Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klagepartei macht mit der Klage Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb von Genussrechten an der mittlerweile insolventen … geltend.
Bei der … handelte es sich um ein Finanzdienstleistungsunternehmen, dessen Gesellschaftszweck unter anderem „die Vornahme aller Handelsvertretergeschäfte oder handelsvertreterähnlichen Geschäfte, die dem Zweck der Vermögensbildung des Kunden dienen, insbesondere die Vermittlung von Versicherungen, Bausparverträgen, Kapitalanlagen, Investmentfonds, Immobilien, Immobilienfonds, Darlehen und wirtschaftlichen Beteiligungen …” war. Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der … waren … und …
Die Beklagte zu 1. erbrachte seit 1998 Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsleistungen für die … sowie für andere Firmen der … Firmengruppe. Insbesondere war sie – bis einschließlich 1999 – beauftragt, die Jahresabschlüsse der … zu prüfen. Der Beklagte zu 2. ist ein Mitarbeiter der Beklagten zu 1.; er war als Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Prüfung der … durch die Beklagte zu 1. tätig.
Im Jahre 1996 begann die … mit der Herausgabe und Veräußerung von Genussrechten an sich selbst. Die Herausgabe erfolgte in so genannten Genussrechtsserien, die nach Serientypen (A bis G) und dem Jahr der Auflage bezeichnet wurden. Diese Genussrechte wurden durch Handelsvertreter vertrieben.
Die … Beteiligungs GbR II wurde im Jahre 2001 gegründet. Gesellschaftszweck der GbR war die Beteiligung einer unbestimmten Vielzahl weiterer Gesellschafter sowie das „Halten und Verwalten des Gesellschaftsvermögens zum Zwecke der Übertragung von vorbörslichen Aktien an der …”. Die Auseinandersetzung der Gesellschaft sollte nach der Verschmelzung der … mit der ebenfalls im Jahre 2001 gegründeten … erfolgen, wobei die einzelnen Gesellschafter statt ihrer Geldeinlage dann eine entsprechende Stückzahl von Aktien an der … erhalten sollten.
Zum Zwecke des Vertriebs der Genussrechte gab die … Emissionsprospekte heraus, und zwar erstmals unstrittig im Jahre 1999. Mit diesem ersten Prospekt vom Januar 1999 wurden die Genussrechte der Serie C/1999 beworben.
Im Genussrechtsprospekt vom Januar 1999 war mit Einwilligung der Beklagten zu 4 ein von ihr erstelltes und vom Beklagten zu 2. unterzeichnetes Wirtschaftsprüfertestat abgedruckt. Mit diesem Testat wurde für den Jahresabschluss der … zum 31.12.1997 ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt. Im unmittelbaren drucktechnischen Anschluss hieran befindet sich ein Postskriptum, in dem Folgendes ausgeführt ist: „Die … führt derzeit ein Vorprüfung zur Jahresabschlussprüfung auf den 31.12.1998 der o.g. Gesellschaften durch. Im Rahmen dieser Vorprüfung wurden keine Anhaltspunkte bekannt, die eine vom Vorjahr abweichende Beurteilung von Buchführung und Jahresabschluss nach sich ziehen würde.” Testat und Postskriptum sind nicht mit einem Datum versehen.
Im Februar 2000 wurde ein weiterer Genussrechtsprospekt der Serie C/2000 herausgegeben. Auf Seite 56 dieses Genussrechtsprospekts war wiederum mit Einwilligung der Beklagten zu 1. ein von ihr erstelltes und vom Beklagten zu 2. unterzeichnetes Wirtschaftsprüfertestat abgedruckt. Mit diesem Testat wurde für den Jahresabschluss der … zum 31.12.1998 ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt.
Im unmittelbaren drucktechnischen Anschluss hieran befindet sich ein Postskriptum, in dem Folgendes ausgeführt ist: „Die … führt derzeit eine Vorprüfung zur Jahresabschlussprüfung auf den 31.12.1999 der oben genannten Gesellschaften durch. Im Rahmen dieser Vorprüfung wurden keine Anhaltspunkte bekannt, die eine vom Vorjahr abweichende Beurteilung von Buchführung und Jahresabschluss nach sich ziehen würde.”
Im Januar 2001 wurde ein Nachdruck des Prospektes C/2000 herausgegeben, der im Wesentlichen dem vorangegangenen Prospekt vom Februar 2000 entspricht. Ebenfalls auf Seite 56 dieses Prospekts war mit Einwilligung der Beklagten zu 1. ein von ihr erstelltes und vom Beklagten zu 2. unterzeichnetes Wirtschaftsprüfertestat abgedruckt, in dem unter anderem für den Jahresabschluss der … zum 31.12.1999 sowie dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 1999 ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wurde. Das Testat ist insoweit im Wortlaut abgedruckt. Im unmittelbaren drucktechnischen Anschluss daran befindet sich ein Postskriptum, in dem Folgendes ausgeführt ist: „Die … führt derzeit eine Vorprüfung zur Jahresabschlussprüfung auf den 31.12.2000 der obigen Gesellschaft durch. Im Rahmen dieser Vorprüfung wurden keine Anhaltspunkte bekannt, die eine vom Vorjahr abweichende Beurteilung von Buchführung und Jahresabschluss nach sich ziehen würde.”
Für die Zeichner von GbR-Beteiligungen wurden dagegen keine...