Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, den von ihm auf dem … gehaltenen Hahn zu folgenden Zeiten schalldicht zu verwahren:
täglich von 20.00 Uhr – 8.00 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich von 12.00 Uhr – 15.00 Uhr.
II. Der Beklagte wird weiter verurteilt, den von ihm in unmittelbarem Bereich der Grenze zum Grundstück … des Klägers gehaltenen Komposthaufen zu beseitigen.
III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3, der Beklagte 2/3.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 950,– DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom Beklagten in erster Linie Unterlassung der Hahnhaltung auf seinem Grundstück bzw. hilfsweise schalldichte Verwahrung des Hahns und Beseitigung des Komposthaufens an der Grenze zu seinem Grundstück.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks: … in … und bewohnt eine auf diesem Grundstück gelegene Einfamilien-Doppelhaushälfte zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern im Alter von neun und sechs Jahren.
Der Beklagte wohnt mit seinen Eltern in einem Einfamilienhaus auf dem ca. 1350 qm großen Nachbargrundstück, … Dieses rechteckige Grundstück grenzt mit seiner Schmalseite in voller Länge an das klägerische Grundstück. Direkt hinter der Grundstücksgrenze befindet sich auf Seiten des Klägers der Garten, die Terrasse und der Spielplatz. Unmittelbar angrenzend, gegenüber dem Kinderspielplatz, befindet sich die Kompostanlage des Beklagten; die Entfernung bis zum Wohnhaus des Klägers beträgt ca. 8 m.
Der Beklagte errichtete Ende 1984 im rückwärtigen Teil seines Grundstücks, nahe der Grenze zum Kläger, einen Hühnerstall, in dem er seither 4 Hühner und 1 Hahn hält. Aufgrund eines Bescheides der Landeshauptstadt München wird der Hahn nachts in einem schalldichten Stall aufbewahrt. Gleichzeitig mit der Errichtung des Hühnergeheges verlegte der Beklagte seine Kompostanlage an die gemeinsame Grundstücksgrenze. Auf dieser werden Gartenabfälle und gelegentlich Stallmist gelagert.
Beide Grundstücke befinden sich in einem allgemeinem Wohngebiet. Der Hahn auf dem Grundstück des Beklagten kräht täglich mehrfach zu unterschiedlichen Zeiten.
Der Kläger trägt vor, seit Anschaffung des Hahnes sei die Benutzung seines Gartens und der Terrasse zu Erholungszwecken nicht mehr möglich, da das anhaltende Krähen des Tieres unerträglich sei. Auch in den Wohnräumen sei das Krähen ständig zu hören. Außerdem gehe von der Kompostanlage eine ständige Geruchsbelästigung und Insektenplage aus. Auch füge der Beklagte dem Komposthaufen Chemikalien zu, wodurch die Gesundheit gefährdet werde, da der Wind den Staub über die Grundstücksgrenze trage.
Der Kläger stellt daher folgende Anträge:
I. Der Beklagte wird verurteilt, das Halten eines Hahnes auf dem Grundstück … zu unterlassen.
Hilfsweise:
Der Beklagte wird verurteilt, den von ihm auf dem Grundstück … gehaltenen Hahn schalldicht zu verwahren.
Hilfsweise:
Der Beklagte wird verurteilt, den von ihm auf dem Grundstück … gehaltenen
Hahn an Sonn- und Feiertagen, sowie zu den Zeiten, zu denen nach der Hausarbeits- und Musiklärmverordnung der Landeshauptstadt München vom 21.12.1976 die Ausführung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten verboten ist, schalldicht zu verwahren.
II. Der Beklagte wird verurteilt, den von ihm im unmittelbaren Bereich der Grenze zum Grundstück … des Klägers gehaltenen Komposthaufen zu beseitigen.
Demgegenüber beantragt der Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Nach seiner Auffassung besteht kein Unterlassungsanspruch des Klägers auf Hahnhaltung. Das Krähen des Hahnes sei nicht störend. Im übrigen sei die Hahnhaltung ortsüblich Auch eine Geruchsbelästigung könne durch den Komposthaufen nicht erfolgen, da er zur Geruchsbindung keine Chemikalien, sondern Gesteinsmehl verwende.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den hierzu übergebenen Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klageanträge sind zulässig, insbesondere ergibt sich die Zuständigkeit für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten aus §§ 23, 71 GVG.
Die Klage ist in Ziffer I im Hilfsantrag und in Ziffer II begründet, im übrigen umbegründet.
1) Ein genereller Anspruch auf Unterlassung der Hahnhaltung auf dem Grundstück des Beklagten ergibt sich nicht aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB.
Zwar stellt das Krähen des Hahnes eine fortdauernde Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers dar, da die Laute des Hahns auch auf dem Klägergrundstück zu hören sind und somit eine unmittelbare Einwirkung auf das Grundstück selbst vorliegt. Der Anspruch ist jedoch gem. § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da der Kläger gem. § 906 Abs. 1 BGB generell zur Duldung verpflichtet ist. Danach kann der Kläger Einwirkungen von dem benachbarten Grundstück insoweit nicht verbieten, als sie sich als unwesentlich darstellten. Maßgeblich dafü...