Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung gemäß Beschluss vom 10. August 2004 wird aufgehoben und der Antrag auf Feststellung, dass sich das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Hauptsache erledigt hat, zurückgewiesen.

2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) begehrt im Wege einstweiliger Verfügung Rechtsschutz gegenüber Beeinträchtigungen seines (behaupteten) Eigentumsrechts bzw. macht Besitzschutzansprüche geltend.

Der Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) gewährte dem Vater des Klägers, dem Zeugen …, ein Darlehen über 80.000,00 DM. Dieser gab über die vorgenannte Summe am 8. Februar 2000 ein notariell beurkundetes Schuldanerkenntnis ab (Urkundenrolle Nr. 31/2000 des Notars …) und unterwarf sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.

Der Zeuge … betrieb bis Ende Juni 2003 auf dem Grundstück des Beklagten in … ein Landschafts- und Gartenbauunternehmen. Dazu gehörten zahlreiche Fahrzeuge, Maschinen und Arbeitsgeräte, die der Zeuge … in einer vom Beklagten auf dem Gelände gemieteten Halle untergestellt hatte.

Nachdem der Zeuge … in Vermögensverfall geraten war und auch die Miete für die Halle nicht mehr zahlen konnte, verschloss der Beklagte diese und verbrachte wenig später das einzige noch in der Halle befindliche Fahrzeuge, das Mulitcar M 26, amtliches Kennzeichen: …, Fahrzeugidentitätsnummer: …, mit einem Radlader an einen (zunächst) unbekannten Ort. Die übrigen zum Betrieb des Zeugen … gehörenden Fahrzeuge, Maschinen und Arbeitsgeräte konnte der Beklagte nicht in Besitz nehmen, weil sie von dem Zeugen … ihrerseits zuvor weggeschafft worden waren.

Der Beklagte erhob in der Folge Klage vor dem Landgericht Kiel auf Herausgabe dieser vom Zeugen … weggeschafften Gegenstände unter Berufung darauf, dass ihm diese mit Rücksicht auf das noch zurückzuzahlende Darlehen sicherungsübereignet worden seien (AZ.: 11 O 236/03). Der Zeuge … stellte die Sicherungsübereignung im Prozess unstreitig und behauptete (lediglich), die Gegenstände seien ihm rückübereignet worden. Letzteres sah das Gericht als nicht erwiesen an. Es verurteilte den Zeugen … durch Urteil vom 18. Februar 2004 antragsgemäß zur Herausgabe.

Nachdem der Beklagte vor dem Landgericht Kiel in dem vorgenannten Rechtsstreit obsiegt hatte, brachte er auch das streitgegenständliche Multicar auf sein Grundstück in … zurück, wo es, nachdem Strafanzeige erstattet worden war und die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Itzehoe Ermittlungen aufgenommen hatte (AZ: 304 Js 15329/03) am 5. August 2004 sichergestellt und in die Obhut des Abschleppunternehmers … in … gegeben wurde.

Dem Beklagten ist im Wege einstweiliger Verfügung durch Beschluss vom 10. August 2004 vorläufig untersagt worden, selbst oder durch einen Dritten das oben näher bezeichnete Multicar M 26 in Besitz zu nehmen oder in Besitz nehmen zu lassen, bzw. für den Fall, dass er den Besitz an dem Fahrzeug bereits wiedererlangt habe, ist ihm aufgegeben worden, dieses an den zuständigen Gerichtsvollzieher als Sequester (bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache) herauszugeben.

Hiergegen hat der Beklagte Widerspruch eingelegt.

Der Kläger hat, nachdem ihm mit Rücksicht auf den vorgenannten Beschluss das Fahrzeug durch die Staatsanwaltschaft wieder ausgehändigt worden ist, das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Hauptsache für erledigt erklärt; dem hat sich der Beklagte nicht angeschlossen.

Der Kläger behauptet, das Multicar M 26 sei ihm im Jahre 1999 von seinem Vater, dem Zeugen … zu Eigentum übertragen worden, und zwar zur Erfüllung rückständiger Unterhaltsforderungen. Bis zu seiner Volljährigkeit sei seine von dem Zeugen … getrennt lebende Mutter Besitzerin des Fahrzeugbriefes gewesen. Am 6. Dezember 2002 habe er das Fahrzeug an die ab diesem Zeitpunkt im Kraftfahrzeugbrief und Kraftfahrzeugschein als Halterin bezeichnete … GmbH, in welcher sein Vater Prokurist sei, vermietet und dieser gestattet worden, dass das Fahrzeug auf die GmbH umgemeldet werde, damit ihn nicht die Halterhaftung treffe.

Das Fahrzeug sei nicht nur ohne seinen Willen abtransportiert, sondern vor der Verbringung aufgebrochen und kurzgeschlossen worden. Im Spurensicherungsbericht in der amtlichen Ermittlungsakte vom 10. August 2004 sei festgehalten, dass das Lenkradschloss nicht mehr einraste und die Lenksäulenverkleidung abgeschraubt worden sei. Es habe nur einen Schlüssel zu dem Fahrzeug gegeben, der sich bis zuletzt in seinem Besitz befunden habe.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass sich das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Hauptsache erledigt hat.

Der Beklagte beantragt,

den Beschluss vom 10. August 2004 aufzuheben und den vorgenannten Antrag zurückzuweisen.

Er bestreitet das Eigentum des Klägers am streitgegenständlichen Mulitcar. Der Kläger habe das Fahrzeug im Jahre 1999, als er erst 15 Jahre alt gewesen sei, nicht mit...

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