Verfahrensgang

AG Pinneberg (Beschluss vom 24.09.2003; Aktenzeichen 66 C 355/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 24.09.03 wird auf Kosten der Beklagten nach einem Streitwert von 590 € zurückgewiesen.

 

Gründe

Das Amtsgericht hat nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO den Beklagten auferlegt, mit der Begründung, das Mieterhöhungsverlangen der Kläger vom 18.07.02 sei gemäß § 558ff BGB wirksam und begründet gewesen.

Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer sofortigen Beschwerde.

Sie sind der Auffassung, die im Mietvertrag von Dezember 1976 getroffene Vereinbarung über die Zahlung von Nebenkosten sei unbestimmt und damit unwirksam. Als Folge schuldeten die Beklagten eine Teil – Inklusivmiete. Eine schriftliche Änderung dieser Vertragsstruktur wie sie § 24 des Mietvertrages vorsehe sei nicht vorgenommen worden.

Mit ihrem Erhöhungsverlangen begehrten die Kläger jedoch die Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete/Grundmiete. Eine dahingehende Zustimmung schuldeten die Beklagten nicht. Deshalb seien die Kosten den Klägern aufzuerlegen.

Diese sind der Auffassung mit ihrem Mieterhöhungsverlangen keine Änderung der Mietstruktur verlangt zu haben. Die Nebenkosten seien zusätzlich zur “Basis -Miete” geschuldet und jährlich von der Hausverwaltung abgerechnet worden.

Die gemäß § 91a Abs. II ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Für die Entscheidung konnte es dahinstehen, ob die im Mietvertrag von 1976 getroffene Vereinbarung über die Zahlung von Nebenkosten wirksam war oder nicht, denn die Parteien haben die Nebenkosten seit Jahren abgerechnet und bezahlt. Streit besteht zwischen ihnen allenfalls über die Höhe einzelner Positionen, nicht jedoch darüber, dass sie zusätzlich zur Netto – Miete geschuldet werden.

Damit ist zumindest schlüssig darüber Einigkeit erzielt worden, dass die Nebenkosten zusätzlich zur “Grundmiete” geschuldet werden.

Einer Einigung durch schlüssiges Verhalten steht die Schriftformklausel des § 24 Mietvertrag nicht entgegen, denn diese ist als Formularklausel unwirksam (Palandt, 62. Aufl. Rdn. 5 zu § 305b; OLG München WM 89,128; OLG Frankfurt WM 92,56; OLG Nürnberg DWW 92,143). Nach alledem war das Zustimmungsverlangen der Kläger, die die Erhöhung der “Grundmiete” begehrten mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Betriebskostenvorauszahlung in bisherigem Umfang weiter geschuldet werde eindeutig und wirksam.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

 

Unterschriften

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1770651

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?