Verfahrensgang
AG Pinneberg (Beschluss vom 26.11.1981; Aktenzeichen 45 C 524/81) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.600,– bis 2.000,– DM.
Gründe
Die nach § 91 a Abs. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig und auch begründet. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts entsprach es hier billigem Ermessen, nach beiderseitiger Erledigungserklärung des Räumungsbegehrens durch Vergleich die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten des Prozeßvergleichs der Klägerin aufzuerlegen, da sie im Falle einer streitigen Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wäre.
Wird – wie hier – im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis vom Dienstherrn dem Angestellten eine Wohnung zur Benutzung Überlassen, so kommt darin die Begründung eines Mietverhältnisses über eine sogenannte Werksmietwohnung oder eine Werkdienstwohnung in Betracht. Bei Werksmietwohnungen besteht das Mietverhältnis neben dem Dienstverhältnis; es sind jedoch die §§ 565 c, 565 d BGB mit der wesentlichen Folge anwendbar, daß die Kündigungsfristen verkürzt sind und die Sozialklausel nur eingeschränkt berücksichtigt werden kann. Demgegenüber stellt die Überlassung einer sogenannten Werkdienstwohnung einen Teil des Dienstverhältnisses dar mit der grundsätzlichen Folge, daß das Wohnungsüberlassungsverhältnis mit der Beendigung des Dienstverhältnisses ausläuft (vgl. Palandt, 40. Aufl. 1981, Anm. 1 zu § 565 e BGB), wenn nicht wie hier – was unstreitig ist – die besonderen Voraussetzungen des § 565 e BGB 2. Halbsatz vorliegen, weil die Wohnung ausschließlich vom Beklagten ausgestattet worden ist. Es kann hier also dahingestellt bleiben, ob es sich bei der von Beklagten benutzten Wohnung um eine Werkdienst- oder Werksmietwohnung gehandelt hat; nach § 565 e BGB war in jedem Fall das Benutzungsverhältnis durch Kündigung zumindest unter Beachtung der §§ 565 c, 565 d BGB zu beenden.
Die Voraussetzungen einer zugunsten der Klägerin allein nach § 565 c Ziffer 2 BGB in Betracht kommenden Kündigungsmöglichkeit liegen indessen nicht vor, weil im Zeitpunkt der Kündigung und auch später kein konkreter Betriebsbedarf für die Wohnung – also für einen anderen Dienstverpflichteten der Klägerin – bestand. Dies wäre aber Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung gewesen (Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 4. Aufl. 1981, Anm. B 511 (S. 252)).
Darauf, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einem Bedarf der Wohnung für den nachfolgenden Hausmeister der Goethe-Schule rechnen mußte, kann sie sich zur Rechtfertigung der Kündigung nicht berufen. Ein solcher „abstrakter” Bedarf entspricht nicht dem Wortlaut des § 565 c Ziffer 2 BGB und würde als zufässiger Kündigungsgrund auch nicht dem Zweck der Vorschrift genügen. Diese Vorschrift ermöglicht es dein Dienstherren gerade bei sich kurzfristig ergebenden konkreten Bedarf der Wohnung für einen Dienstverpflichteten, die Wohnung zu einer erheblich verkürzten Frist zu kündigen. Besteht ein solcher konkreter Bedarf nicht, so ist auch kein schützwürdiges Interesse des Dienstherrn an einer Abkürzung der Kündigungsfristen nach § 565 BGB zu erkennen.
Da hier auf Seiten der Klägerin kein konkreter Bedarf an der Wohnung bestand, war ihre Kündigung zum 31. Juli 1981 unwirksam mit der Folge, daß ihre Räumungsklage hätte abgewiesen werden müssen. Dies rechtfertigt es, ihr die Kosten des Verfahrens nach § 91 a ZPO aufzuerlegen. Dies gilt auch für die Vergleichskosten, da sich der Beklagte lediglich zu einer Räumung der Wohnung zu einem Zeitpunkt (31. Dezember 1981) verpflichtet hat, zu dem er aufgrund seiner gemäß § 565 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB wirksamen Kündigung vom 15. Juni 1981 die Wohnung ohnehin hätte räumen müssen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 91 ZPO.
Eine weitere Beschwerde gegen diese Entscheidung ist nach § 568 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen.
Fundstellen