Verfahrensgang
AG Pinneberg (Urteil vom 26.06.2020; Aktenzeichen 60 C 29/18) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 26.06.2020, Az. 60 C 29/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, die erweiterte Terrassenfläche neben der vorhandenen, überdachten Terrasse auf eigene Kosten zu entfernen und die Bankette wieder herzustellen.
Im Übrigen wird die Klage
- wegen der Anträge gegenüber den Beklagten zu 1. (Ungültigerklärung der auf der Eigentümerversammlung vom 23.07.2018 zu TOP 9 und TOP 14 gefassten Beschlüsse) und wegen des Antrags zu 5. gegenüber dem Beklagten als unbegründet sowie
- im Hinblick auf die Anträge zu 1. – 4. und zu 6. gegenüber dem Beklagten zu 2. als unzulässig
abgewiesen.
2. Die Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten haben die Kläger zu 87 % und der Beklagte zu 2. zu 13 % zu tragen. Die Kläger haben die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. in vollem Umfang und die des Beklagten zu 2. zu 76 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger werden dem Beklagten zu 2. zu 24 % auferlegt. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Verfahren in erster Instanz auf 19.000,00 EUR und für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Kläger und die Beklagten sind Mitglieder der WEG ... in .... Nachdem auf der Versammlung vom 23.07.2018 mit dem Beschluss zu TOP 9 der Verwalterin Entlastung erteilt wurde und durch die Beschlüsse zu TOP 14 die Anträge der Kläger auf Rückbau eines in der Wohnung des Beklagten zu 2. angebrachten Abluftrohres, Beseitigung von Glasschiebeelementen an den Seiten der Terrasse vor der Wohnung des Beklagten zu 2., Beseitigung einer von dem Beklagten zu 2. angebrachten Markise sowie Beseitigung einer von ihm vorgenommenen Erweiterung der Terrassenfläche mit Ausnahme der „Ja”-Stimmen der Kläger mehrheitlich abgelehnt worden waren, haben die Kläger mit der gegenüber den Beklagten zu 1. erhobenen Klage die auf der Versammlung zu TOP 9 und 14 gefassten Beschlüsse angefochten. Im weiteren Verlauf des amtsgerichtlichen Verfahrens haben die Kläger klageerweiternd den Beklagten zu 2. auf Beseitigung der zuvor genannten baulichen Veränderungen sowie auf Beseitigung eines von ihm angebrachten Gartentores und eines von ihm auf seiner Sondernutzungsfläche errichteten Gartenhauses in Anspruch genommen.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die gegenüber den Beklagten zu 1. erhobene Beschlussanfechtungsklage sowie den Antrag auf Verurteilung des Beklagten zu 2. zur Beseitigung des von ihm angebrachten Gartentors abgewiesen, im Übrigen aber dem Beseitigungsbegehren gegenüber dem Beklagten zu 2. stattgegeben. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die amtsgerichtliche Entscheidung verwiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte zu 2. mit der Berufung, soweit er zur Beseitigung der Öffnung für das Abluftrohr, der Glasschiebeelemente, der Markise und des errichteten Gartenhauses (Ziffer 1. a), b), d) und e) des amtsgerichtlichen Urteilstenors) verurteilt wurde. Soweit der Beklagte zu 2. darüber hinaus zur Beseitigung der Erweiterung der Terrassenfläche nebst Bankette verurteilt wurde, greift er die Entscheidung des Amtsgerichts nicht an. Er macht geltend:
- Das von den Klägern beanstandete Abluftrohr stelle schon keine bauliche Veränderung dar und sei zudem auch nicht von ihm, sondern von dem Bauträger bzw. auf dessen Veranlassung hin noch vor seinem Einzug hergestellt worden;
- Mit dem Abluftrohr sei auch keine Beeinträchtigung für die Kläger verbunden. In optischer Hinsicht bestehe eine Beeinträchtigung nicht, da die Öffnung von außen kaum erkennbar sei und es auch bei einem anderen Eigentümer eine vergleichbare Abluftöffnung gebe. Wegen der vom Amtsgericht bei seiner Entscheidung zugrunde gelegten störenden Gerüche fehle es an hinreichenden Feststellungen für eine solche Annahme; das Amtsgericht habe sich selbst kein Bild hiervon gemacht und damit seine Entscheidung ohne ausreichende Grundlage getroffen. Überdies sei die Vorgehensweise der Kläger insofern treuwidrig, als dass sie sich allein gegen ihn wegen des Abluftrohrs wendeten, nicht aber gegen einen anderen Eigentümer, bei dessen Wohneinheit sich ebenfalls ein entsprechendes Abluftrohr befinde.
- Auch mit dem von Seiten der Kläger beanstandeten Glasschiebeelemente sei keine optische Beeinträchtigung verbunden, da diese schon aufgrund der von ihm ebenfalls angepflanzten Kirschlorbeerhecke fast vollständig verdeckt und damit von außen nicht zu erkennen seien. Außerdem sei die Vorgehensweise der Kläger auch insoweit treuwidrig, da eine andere Eigentümerin, Frau Dr. XXX, ebenfalls derartige Glasschiebeelemente installiert habe, ohne dass die Kläger ...