Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 18.793,82 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung geltend. Es geht um eine Wohnung im Erdgeschoss links im Anwesen … einem Mehrfamilienhaus mit insgesamt 36 Wohnungen. Für dieses Gebäude besteht eine Wohngebäudeversicherung, die unter anderem das Risiko austretenden Leitungswassers abdeckt. Die Versicherungsnummer bei der Beklagten lautet ….
Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein, Anlage K1, Bezug genommen.
Im Jahre 2018 kam es in der über der hier streitgegenständlichen Wohnung liegenden Wohnung zu einem Austritt von Leitungswasser, durch das Wasser wurde auch die hier streitgegenständliche Wohnung in Mitleidenschaft gezogen und es entstanden Schäden.
Auf der 1. Seite des Versicherungsscheins heißt es unter dem Wort Versicherungsschein:
„Wohngebäudeversicherung VGB 2008 Hausverwalter optimal”. Als Versicherungsnehmer ist ausgewiesen: …, für WEG ….
Seinerzeit war die Hausverwaltung … der Verwalter für das streitgegenständliche Anwesen.
In der Folge änderte die Hausverwaltung … ihre Firma und firmierte schließlich unter
….
Zum 01.04.2022 wurde eine neue Hausverwaltung bestimmt. Hausverwalter für die WEG ist nunmehr:
…
Die Kläger tragen vor, sie seien Sondereigentümer der streitgegenständlichen Wohnung.
Die Kläger tragen weiter vor, für die Beseitigung der durch austretendes Leitungswasser verursachten Schäden seien 18.793,82 EUR aufzuwenden.
Die Kläger meinen, sie seien trotz der Regelung des § 44 VVG berechtigt, ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten selbst geltend zu machen, nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht bereit gewesen sei, die Ansprüche für die Kläger gegenüber der Beklagten geltend zu machen oder die Kläger ermächtigt haben, ihre Ansprüche selbst geltend zu machen. Auch die Hausverwaltung sei in dieser Richtung nicht tätig geworden.
Bereits mit der Klage haben die Kläger der Wohnungseigentümergemeinschaft …, vertreten durch die Hausverwaltung und der damaligen Hausverwaltung … den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Kläger beizutreten.
Mit Schriftsatz vom 25.01.2022 haben die Streitverkündeten den Beitritt erklärt, allerdings nicht auf Seiten der Kläger, sondern auf Seiten der Beklagten.
Die Kläger beantragen:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des mit der Wohnungseigentümergemeinschaft …, bestehenden Gebäudeversicherungsvertrages, verpflichtet ist, den Klägern die zur Beseitigung des an der Wohnung der Kläger im Gebäude … im Erdgeschoss hinten links entstandenen Schadens infolge im Jahr 2018 ausgetretenen Leitungswassers aus der darüberliegenden Wohnung erforderlichen Kosten zu erstatten, sobald die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Sanierungsmaßnahmen durchgeführt sind.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Die Streithelfer beantragen ebenfalls Klageabweisung und Auferlegung der Kosten auf die Kläger.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Kläger Sondereigentümer in der WEG sind und dass die geltend gemachten Kosten den kausal auf den Versicherungsfall zurückgehenden objektiv erforderlichen Wiederherstellungskosten entsprechen.
Die Beklagte ist der Meinung, die Kläger seien gar nicht klagebefugt, die Klage demnach unzulässig. Nicht die WEG, sondern die Hausverwaltung sei Versicherungsnehmerin.
Es sei eine Versicherung für fremde Rechnung abgeschlossen worden.
Gemäß Teil I. B § 12 Nummer 1 Satz 2 VGB 2008 stehe die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag nur dem Versicherungsnehmer und nicht nach dem Versicherten zu. Der fehlenden Prozessführungsbefugnis könnte auch nicht durch eine etwaige Bevollmächtigung abgeholfen werden.
Der Beklagten sei es auch nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die fehlende Klagebefugnis zu berufen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2023 verwiesen.
Entscheidungsgründe
1. Das Landgericht Ingolstadt ist zur Entscheidung aufgrund des Streitwerts sachlich und nach § 215 VVG analog örtlich zuständig.
2. Die Klage ist aber gleichwohl unzulässig.
Die Kläger sind nicht prozessführungsbefugt.
Prozessführungsbefugt wäre alleine die Hausverwaltung. Nur die Hausverwaltung ist Versicherungsnehmerin. Auch die WEG wäre mangels Versicherungsnehmereigenschaft nicht prozessführungsbefugt.
Ausweislich des eindeutigen Wortlauts im Versicherungsschein ist Versicherungsnehmer des streitgegenständlichen Vertrages alleine die Hausverwaltung.
Dies wird auch erkennbar an der Bezeichnung der Versicherung im Versicherungsschein. Dort heißt es: „Wohngebäudeversicherung VGB 2008 Hausverwalter optimal”.
Bei der Bezeichnung des Versicherungsnehmers auf der 1. Seite des Versicherungsscheins findet sich ...