Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.09.2008; Aktenzeichen 5 StR 276/08)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 06.08.2005 noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 4/7, die Beklagte zu 3/7 zu tragen.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist es ebenfalls gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des für sie zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwert:

Für den Klagantrag zu 1.: 6.000 Euro

für den Klagantrag zu 2.: 1.000 Euro

Gesamtstreitwert: 7.000 Euro

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten ein höheres Schmerzensgeld, weil bei ihm durch einen Auffahrunfall vom 06.08.2005 eine Phobie gegen das Autofahren ausgelöst worden sei.

Am 06.08.2005 befuhr der Kläger mit dem Pkw Renault Clio seiner Ehefrau gegen 19:50 Uhr die ... in W. Da er beabsichtigte, nach links in die abzubiegen und zunächst den Gegenverkehr passieren lassen musste, brachte er sein Fahrzeug zum Stehen. Ca. 5 Sekunden später fuhr Frau ... mit dem Pkw Opel, amtliches Kennzeichen ..., welcher bei der Beklagten versichert ist, auf den Renault Clio auf, weil sie kurz unaufmerksam gewesen war. Der Kläger wurde dadurch nach vorne geschleudert, konnte sich aber noch am Lenkrad abstützen. Er erlitt Schmerzen im Nacken, an den Zähnen und den Handgelenken und blutete aus dem Mund. Eine Stunde später wurde im Krankenhaus W. eine HWS-Distorsion I mit einer verspannten Nackenmuskulatur festgestellt. Der Arzt ... diagnostizierte am 09.08.2005 eine deutliche Verspannung der Muskulatur im Nacken und Schulterbereich, die Kopfdrehung sei schmerzhaft eingeschränkt. Der Patient klage über Schmerzen im Nacken, ausstrahlend in Schlund und Rücken, ferner über Schweregefühl im Kopf und Schwindel. Der Kläger setzte drei Tage mit der Arbeit aus.

An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden: Von dem vom Kläger gefahrenen Fahrzeug war die Stoßstange teilweise abgegangen, der Kofferraum und die Heckklappe waren verzogen, das Reserverad war eingeklemmt. Am Fahrzeug, das bei der Beklagten versichert ist, war die Motorhaube komplett eingedrückt. Der Kühler und die vordere Stoßstange mussten ersetzt werden.

Die Beklagte zahlte an den Kläger wegen der erlittenen HWS-Distorsion ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro.

Der Kläger behauptet, durch den Autounfall vom 06.08.2005 sei bei ihm eine Phobie vor dem Autofahren ausgelöst worden. Wenn er sich ins Auto setze erleide er Schweißausbrüche und Herzrasen. Er könne daher nur noch wenig Autofahren. Auch als Beifahrer habe er Angst vor dem Autofahren. Seine Mobilität sei daher sehr eingeschränkt. Er habe den Betrieb seiner Ehefrau (...) nicht mehr mit Ware beliefern können und habe auch nicht mehr mit dem Auto zum Einkaufen fahren können. Er könne nie wieder ein angstfreies und unabhängiges Leben führen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, aber 6.000 Euro nicht unterschreiten sollte, nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (23.10.2006) zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem Verkehrsunfall mit der Tochter des Versicherungsnehmers der Beklagten, ..., am 06.08.2005 in W. entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, durch den Verkehrsunfall sei keine Phobie beim Kläger ausgelöst worden. Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste gäben nur die eigenen Angaben des Klägers wieder. Der Feststellungsantrag sei unzulässig, da nicht ersichtlich sei, welche Folgeschäden nach Ablauf von mehr als 14 Monaten nach dem Unfallereignis jetzt noch entstehen sollten. Ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000 Euro sei unverhältnismäßig.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 08.03.2007 durch Vernehmung der Zeugen und. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.03.2007 Bezug genommen. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben gemäß weiterem Beweisbeschluss vom 08.03.2007 durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens bei dem Sachverständigen. Insoweit wird auf dessen Gutachten vom 24.09.2007 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs in Höhe von 2.000 Eu...

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