Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus Tierhalterhaftung im Zusammenhang mit einem Reitunfall geltend.
Die am 27. Juli 1962 geborene Klägerin war im Mai 1999 als Hausfrau tätig. Sie führte den Haushalt für ihren Lebensgefährten und ihre damals 12-jährige Tochter. Die Klägerin, die über Reiterfahrungen verfügte, ist mit dem Beklagten auch privat bekannt. Der Beklagte hält auf einer Weide einige Pferde, die weder seiner Erwerbstätigkeit und auch nicht seinem Unterhalt dienen. Die Klägerin wollte von dem Beklagten, der ein Pferd zum Kauf angeboten hatte, ein Pferd erwerben. Deshalb hielt sich die Klägerin am 18. Mai 1999 auf dem Grundstück des Beklagten auf und verhandelte dort mit der Ehefrau des Beklagten. In Absprache mit der Ehefrau des Beklagten bestieg die Klägerin das zum Kauf angebotene gesattelte Pferd, um es Probe zu reiten. Im Einvernehmen mit dem Beklagten, der hinzugekommen war, ritt die Klägerin anschließend auch ein Stück allein, d.h. ohne Begleitung durch die Ehefrau des Beklagten. Das Pferd wurde von der Klägerin auch in einer schnelleren Gangart über die Weide geritten. Das Pferd blieb dann abrupt stehen, wodurch die Klägerin vom Pferd geschleudert wurde und zu Boden stürzte.
Durch den Sturz zog die Klägerin sich diverse Verletzungen zu. Sie erlitt eine Beckenringfraktur rechts und zog sich Prellungen der Lendenwirbelsäule sowie der linken Schulter zu. Aus Anlass des Unfalles wurde die Klägerin stationär zur Erstbehandlung in dem Westküstenklinikum Heide behandelt. Der stationäre Aufenthalt dauerte bis zum 01. Juni 1999. In den ersten Wochen nach dem stationären Aufenthalt wurden der Klägerin zur Mobilisation Unterarm-Gehstützen verordnet. Die Beschwerden im Beckenbereich und im Bereich der Lendenwirbelsäule klangen nach und nach ab. Nach dem Vortrag der Klägerin trat indes hinsichtlich der Beschwerden in der linken Schulter keine Besserung ein.
Wegen der verbliebenen Beschwerden in der Schulter folgten für die Klägerin weitere stationäre Krankenhausaufenthalte u.a. in der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des Westküstenklinikums Heide in der Zeit vom 11. bis 17. April 2000. Es erfolgte ein operativer Eingriff unter der Diagnose Impingementsyndrom linke Schulter. Wegen der Einzelheiten wird auf den Entlassungsbericht des Westküstenklinikums Heide vom 16. April 2000 (Anlage K 2, Bl. 15 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte nach §§ 833 S. 1 BGB, 847 BGB zum Schadensersatz als Tierhalter eines Luxustieres verpflichtet sei. Die Haftung bestehe zu 100 %. Ein Mitverschulden müsse sie sich nicht anrechnen lassen.
Bevor sie das Pferd bestiegen habe, sei von Seiten des Beklagten der Hinweis erfolgt, dass es sich bei dem Pferd um ein besonders ruhiges und gut zu reitendes Pferd handele. Das Pferd sei in gestrecktem Galopp mit ihr durchgegangen. Sie habe versucht, das Pferd zu zügeln, was ihr zunächst nicht gelungen sei. Das Pferd habe plötzlich abgebremst, so dass sie kopfüber über den Hals des Pferdes nach vorne geschleudert worden und unsanft gelandet sei.
Die unfallbedingten Verletzungen seien immer noch nicht abgeklungen. In der linken Schulter sei eine schmerzhafte deutliche Bewegungseinschränkung verblieben. Aufgrund des Unfalls sei sie in ihrer Erwerbsfähigkeit in der Zeit vom 18. Mai bis zum 31. Oktober 1999 zu 100 %, danach bis zum 10. April 2000 zu 60 % in der Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen. In der Zeit vom 11. April bis 02. Mai 2000 - während des zweiten Krankenhausaufenthaltes im Westküstenklinikum Heide - sei sie wieder zu 100 % erwerbsunfähig gewesen. Seitdem bestehe unfallbedingt eine Erwerbsminderung mit einer Quote von 50 %.
Seit dem 01. August 2000 habe sie eine Tätigkeit als Service-Kraft in dem Gastronomiebetrieb "Rancho Grande" in Heide aufgenommen. Diese Tätigkeit könne sie unfallbedingt wegen der Beschwerden in der linken Schulter nur an 17 Wochenstunden ausüben. Ohne die unfallbedingten Verletzungen hätte sie in dem Betrieb mit einer Arbeitszeit von 30 Wochenstunden beschäftigt werden können.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe aufgrund der erheblichen Verletzungen infolge des Reitunfalls ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000,00 DM zu.
In der Zeit vom 18. Mai 1999 bis zum 31. Mai 2000 habe sie ihren 3-Personen-Haushalt mit einem Kind unter 14 Jahren und einem erwerbstätigen Partner entsprechend dem Grad ihrer Erwerbsunfähigkeit nur eingeschränkt ausüben können. Der Zeitbedarf für die Hausfrauenarbeit in dem 3-Personen-Haushalt betrage 48,18 Wochenarbeitsstunden. Der Haushaltshilfeschaden sei messbar an der Entlohnung, die eine qualifizierte Hilfskraft gezahlt erhalten würde. Die Vergütung für eine fiktive Ersatzkraft sei der Vergütungsgruppe BAT X zu entnehmen. Bei 48 Wochenarbeitsstunden ergebe sich daraus ein Netto-Monatsentgelt für eine fiktive Ersatzkraft in Höhe von 2.483,30 DM. Daraus folge ein Schadensersatzanspruch wie folgt:
18. Mai - 31. Oktober 1999 (GdB 100 %) ...