Nachgehend

OLG München (Urteil vom 14.06.2013; Aktenzeichen 10 U 3314/12)

 

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.338,83 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.11.2009 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin den Betrag in Höhe von 108,50 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.11.09 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 86 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 14 % zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 9.874,81 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom 02.04.2009.

Die Klägerin befuhr gegen 18:45 Uhr mit ihrem PKW Opel Corsa, amtliches Kennzeichen … die Rosenstraße in … in Richtung … Der Beklagte zu 1) befuhr mit dem Kfz Opel Omega amtliches Kennzeichen …, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, die entgegengesetzte Richtung und bog an der Abzweigung Birkenstraße links ab und kollidierte hierbei unter Missachtung der gegnerischen Vorfahrt mit dem Kraftfahrzeug der Klägerin. Zwischen den Parteien ist die alleinige Haftung der Beklagtenseite für die Folgen des Verkehrsunfalles unstreitig.

Die Klägerin wurde am Unfalltag zunächst ambulant behandelt und anschließend entlassen. Vom 04.04.2009 bis zum 06.04.2009 wurde sie stationär behandelt. Am 30.09.2009 beschaffte sich die Klägerin ein Ersatzfahrzeug.

Der Sachschaden am Pkw der Klägerin wurde beklagtenseits vollständig reguliert. Als Schmerzensgeld leistete die Beklagte zu 2) den Betrag von EUR 1.500.

Die Klägerin meint, sie habe Anspruch auf Mietwagenkosten sowie weiteres Schmerzensgeld. In der Zeit vom 25.05.2009 bis 05.06.2009 mietete die Klägerin einen Ersatz Pkw, erst zu diesem Zeitpunkt sei ihr gesundheitsbedingt die Erledigung verschiedener Angelegenheiten, die sich bis dahin aufschieben ließen, möglich gewesen. Die Klägerin begehrt daher den Betrag von EUR 928,20 als Mietwagenkosten ersetzt (Anlage K 1).

Die Klägerin verlangt von den Beklagten weiter die Bezahlung von EUR 31,10 als Zulassungskosten für das Ersatzfahrzeug.

Die Klägerin begehrt weiter Schmerzensgeld aufgrund erlittener Sternumfraktur, Thoraxprellung, Rücken- und Beckenprellung, einer HWS Distorsion sowie erlittener Atemnot (Anlagen K 2 bis K 4). Die Klägerin sei aufgrund der unfallbedingten Verletzungen zwischen dem 02.04.2009 bis zum 24.05.2009 und erneut zwischen dem 02.06. bis zum 05.06.09 arbeitsunfähig erkrankt gewesen (Anlage K 5). Nach wie vor habe die Klägerin Schmerzen im Brustbein, die von Dauer seien, die Einnahme von Schmerztabletten sei notwendig. Ein Schmerzensgeld von EUR 2.500,00 sei für diese Verletzungen angemessen.

Weiter werde Haushaltsführungsschaden begehrt, der Kläger seien hier EUR 1.080,00 als Schaden entstanden.

Die Eigenbeteiligungen der Klägerin beliefen sich auf EUR 191,33. Weiter begehrt die Klägerin die Zahlung von Fahrtgeld über EUR 144,18 sowie Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden.

Die Klägerin beantragt:

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die die Klägerin EUR 959,30 nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
  2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 3500 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die die Klägerin 1.080,00 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 335,51 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 02.04.2009 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
  6. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin den Betrag in Höhe von EUR 775,64 Rechtsanwaltsgebühren nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte meint, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin sich erst knapp sechs Monate nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug angeschafft haben will, die Klägerin habe ohnehin weder Nutzungsmöglichkeit oder Nutzungswillen besessen. Auch an der minimalen Nutzung von 25 km pro T...

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