Verfahrensgang
AG Pinneberg (Beschluss vom 16.06.2006; Aktenzeichen 71 IN 316/04) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unbegründet zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 5 468,12 EUR.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel des Insolvenzverwalters ist in der Sache ohne Erfolg.
Mit Recht hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss das Entgelt des Beschwerdeführers in erkannter Höhe festgesetzt und hierbei den Antrag auf Gewährung eines Zuschlags in Höhe von insgesamt 45 % auf die Regelvergütung zurückgewiesen, wobei zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen zur Begründung auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses vom 16. Juni 2006, denen das Beschwerdegericht umfänglich folgt, Bezug genommen wird.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dem Amtsgericht kein Ermessensfehler vorzuhalten. Die Berücksichtigung der beiden geltend gemachten Zuschläge ist mit Recht deswegen nicht erfolgt, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschlags vorliegend nicht erfüllt sind.
Soweit der Beschwerdeführer einen Zuschlag begehrt wegen des von ihm durchgeführten freihändigen Verkaufs des Grundstücks der Schuldnerin, weist er mit Recht selbst darauf hin, dass es dem Charakter der Vergütungszuschläge nach § 3 InsVV entspricht, im Bedarfsfall unter Zugrundelegung von individuellen, konkret tätigkeitsbezogenen Merkmalen zu einem Ausgleich für nachweislich überdurchschnittliche Belastungen des Insolvenzverwalters zu gelangen. Hierbei liegt der Schwerpunkt eindeutig auf den „konkret tätigkeitsbezogenen” Bemühungen des Insolvenzverwalters, nicht aber auf dem Erfolg seiner Bemühungen. Insoweit hat das Amtsgericht bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass grundsätzlich „jede Grundstücksveräußerung einen gewissen Arbeitsaufwand mit sich bringt ….” In diesem Zusammenhang hat nach Auffassung des Beschwerdegerichts das Amtsgericht mit Recht darauf hingewiesen, dass tatsächliche Schwierigkeiten von besonderem Umfang weder ersichtlich sind noch ein besonders großer Arbeitsaufwand dargetan ist und der Insolvenzverwalter lediglich mit einer Grundpfandrechtsgläubigerin zu verhandeln hatte. Das Akquirieren eines potentiellen Käufers, die Verhandlung über Basisparameter und das Initiieren bzw. Durchführen von finalen Verhandlungen gehören auch nach Auffassung des Beschwerdegerichts zu demjenigen Aufwand, welcher mit jedem freihändigen Verkauf verbunden ist, und der zu den Regeltätigkeiten des Insolvenzverwalters in einem Verfahren des vorliegenden Umfangs gehört.
Das Beschwerdegericht teilt ebenfalls die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Anfechtung von Rechtshandlungen zu den Regelaufgaben eines jeden Insolvenzverwalters gehört und eine Erhöhung der Vergütung nur in Fällen denkbar ist, in denen nachweislich Besonderheiten aufgetreten sind. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Arbeit des Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen ist. Allein der pauschale Hinweis darauf, der Insolvenzverwalter habe sich mit dem Akteninhalt eines Altverfahrens befassen müssen, reicht hierfür genauso wenig aus wie der Hinweis, die Schuldnerin habe in ihrem – aus wirtschaftlicher Sicht überschaubaren – Betrieb keine geordnete Buchhaltung gehabt.
Fundstellen