Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Verwirkung eines Beseitigungsanspruchs nach fünf Jahren

 

Verfahrensgang

AG Köln (Aktenzeichen 202 II 115/94)

LG Köln (Aktenzeichen 29 T 157 und 171/94)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 4. November 1996 gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. Oktober 1996 – 29 T 157 und 171/94 – wird zurückgewiesen.

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1) vom 14. November 1996 wird der Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. Oktober 1996 – 29 T 157 und 171/94 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 25. August 1994 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 11. August 1994 – 202 II 115/94 – wird zurückgewiesen.

Auf den Gegenantrag der Antragsgegner zu 1) vom 19. August 1996 wird der Antragsteller verurteilt, die auf der Dachfläche des Erkers errichtete untere Terrasse nebst den Geländer-, Brücken- und Leiterkonstruktionen zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Erkerbedachung als bekieste Dachfläche und den ursprünglichen Zustand der Außenfassade handwerksgerecht und bautechnisch einwandfrei wieder herzustellen.

Die Gerichtskosten werden dem Antragsteller auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird wie folgt festgesetzt:

sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers:

5.000,– DM

sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1):

5.000,– DM

.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegten sofortigen weiteren Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegner zu 1) sind zulässig (§§ 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG).

1.

Die weitere Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts beruht insoweit nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).

a)

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Antrag, den Beschluß der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 26. April 1994 zu Tagesordnungspunkt 10 für ungültig zu erklären (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG), mangels eines rechtlich schutzwürdigen Interesses des Antragstellers bereits unzulässig ist. Die Wohnungseigentümer haben mit dem angefochtenen Beschluß die gerichtliche Inanspruchnahme des Antragstellers auf Beseitigung der aufgrund der Baugenehmigung – Az.: 63 B 11/00841/92 – vorgenommenen baulichen Veränderungen und auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands beschlossen. Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen auf Beseitigung baulicher Veränderungen ist jedoch jedes Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt, ohne daß es zuvor eines Beschlusses der Wohnungseigentümer bedarf (vgl. BGH, NJW 1992, 978). Die von dem Antragsteller begehrte Erklärung des Beschlusses vom 26. April 1994 für ungültig, würde daher nichts daran ändern, daß die Eigentümer nach wie vor berechtigt bleiben, von ihm die Entfernung der oberen Dachterrasse zu verlangen. Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse des Antragstellers an der Anfechtung des Beschlusses besteht ungeachtet dessen jedenfalls deshalb nicht mehr, weil die anderen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft mit dem Gegenantrag vom 25. Juli 1994 die Entfernung der Dachaufbauten verlangt haben und im Rahmen dieses Begehrens die Zulässigkeit der von dem Antragsteller vorgenommenen baulichen Veränderungen gerichtlich zu überprüfen ist.

b)

Der Antragsteller ist nach §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG verpflichtet, die im Jahre 1992 errichtete obere Dachterrasse und die Verbindung zu der darunter gelegenen Terrasse wieder zu beseitigen.

Die Errichtung der Dachterrasse und die Verbindung zu der darunter gelegenen Terrasse hätte nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft, die jedoch nicht vorliegt. Bei der von dem Antragsteller durchgeführten Maßnahme handelt es sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die über dessen ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgeht. Darunter ist jede auf Dauer angelegte Veränderung des Gebäudes und seiner äußeren Gestaltung zu verstehen (vgl. BayObLG, WE 1994, 21; Senat, Beschluß vom 10. September 1996 – 16 Wx 99/96 –; Beschluß vom 21. Februar 1990 – 16 Wx 100/89 –, WE 1990, 172). Als bauliche Veränderungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG sind auch Veränderungen des architektonischen, ästhetischen Bildes des Bauwerks anzusehen (vgl. Senat, Beschluß vom 27. August 1996 – 16 Wx 205/96 –; Beschluß vom 21. Februar 1990 – 16 Wx 100/89 –, WE 1990, 172; Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl., § 22 Rn. 6, 10 m. w. N.). Eine solche Veränderung an der äußeren Gestaltung des Gebäudes ist vorliegend mit der Errichtung der Dachterrasse vorgenommen worden.

Die Zustimmung der Wohnungseigentümer zu der von dem Antragsteller durchgeführten Maßnahme ist auch nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG entbehrlich. Dies wäre dann der Fall, wenn aus der Maßnahme für d...

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