Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsräumung eines Grundstücks. Prozeßkostenhilfe. Unterbringung von Reitpferden

 

Orientierungssatz

1. Dem Gläubiger ist Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Zwangsräumung zu gewähren. Ihm ist nicht zuzumuten, einen Teil des Grundbesitzes, der im Wege der Verpachtung seine einzige Einnahmemöglichkeit darstellt, zur Finanzierung der Zwangsräumung, zu veräußern.

2. Zur Unterbringung von Reitpferden anläßlich der Räumung bei unklarer Eigentumslage.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1739090

NZM 1998, 883

Rpfleger 1997, 538

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