahrstreifen in folgender Reihenfolge fuhren:

  • 1)

    Ford Fiesta, amtl. Kennzeichen: ... Fahrer: ...

  • 2)

    Zavasta 103, ..., Fahrer: ...

  • 3)

    Renault 19, ..., Fahrer: ...

  • 4)

    Opel Astra, ..., Fahrer: ...

  • 5)

    Opel Astra, ... Fahrer: ...

Als es zu einem Stau kam, fuhren die Fahrzeuge auf bzw wurden auf den Vordermann aufgeschoben. Die Parteien streiten darüber, ob der Versicherungsnehmer der Beklagten aufgefahren ist oder aufgeschoben worden ist.

Infolge des Verkehrsunfalls erlitt die Klägerin eine zweifache Ruptur des Dünndarmes, die noch am Unfalltag im Wege einer Notoperation vernäht wurde. In deren Folge stellte sich eine Bauchfellentzündung ein. Weiterhin erlitt die Klägerin Thorax-Prellungen sowie Frakturen des ersten und zweiten Lendenwirbelkörpers. Vom 20.5. bis zum 31.5.1993 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung des Krankenhauses Hohe Warte, Bayreuth. Nach ihrer Entlassung trug die Klägerin 3 Monate lang ein Dreipunkt-Stützkorsett, bis zum 31.8.1993 war sie arbeitsunfähig. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die ärztlichen Berichte verwiesen. Heute bestehen unfallbedingte körperliche Beeinträchtigungen und Beschwerden bei der Klägerin nicht mehr.

Im Hinblick auf ihre Verletzungen macht die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld geltend, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 16.000,- DM. Auf die Schmerzensgeldforderung hat die Beklagte vorprozessual einen Betrag in Höhe von 5.000,- DM an die Klägerin gezahlt sowie nach Rechtshängigkeit am 1.6.1995 einen solchen in Höhe von 3.000,- DM. In Höhe des letztgenannten Betrages haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Mit der Klage macht die Klägerin weiterhin Ersatz von Verdienstausfall in einer Höhe von 2.374,- DM geltend.

Die Klägerin war Inhaberin zweier Textilgeschäfte in Freyburg bzw Merseburg. Das Geschäft in Freyburg betrieb die Klägerin selbst. Dieses gab sie zum 31.7.1993 auf. Das Geschäft in Merseburg, welches von einer Angestellten geführt worden war, gab die Klägerin zum 31.8.1993 auf. Infolge des Verkehrsunfalls war das Geschäft der Klägerin Freyburg vom 20.5. bis zum 20.6.1993 geschlossen. Für diesen Zeitraum begehrt die Klägerin Ersatz des ihr entgangenen Gewinns. Diesen errechnet die Klägerin unter Berücksichtigung der jeweils in den Geschäften von Januar bis Juni 1993 erzielten Umsatzerlöse in Höhe von insgesamt 53.066,- DM sowie der im vorgenannten Zeitraum für beide Geschäfte getätigten Wareneinkäufe in Höhe von 23.801,- DM. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnungsweise wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 9.5.1995 sowie auf die Umsatzaufstellung vom 29.8.1994 verwiesen.

Weiterhin begehrt die Klägerin Ersatz des von ihr an das Krankenhaus Hohe Warte geleisteten Eigenanteils gemäß § 39 SGB V in Höhe von 96,- DM, von Krankentransportkosten in Höhe von 20,- DM sowie einer Auslagenpauschale von 40,- DM. Schließlich macht sie Kosten für den den Rücktransport von Bayreuth zu ihrem Wohnort in Höhe von 208,- DM geltend, der von dem Bruder der Klägerin mit dessen PKW durchgeführt worden war. Sie behauptet hierzu, die Wegstrecke betrage 200 km.

Die Klägerin behauptet, der Versicherungsnehmer der Beklagten, in dessen Fahrzeug sie angeschnallt fuhr, habe den erforderlichen Sicherheitsabstand zu seinem Vordermann, dem Zeugen ... nicht eingehalten. Als der Zeuge ... staubedingt plötzlich abbremste und noch rechtzeitig hinter seinem Vordermann, dem Zeugen ..., zum Stehen gekommen sei, sei der Versicherungsnehmer der Beklagten auf das Fahrzeug des Zeu...

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