Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, Maßnahmen zu treffen, die eine größere Beeinträchtigung der Kläger verhindern, als sie durch die Geräuschentwicklung bei Haltung von zwei Hähnen entsteht.
II. Der Beklagte wird darüberhinaus verurteilt, geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine wesentliche Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks in „… …” durch das Krähen der von dem Beklagten gehaltenen Hähne in der Zeit von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr täglich, sowie an allen Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr generell ausschließen.
III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger samtverbindlich 1/5, der Beklagte 4/5.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 300,– abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet;
der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.500,– abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien sind Nachbarn, Ihre Wohngrundstücke liegen, durch einen unbebauten Grundstücksstreifen getrennt, innerhalb eines als Mischgebiet ausgewiesenen Bereichs der ca. 3000 Einwohner zählenden Gemeinde …. Das Wohnhaus des Klägers liegt in einer Entfernung von ca. 30 Metern vom Grundstück des Beklagten, wobei die Schlafzimmerfenster der Kläger zum Grundstück des Beklagten hin liegen.
Auf dem Grundstück des Beklagten wurde schon von dessen Eltern Hühnerhaltung betrieben. Seit 1986 züchtet der Beklagte Geflügel in der Weise, daß er jährlich bis zu 20 Hähnchen auf zieht, die dann bis zum Winter auf zwei bis vier Hähne reduziert werden, je nachdem, wieviele Tiere der Beklagte für seine Zucht benötigt.
Durch eine Straße getrennt führt südlich der Grundstücke der Kläger und des Beklagten in einer Entfernung von etwa 200 Metern eine Bahnlinie vorbei. In einer Entfernung von etwa 500 Metern von den Grundstücken der Parteien befindet sich die Bundesstraße …, die dort in einer Brücke über die Bahnlinie geführt wird.
Eine Gemeindeverordnung zum Schutz vor ruhestörendem Lärm gibt es nicht.
Die Kläger begehren von dem Beklagten die Unterlassung von Störungen, die ihnen aus der vom Beklagten betriebenen Hahnhaltung entstehen.
Sie machen geltend, daß bereits in den frühen Morgenstunden, und das sei im Sommer bereits 4.00 Uhr früh, ein unerträgliches Hahnengeschrei auf dem Grundstück des Beklagten beginne. Auch wenn die Hähne in der Nacht in dem dafür vorgesehenen Gebäude untergebracht seien, dringe der Schall ungehindert auf ihr Grundstück, da der Hühnerstall in keiner Weise schallisoliert sei. Im Juli sei auch die Lärmbelästigung tagsüber unerträglich, wenn sich mehr als ein Hahn im Freien aufhalte. Immer dann, wenn ein Hahn zu krähen anfange, würden die übrigen mit einstimmen, so daß sich eine unerträgliche Lärmentwicklung ergebe. Ihren Kindern sei es daher unmöglich, bei geöffnetem Fenster ihre Hausaufgaben zu verrichten. Auch sie selbst seien in der Nachtruhe gestört und könnten sich auch tagsüber nicht im Freien aufhalten.
Die Kläger haben vom Beklagten zunächst die Unterlassung der Hahnhaltung auf seinem Grundstück begehrt.
Sie beantragen nun:
Der Beklagte ist verpflichtet, Hähne auf seinem Grundstück, „…”, nur unter folgenden Einschränkungen zu halten:
- an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr sowie an Sonntagen zusätzlich bis 10.00 Uhr und ab 14.00 Uhr im geschlossenen Raum, so daß eine Ruhestörung der Kläger ausgeschlossen ist,
- in den Zwischenzeiten im Freien nicht mehr als zwei Hähne.
Der Beklagte beantragt dagegen
Klageabweisung.
Der Beklagte führt aus, daß eine wesentliche Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks durch seine Hahnhaltung nicht erfolge. Der Klage fehle bereits schon das Rechtsschutzbedürfnis, weil er die Hühner und Hähne werktags in der Regel erst nach 7.00 Uhr bzw. 7.30 Uhr aus dem Stall lasse, Samstags und Sonntags sogar erst später. Dieser Stall sei auch ausreichend schallisoliert, so daß es nachts nicht zu einer Beeinträchtigung der Kläger komme. Er sei Mitglied des Geflügelzuchtvereins … und beseitige die von ihm aufgezogenen Hähnchen immer schon dann, wenn es sich herausstelle, daß sie für eine Zucht nicht in Frage kämen. Dies sei bereits oftmals der Fall, bevor die Tiere die volle Stimmfähigkeit erlangten.
Im übrigen müsse berücksichtigt werden, daß auf das Grundstück der Kläger vielerlei Geräusche einwirkten. Das Grundstück der Kläger werde regelmäßig von. Militärflugzeugen überflogen und auch die nahegelegene Bahnlinie verursache wesentlich mehr Geräusche, als seine Hühnerhaltung. Auch der Verkehrslärm, der von der Bundesstraße zu den Grundstücken herüberdringe, sei wesentlich beeinträchtigender, als die Geräusche der von ihm gehaltenen Hähne.
Im übrigen sei die Geflügelzucht in … ortsüblich. Eine Vielzahl von Bewohnern halte Geflügel in mindestens demselben Umfang, wi...