Verfahrensgang
Tenor
1.
Auf die Beschwerde wird Ziffer 1. des Beschlusses des Amtsgerichts Meldorf vom 24.03.2011 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.04.2011 wie folgt neu gefasst:
Der Streitwert des Verfahrens in erster Instanz wird auf 11.780,00 EUR festgesetzt; der Wert des Vergleichs übersteigt diesen um 1.870,00 EUR.
2.
Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Amtsgericht hat Erfolg. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren war auf 11.780,00 EUR festzusetzen. Zugleich war in Anwendung von § 63 Abs. 3 GKG auszusprechen, dass der Wert des am 24.03.2011 abgeschlossenen Vergleichs den nunmehr festgesetzten Streitwert von 11.780,00 EUR in Abweichung von der mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 12.04.2011 getroffenen Wertfestsetzung lediglich um 1.870,00 EUR übersteigt.
1.
Die von den Beklagten eingelegte Streitwertbeschwerde bezieht sich der Sache nach allein auf die Bemessung des Streitwerts für den Klageantrag zu Ziffer 3., mit dem die Kläger die Feststellung begehrt haben, dass die Beklagten zur Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung verpflichtet sind. Der Wert für den Räumungsantrag zu Ziffer 1. beträgt 5.400,00 EUR und für den Zahlungsantrag zu Ziffer 2. ist eindeutig ein Betrag von 1.100,00 anzusetzen.
Für den Klageantrag zu Ziffer 3. ist ein Betrag von 5.280,00 EUR anzusetzen. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist der Wert für einen Antrag auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung nach Kündigung eines Mietverhältnisses nicht nach § 9 ZPO zu bemessen. Denn diese Wertvorschrift ist unanwendbar, wenn es sich um einmalige oder nur vorübergehend wiederkehrende Nutzungen bzw. Leistungen handelt; dann ist vielmehr eine Wertfestsetzung nach § 3 ZPO vorzunehmen (Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 9 Rn. 3). Bei der von den Klägern mit dem Antrag zu Ziffer 3 geltend gemachten monatlichen Nutzungsentschädigung handelt es sich aber nur um eine vorübergehend zu zahlende wiederkehrende Leistung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Kläger selbst - richtigerweise - ihren Antrag auf Feststellung, dass eine Verpflichtung zur Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung besteht, bis zur Räumung der an die Beklagten vermieteten Wohnung beschränkt haben. Eine solche Räumung der Wohnung war aber in absehbarer Zeit zu erwarten. Insofern war davon auszugehen, dass sich die von den Beklagten zu zahlenden künftige Nutzungsentschädigung auf einen überschaubaren Zeitraum beschränkt und demgemäß die Wertfestsetzung nicht nach § 9 ZPO, sondern nach § 3 ZPO vorzunehmen (so auch LG Potsdam, Beschluss vom 11.10.2007, -11 T 68/06 -; LG Köln, Beschluss vom 10.9.2007 - 1 T 231/07-; LG Berlin Beschluss vom 24.11.2009-65 T 137/09-jew. zit. nach [...]). Der Auffassung des Amtsgerichts, § 9 ZPO lasse eine teleologische Beschränkung seines Anwendungsbereichs auf Leistungen, die typischerweise nicht nur für eine vorübergehende Dauer zu zahlen sind, nicht zu, folgt die Kammer nicht. Denn seinem Sinn und Zweck nach dient § 9 ZPO nicht nur einer Vereinfachung und Vereinheitlichung der Streitwertfestsetzung, sondern auch einer vernünftigen Begrenzung der Streitwerthöhe (vgl. Wöstmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 9 Rn. 1). Insbesondere, wenn künftige Leistungen für einen langen oder schwer absehbaren Zeitraum zu erbringen sein werden, beispielsweise bei einem Streit über den Fortbestand eines auf bestimmte Dauer abgeschlossenen Mietvertrags, wird durch die Regelung des § 9 ZPO verhindert, dass ein unangemessen hoher Streitwert zugrunde gelegt wird. Insofern ist eine teleologische Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 9 ZPO dahingehend, dass sich dieser nicht auf Leistungen bezieht, die absehbar nur für einen vorübergehenden Zeitraum zu erbringen sind, zulässig und auch sachgerecht, damit nicht gerade durch Anwendung des § 9 ZPO eine übermäßig hohe Streitwertfestsetzung erfolgt.
Für eine Wertfestsetzung nach § 3 ZPO kommt es darauf an, wann - bei Klageerhebung - mit einer Räumung und Herausgabe der Wohnung und damit dem Ende der Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu rechnen war. In der Rechtsprechung wird überwiegend auf einen Zeitraum von 12 Monaten abgestellt (vgl. die zuvor zitierten Entscheidungen der Landgerichte Potsdam, Köln und Berlin). Dies erscheint auch sachgerecht, da bei Klageerhebung zumeist nicht genau absehbar ist, wann ein Räumungstitel ergeht, der sodann vollstreckt werden kann. Etwas anderes mag dann gelten, wenn aufgrund besonderer Umstände abzusehen ist, dass ein Räumungstitel zeitnah vorliegen und sich auch eine Räumung zeitnah durchsetzen lassen wird. Konkrete Anhaltspunkte für derartige besonderer Umstände lagen hier aber nicht vor. Demgemäß war auch hier auf einen Zeitraum von 12 Monaten und damit auf e...