Verfahrensgang
AG Meldorf (Aktenzeichen 81 C 733/11) |
Gründe
Die Klägerin begehrt gem. § 184 Abs. 1 Satz 1 InsO hinsichtlich eines Teilbetrags i.H.v. 514,78 EUR der von ihr im Insolvenzverfahren betr. das Vermögen des Beklagten zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung wegen nicht gezahlter Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für den Zeitraum v. 1.2.2009 - 28.2.2009 die Feststellung, dass dieser aus einer vorsätzlich begangenen Handlung des Beklagten herrührt. Der Beklagte bestreitet, dass im Zeitraum 1.2.2009 - 28.2.2009 ein Rückstand mit Arbeitnehmeranteilen i.H.v. 514,78 EUR eingetreten sei. Selbst wenn ein Rückstand bestünde, beruhe dieser nicht auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB.
Das AG hat mit dem angefochtenen Beschluss den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Itzehoe verwiesen.
Der zuständige Einzelrichter hat das Verfahren gem. § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auf die Kammer übertragen.
Die gem. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist auch sachlich gerechtfertigt.
Der BGH (Beschl. v. 2.12.2010 - IX ZB 271/09, FamRZ 2011, 476 f.) hat bereits entschieden, dass der im Verfahren nach §§ 179 ff. InsO isoliert auszutragende Streit um die rechtliche Einordnung der angemeldeten Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung vor den Zivilgerichten zu führen ist. Maßgeblich sei die Natur des Rechtsverhältnisses aus dem der Klageanspruch hergeleitet werde. Dieser richte sich vorliegend nach § 823 Abs. 2 BGB, mithin einer Norm des Zivilrechts. Dass der geltend gemachte Schutzgesetzverstoß den Normen des öffentlichen Rechts zuzurechnen sei, ändere an der Zuständigkeit des Zivilgerichts nichts, da insoweit lediglich dem öffentlichen Recht zuzuordnende Vorfragen zu beantworten seien, die den Rechtsweg nicht beeinflussen.
Nach Auffassung der Kammer ist sowohl die Feststellung des Grundes als auch die der Höhe der Forderung, die sich nach den Normen des Sozialrechts bestimmt, als Vorfrage anzusehen (so auch OLG Schleswig, Beschl. v. 15.4.2011 - 1516 W 50/11). Entscheidend ist die Qualifizierung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, ohne die die Klägerin nach Beendigung der Insolvenz ihre Forderung wegen der dann möglichen Restschuldbefreiung des Beklagten wird kaum je realisieren können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Beschwerdewert entspricht etwa 2/3 des Hauptsachewerts (vgl. OLGR Celle 2008, 178 f.).
Die Fallkonstellation, dass sowohl die Feststellung einer unerlaubten Handlung als auch die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruchs im Streit sind, ist bei der Beurteilung der Rechtswegzuständigkeit vom Rechtsbeschwerdegericht noch nicht entschieden worden. Sie hat grundsätzliche Bedeutung, sodass die Rechtsbeschwerde zuzulassen war.
Fundstellen
Haufe-Index 4018957 |
ZInsO 2012, 505 |