Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 21.11.1996; Aktenzeichen 29 T 220/96) |
AG Bergisch Gladbach (Aktenzeichen 35 II 129/95) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner vom 10. Januar 1997 gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. November 1996 – 29 T 220/96 – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig (§§ 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).
Die Entscheidung des Landgerichts über die Verpflichtung der Antragsgegner, die auf ihrem Grundstücksteil im Bereich der Terrasse errichtete Balkenkonstruktion sowie das in ihrem Teil des Gartens stehende Gartenhaus zu entfernen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Die Antragsgegner sind nach §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG verpflichtet, die über der Terrasse errichtete. Balkenkonstruktion wieder zu beseitigen.
Die Errichtung der von den Antragsgegnern als „Pergola” bezeichneten Balkenkonstruktion hätte nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft, die jedoch nicht vorliegt. Bei der von den Antragsgegnern durchgeführten Maßnahme handelt es sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die über dessen ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgeht. Darunter ist jede auf Dauer angelegte Veränderung des Gebäudes und seiner äußeren Gestaltung zu verstehen (vgl. BayObLG, WE 1994, 21; Senat, Beschluß vom 10. September 1996 – 16 Wx 99/96 –; Beschluß vom 21. Februar 1990 – 16 Wx 100/89 –, WE 1990, 172). Als bauliche Veränderungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG sind auch Veränderungen des architektonischen, ästhetischen Bildes des Bauwerks anzusehen (vgl. Senat, Beschluß vom 27. August 1996 – 16 Wx 205/96 –; Beschluß vom 21. Februar 1990 – 16 Wx 100/89 –, WE 1990, 172; Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl., § 22 Rn. 6, 10 m. w. N.). Eine solche Veränderung an der äußeren Gestaltung des Gebäudes ist vorliegend mit der Errichtung der an das Gebäude anschließenden Balkenkonstruktion vorgenommen worden. Die Antragsgegner können in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg geltend machen, die Balkenkonstruktion sei lediglich als Pergola anzusehen. Denn auch die Errichtung einer Pergola auf einer zur Sondernutzung zugewiesenen Grundstücksfläche stellt sich als ein auf Dauer angelegter Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum und damit als bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar (vgl. BayObLG, WE 1991, 48; KG, WE 1991, 328).
Die Antragsgegner können nicht mit Erfolg geltend machen, die Errichtung der Balkenkonstruktion bedürfe im Hinblick auf die in Teil B § 1 der Teilungserklärung vom 31. Juli 1987 – UR-Nr. 1578/1987 Notar H. in L. – enthaltene Regelung nicht der Zustimmung der Antragsteller. Nach dieser Regelung wird den jeweiligen Eigentümern eines Hauses eine zu dem Haus gehörende Grundstücksfreifläche „zum Zwecke der Nutzung als Garten zur ausschließlichen, dauernden ungehinderten Nutzung zugeteilt”. Die Bestimmung regelt mithin lediglich die Art der Nutzung der vorhandenen Grundstücksfreifläche. Den jeweiligen Eigentümern eines Hauses wird die in gemeinschaftlichem Eigentum stehende Grundstücksfreifläche zur Sondernutzung als Garten zugewiesen. Die Bestimmung gestattet mithin nicht die Vornahme baulicher Veränderungen in diesem Bereich. Dies gilt mangels einer entsprechenden Regelung auch für bauliche Veränderungen, die zur Verschönerung oder besseren Nutzbarkeit des Gartens dienen sollen. Teil B § 1 der Teilungserklärung ist mithin nicht zu entnehmen, daß bauliche Veränderungen der Grundstücksfreifläche – wie die Errichtung einer an das Gebäude anschließenden Balkenkonstruktion über einer Terrasse – ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zulässig sein sollen.
Die Zustimmung der Wohnungseigentümer zu der von dem Antragsteller durchgeführten Maßnahme ist auch nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG entbehrlich. Dies wäre dann der Fall, wenn aus der Maßnahme für die betroffenen Wohnungseigentümer kein Nachteil erwachsen würde, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht (§ 14 Nr. 1 WEG). Ein Wohnungseigentümer darf mithin das ihm durch das Einstimmigkeitsprinzip eingeräumte Vetorecht nur dann nicht ausüben, wenn er daran kein verständiges Interesse hat, weil die Maßnahme, die er verhindern will, ihn nicht oder in nicht erheblicher Weise beeinträchtigt (vgl. Weitnauer/Lüke, a. a. O., § 22 Rn. 12 m. w. N.). Hiervon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Die Balkenkonstruktion verändert die äußere Gestaltung des Gebäudes nachhaltig. Sie ist...