Verfahrensgang

AG Elmshorn (Urteil vom 07.05.2010; Aktenzeichen 48 C 11/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Elmshorn vom 07.05.2010, Az.: 48 C 11/09, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die im Hause D. in E. eingebaute Heizkraftanlage Dachs SenerTec HKA G 5.5 Erdgas zum Gemeinschaftseigentum der Teil- und Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses D. in E. gehört.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 40% und die Beklagten 60%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Parteien sind Teil der Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses D. in E., zu der insgesamt 5 Wohnungen und 2 Teileigentumseinheiten gehören. Die Klägerin ist Eigentümerin von 3 Wohnungen und die Beklagten – verbunden in der K. GbR – sind Eigentümer der beiden Teileigentumseinheiten. Die übrigen beiden Wohnungen gehören den im Berufungsverfahren nach § 48 Abs. 1 WEG Beigeladenen, Herrn Dr. S. und Herrn R..

Beheizt wird das gesamte Gebäude mit einem Blockheizkraftwerk Dachs SenerTec HKA G 5.5 Erdgas, das in einem zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Raum aufgestellt ist. Den ebenfalls mit der Anlage produzierten Strom veräußern die Beklagten an außenstehende Dritte.

Die Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 24.05.2005 (UR-Nr. – des Notars M. in P., Anlage K 1, Bl. 6 ff. d. A.) enthält keinerlei Regelungen hinsichtlich des vorgenannten Blockheizkraftwerks.

Die Klägerin, welche vor der Teilung des Gebäudes in Teil- bzw. Wohnungseigentum dieses hat umbauen und sanieren lassen, behauptet, das streitgegenständliche Blockheizkraftwerk sei in dem Zuge aufgrund ihres Auftrages von der Firma T. eingebaut worden. Ihr seien hierfür 14.028,88 EUR in Rechnung gestellt worden (Anlage KB1 und KB2, Bl. 207 ff. d.A.).

Die Beklagten behauptet hingegen, sie selber hätten die streitgegenständliche Heizungsanlage von der W. GmbH erworben und legen zum Nachweis ihrer Eigentümerstellung unterschiedliche Belege der W. GmbH vor (Bl. 32, 113 d.A.).

Die W. GmbH war auch für die Klägerin tätig, und zwar als kaufmännische Koordinatorin der Umbau- und Sanierungsarbeiten des Gebäudes D. in E..

Im Übrigen wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung hat die Klägerin zunächst die in erster Instanz gestellten Anträge weiter verfolgt, in der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2011 jedoch die Berufung hinsichtlich der Anträge zu 2. bis 5. zurückgenommen und nur noch beantragt,

festzustellen, dass die im Hause D. in E. eingebaute Heizkraftanlage Dachs SenerTec HKA G 5.5 Erdgas zum Gemeinschaftseigentum der Teil- und Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses D. in E. gehört,

hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin zu 470,5/1000stel an der im Hause D. in E. eingebauten Heizkraftanlage Dachs SenerTec HKA G 5.5 Erdgas als Mitglied der Teil- und Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses D. in E. als Miteigentümer beteiligt ist.

Die insgesamt zulässige Berufung ist hinsichtlich des zuletzt noch geltend gemachten Feststellungsantrages i.S. des § 256 ZPO auch begründet.

Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig.

Als Mit- und Sondereigentümerin des Hausgrundstückes D. in E. steht der Klägerin die Befugnis zu, alle eigentumsrechtlichen Schutz- und Abwehransprüche hinsichtlich des Sonderund des Gemeinschaftseigentums wie eine Alleineigentümerin einer Sache geltend zu machen. Jeder einzelne Wohnungs- oder Teileigentümer kann derartige Eigentumsansprüche auch hinsichtlich der gesamten im Gemeinschaftseigentum stehenden Sache allein gegenüber einem Störer geltend machen (siehe dazu Bärmann-Armbrüster WEG, 10. Auflage, § 1 Rn 182 ff.). Zu diesen Individualansprüchen gehört auch der geltend gemachte Feststellungsanspruch.

Die Ausübungsbefugnis und damit auch das Prozessführungsrecht eines einzelnen Wohnungs- und Teileigentümers ist nur in den Fällen ausgeschlossen, in denen es um gemeinschaftsbezogene Rechte und Pflichten i.S. des § 10 Abs. 6 S.3 1.Hs WEG geht oder der Verband Individualansprüche durch Mehrheitsbeschluss zur Angelegenheit der Gesamtheit der Wohnungseigentümer gemacht hat, § 10 Abs. 6 S.3 2. Hs WEG. Sie liegt in den Fällen beim Verband – unter Ausschluss der Wohnungseigentümer (siehe u.a. Niedenführ – Kümmel, WEG § 10 Rn 60 ff.). Gleiches gilt hinsichtlich der Ansprüche und Verbindlichkeiten aus dem Verwaltungsvermögens, § 10 Abs. 7 WEG (z.B. Wohngeld – siehe u.a. Niedenführ – Kümmel, WEG § 10 Rn 86 ff.).

Einer dieser Fälle ist vorliegend nicht gegeben.

Die Klägerin hat aufgrund der innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft streitigen Zuordnung des Blockheizkraftwerkes zum Gemeinschaftseigentum oder Alleineigentum der Beklagten, das nach § 256 ZPO erforderliche Interesse an der begehrten Feststellung. Denn durch die Feststellung werden u.a. Unsicherheiten in Bezug auf Kostentragungsregelungen, Zuordnungen von Einkünften etc. ausgeräumt, die an der Frage der Eigentumszuordnung ...

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