Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Wohngebäudeversicherung auf Entschädigung wegen Mietausfalls in Anspruch.
Ausweislich des Versicherungsscheins vom 10. Januar 2020 (Anlage BLD 1) ist Versicherungsnehmerin der Firmen-Wohngebäudeversicherung die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) … Straße 100, … Berlin, der seit dem 7. April 2020 auch der Kläger als Eigentümer der Wohnung Nr. 16 angehört. Die WEG wird durch die Hausverwaltung … GmbH, … 38, … Berlin vertreten.
Gemäß Teil C Ziffer 2 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) kann bei einer Versicherung für fremde Rechnung
ausschließlich [die WEG] als Versicherungsnehmer die Rechte aus dem Vertrag ausüben. Dies gilt auch dann, wenn die versicherte Person den Versicherungsschein besitzt.
Wegen der Versicherungsbedingungen wird im Übrigen auf die Anlage BLD 2 Bezug genommen.
Der Kläger beabsichtigte die Wohnung nach einer Grundsanierung als möblierten Wohnraum zu vermieten. Er gab Sanierungsarbeiten in Auftrag, die bis Ende Oktober 2020 abgeschlossen sein sollten. Am 18. August 2020 fiel den Handwerkern während der Sanierungsarbeiten auf, dass aufgrund eines Rohrbruchs in der WC-Abwasserleitung aus der darüber gelegenen Wohnung Nr. 22 im 3. OG Wasser entlang der Rohrleitung nach unten in die Wohnung des Klägers lief und das Holz der Deckenkonstruktion durchfeuchtet hatte. Die Handwerker stellten die Arbeiten vorläufig ein, um die Tragfähigkeit des mittlerweile teils verfaulten Deckenbalkens zu prüfen, und informierten den Kläger darüber, dass der vereinbarte Fertigstellungstermin angesichts dessen voraussichtlich nicht mehr haltbar sei. Nachdem die Mieter aus der vom Rohrbruch betroffenen Wohnung ausgezogen waren, konnten die Decke und der tragende Balken am 7. März 2022 instand gesetzt und anschließend auch die eigentlichen Sanierungsarbeiten in der Wohnung des Klägers wieder aufgenommen werden. Sie fanden im September 2022 ihren Abschluss.
Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 9. November 2020 (Anlage BLD 3) wegen Mietausfalls in Höhe von 520 Euro monatlich an die Hausverwaltung. Diese bestätigte ihm mit E-Mail vom 18. August 2022 (Anlage K 8), dass er die Schäden aus dem Wasserrohrbruch „eigenmächtig geltend machen” könne. Mit Anwaltsschreiben vom 6. September 2022 (Anlage K 9) machte er daraufhin gegenüber der Beklagten einen entstandenen Mietausfallschaden in Höhe von 23.000 EUR (23 Monate à 1.000 EUR) geltend. Für die weitere vorgerichtliche Korrespondenz zwischen den Parteien wird insoweit auf die entsprechenden Anlagen K 10 bis K 14 Bezug genommen.
Der Kläger hält sich für prozessführungsbefugt. Er vertritt die Ansicht, die WEG habe ihn zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag ermächtigt. Die Berufung der Beklagten auf seine fehlende Prozessführungsbefugnis sei jedenfalls angesichts der vorgerichtlichen Korrespondenz zwischen den Parteien und der Weigerung der WEG, den Anspruch geltend zu machen, treuwidrig.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn
- einen Betrag in Höhe von 23.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2023,
- weitere 1.375,88 EUR (Nebenforderung) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte tritt mit Blick auf die vertragliche Abbedingung von § 44 Abs. 2 VVG der Prozessführungsbefugnis des Klägers entgegen; die entsprechende Klausel in Teil C Ziffer 2 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sei wirksam.
Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
I. Der Klageantrag zu 1 ist nicht zulässig. Dem Kläger fehlt es mangels Versicherungsnehmereigenschaft an der Prozessführungsbefugnis.
1. Die Regel nach § 44 Abs. 2 VVG, wonach im Fall der Versicherung für fremde Rechnung auch der Versicherte (d.h. der Kläger) als jedenfalls materiell-Berechtigter mit Zustimmung des Versicherers oder nach Vorlage des Versicherungsscheins Ansprüche geltend machen darf, ist vorliegend durch Teil C Ziffer 2 Abs. 1 der AVB wirksam abbedungen: Hiernach kann ausschließlich die WEG als Versicherungsnehmerin Rechte aus dem Vertrag ausüben, sie ist somit auch allein prozessführungsbefugt. Der Versicherte ist selbst dann nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen legitimiert, wenn er den Versicherungsschein besitzt oder wenn der Versicherungsnehmer zugestimmt hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Mai 2018 – 3 U 59/17 –, Leitsatz).
2. Eine solche Klausel ist nicht wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil der Versicherer regelmäßig berechtigte Interess...