Verfahrensgang
AG Niebüll (Aktenzeichen 18 C 7/15) |
Tenor
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen, mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben werden.
Tatbestand
I.
Die Kläger haben von dem Beklagten Übersendung von Belegkopien betreffend das Abrechnungsjahr 2013 verlangt.
Es wird zunächst auf die tatbestandlichen Feststellungen in der amtsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen (vgl. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Anfertigung und Übersendung von Kopien der Verwaltungsunterlagen bestehe auch gegen Kostenerstattung nicht. Der Beklagte sei lediglich dazu verpflichtet, der Klägerseite in seinen Geschäftsräumen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und ihm dort die Fertigung von Kopien zu gestatten. Erfüllungsort sei der Sitz der Verwaltung. Eine ausnahmsweise nach Treu und Glauben bestehende Verpflichtung des Beklagten, die von den Klägern begehrten Unterlagen selbst zu kopieren und zu übersenden, bestehe nicht. Der klägerseits vorgetragene Umstand, man halte sich nur gelegentlich auf der Insel auf, rechtfertige ein solches Verlangen nicht. Auch die körperlichen Behinderungen des Klägers zu 2. führten nicht zu einem anderen Ergebnis, da nicht ersichtlich sei, warum nicht die Klägerin zu 1. Einsicht in die Unterlagen genommen habe. Nichts anderes gelte für das Vorhaben der Kläger, zur Umsatzsteuer zu optieren. Eine andere Beurteilung wäre lediglich denkbar, wenn auch die WEG zur Umsatzsteuer optiert und sich dabei nach außen als Investmentobjekt darstelle. Das sei jedoch nicht der Fall.
Mit ihrer Berufung wenden sich die Kläger gegen die erstinstanzliche Entscheidung. Sie machen geltend, die betreffenden Belege zu benötigen, um den Umsatzsteuernachweis führen zu können. Ob die WEG zur Umsatzsteuer optiere, sei irrelevant.
Sie – die Kläger – wohnten mehr als 500 km vom Ort der Verwaltung entfernt in D.. Sie hielten sich im Übrigen nur alle paar Jahre auf S. auf. Zudem sei der Kläger zu 2. zu 80 % schwerbehindert. Dieser sei jedoch derjenige, der sich primär um die wirtschaftlichen Angelegenheiten kümmere. Zudem sei die Klägerin zu 1. nicht in der Lage, allein nach S. zu fahren.
Es sei zudem genau klargestellt, welche Belege sie benötigten, um den Umsatzsteuernachweis zu führen. Ein rechtsmissbräuchliches Fotokopierverlangen liege somit nicht vor.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er macht im wesentlichen geltend, ein besonderes Interesse an der Übersendung von Kopien sei nicht nachgewiesen. Allein die Vorlage des Schwerbehindertenausweises des Klägers zu 2. sei nicht ausreichend.
Im Übrigen fehle es an einer Darlegung, warum es der Klägerin zu 1. nicht möglich sei, anlässlich einer Wohnungseigentümerversammlung in die Unterlagen einzusehen.
Die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze könnten nur gelten, wenn sich die verwaltete Wohnungseigentumsanlage nicht in der Nähe des Verwaltungssitzes befinde. Das sei hier aber gerade nicht der Fall; hier sei lediglich der Wohnsitz der Wohnungseigentümer vom Sitz der Verwaltung erheblich räumlich entfernt. Dann aber müssten hinsichtlich der Pflicht zur Anfertigung von Fotokopien sehr viel strengere Anforderungen gelten, als die bisherige Rechtsprechung sie aufstelle.
Nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 23.2.2016 den aus dem Protokoll ersichtlichen Vergleich geschlossen haben, hat die Kammer nach dessen Ziffer 4. nur noch über die Kosten zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
II.
Die Kostenentscheidung erfolgt gem. § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Es hat hier billigem Ermessen entsprochen, den Klägern die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, die gegeneinander aufzuheben sind.
1.
Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Vergleichskosten waren den Klägern aufzuerlegen. Im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, des Vergleichsabschlusses, wären die Kläger in diesem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen gewesen. Ein Anspruch auf Übersendung von Kopien gem. §§ 259 Abs. 1 a.E., 675, 666 BGB i. V. mit dem Verwaltervertrag als Vertrag zugunsten Dritter (vgl. § 328 BGB) hat nicht bestanden. Nach der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 11.02.2011 (V ZR 66/10) ist das Recht des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters auszuüben. Dies folgt aus § 269 Abs. 1 und 2 BGB, wonach der Leistungsort im Zweifel am (gewerblichen) Sitz des Schuldners liegt.
Der BGH hat zwar die Frage offen gelassen, ob bei großer Entfernung zwischen dem Sitz des Verwalters und der Wohnungseigentumsanlage Zumutbarkeitsgesichtspunkte auf Seiten des Wohnungseigentümers es erfordern, ihm die Einsichtnahme an dem Ort der Anlage zu gewähren. Allerdings betont er, dass sich eine Pflicht zur Übersendung von Ablichtungen bestimmter Unterlagen aus dem Einsichtnahmerecht des Wohnungseigentü...