Verfahrensgang

AG Itzehoe (Aktenzeichen 5 (23) C 685/96 L)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers wird als unbegründet zurückgewiesen.

 

Gründe

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte einfache Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Prozeßkostenhilfe kann einer bedürftigen Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen kann, nur dann gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Diese Voraussetzungen hat das Amtsgericht zu Recht verneint. Sie liegen auch auf der Grundlage des in der Beschwerdeinstanz ergänzten Parteivorbringens nach Auffassung der Kammer nicht vor.

Die beabsichtigte Änderungsklage, gerichtet auf Feststellung, daß die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers gegenüber dem Beklagten seit Februar 1996 entfällt, ist zwar nach § 323 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 ZPO (in Abgrenzung zu §§ 641 1 f. ZPO) zulässig. Einer Abänderung des Unterhaltstitels, wonach der Antragsteller dem Antragsgegner bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als nichtehelicher Vater monatlichen Unterhalt in Höhe von 432,– DM schuldet, kommt materiell-rechtlich aber nicht in Betracht, weil der Antragsteller auf der Grundlage seines eigenen Parteivorbringens nach §§ 1601, 1603, 1610, 1615 f f. BGB zum Unterhalt in der beurkundeten Höhe verpflichtet ist. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, daß seine Unterhaltsverpflichtung jedenfalls seit Beginn des Jahres 1996 entfallen sei, weil er nach dem von ihm als Zollbeamter der Besoldungsgruppe A 9 mit einer wöchentlichen Arbeitsstundenzahl von 25 erzielten Nettoeinkommen von monatlich 1.367,86 DM weniger als den notwendigen Selbstbehalt verdiene.

Für die Beurteilung der Unterhaltspflicht des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner ist indes nicht auf das von dem Antragsteller monatlich erzielte und belegte Nettoeinkommen abzustellen. Dem Antragsteller ist vorliegend die Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit nach Treu und Glauben versagt, weil er diese Leistungsunfähigkeit durch seinen am 20. September 1993 gegenüber dem Dienstherrn gestellten Antrag auf altersbedingte Teilzeitbeschäftigung gemäß § 72 a Abs. 1 Nr. 2 BBG selbst herbeigeführt hat. Ohne diesen Antrag würde der jetzt 61-jährige Antragsteller weiterhin die volle Besoldung der Besoldungsgruppe A 9 erhalten und wäre deswegen auch über den 01. Januar 1996 hinaus leistungsfähig und zur Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Antragsgegner in der Lage.

Das Stellen des Antrages auf Herabsetzung der Stundenzahl vom 20. September 1993 mit der notwendigen Folge der Herabsetzung des monatlichen Nettoeinkommens stellt sich vorliegend als verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung mit der Folge dar, daß auf die fiktiven Einkünfte des Antragstellers abzustellen ist.

Der Vorwurf der Herabsetzung des Arbeitseinkommens durch verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten entfällt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht deshalb, weil er nach seinem eigenen Parteivorbringen den Antrag auf Herabsetzung der Stundenzahl – nach Erreichen des 55. Lebensjahres – aus gesundheitlichen Gründen (arterieller Bluthochdruck) gestellt hat. Denn der Dienstherr hätte trotz der von dem Antragsgegner durch Vorlage der entsprechenden ärztlichen Atteste belegten Erkrankung ohne den Antrag des Antragstellers auf Herabsetzung der wöchentlichen Stundenzahl keine Möglichkeit gehabt, die mit diesem Antrag notwendigerweise verbundene Folge der Reduzierung der monatlichen Einkünfte herbeizuführen. Der Dienstherr des Antragstellers hätte dessen gesundheitliche Beeinträchtigung auch nach September 1993 bei seinem Einsatz in der Zollverwaltung berücksichtigen müssen. Er hätte den Antragsteller bei Vorlage eines ärztlichen Attestes, das lediglich den Einsatz mit einer Halbtagstätigkeit erlaubt, auch nur mit einer reduzierten Stundenzahl, allerdings bei vollen Bezügen, einsetzen dürfen. Eine Rechtsgrundlage, auf der der Antragsteller ohne seinen Antrag auf Herabsetzung der Stundenzahl einen Teil seines Gehaltsanspruches hätte verlieren können, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Im Falle der längerfristigen Arbeitsunfähigkeit hätte der Dienstherr allenfalls ein Verfahren auf Frühpensionierung betreiben können, wobei zweifelhaft ist, ob der Dienstherr aus fürsorgerischen Gründen dieses Verfahren überhaupt betrieben hätte.

Daraus ergibt sich, daß der Antragsteller seine Leistungsunfähigkeit selbst verschuldet hat. Im Verhältnis zum Antragsgegner ist er unterhaltsrechtlich deshalb wie ein Unterhaltsschuldner zu behandeln, der in der Besoldungsgruppe A 9 für eine Volltagstätigkeit besoldet wird. Da der Antragsteller trotz der Auflage der Kammer vom 28. Oktober 1996 nicht konkret dargelegt hat, welche monatlichen Nettoeinkünfte er als Beamter der Besoldungsg...

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