Verfahrensgang
AG Eutin (Urteil vom 22.10.2012; Aktenzeichen 29 C 14/12) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Eutin vom 22.10.2012 (Az. 29 C 14/12) abgeändert:
- Der Beschluss zu TOP 19 aus der Versammlung der Wohnungseigentümer der WEG H. S., vom 31.03.2012 (Beschlussprotokoll Anlage K 5, S. 11) wird für ungültig erklärt, soweit den Klägern darin verweigert wird, im äußeren Hauseingangsbereich einen eigenen Briefkasten zu installieren.
- Die Beklagten werden verurteilt, die Anbringung eines üblicher Herstellungsart entsprechenden Standard-Briefkastens im Format C 4 durch die Kläger im Bereich der Hauseingangstür zu dulden.
II. Im Übrigen bleibt es bei den Anordnungen der erstinstanzlichen Entscheidung.
III. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben; die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Die Kläger verlangen von dem Beklagten im zweiten Rechtszug die Duldung der Installation eines eigenen Briefkastens.
Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird auf die nachfolgenden, in der Berufungsinstanz entscheidungserheblichen Passagen des amtsgerichtlichen Tatbestands Bezug genommen:
Unter TOP 19 lehnten die Wohnungseigentümer einen Antrag der Klägerin zu 1), Briefkästen je Eigentümer an der Außenseite der Anlage anzubringen, sowie einen Antrag der Klägerin zu 1), einen separaten Briefkasten im äußeren Hauseingangsbereich zur alleinigen Nutzung der Kläger zu 1) und 2) anzubringen, mit Mehrheit ab. Zum damaligen Zeitpunkt verfügt die Wohnungseigentumsanlage lediglich über einen gemeinsamen Briefkasten, zu dem lediglich die Beklagten zu 3) und 4) einen Schlüssel haben. Dieser Briefkasten wird dann nach Bedarf durch die Beklagten zu 3) und 4) geleert und auf dem Tresen der Rezeption des Hotels ausgelegt.
Die Kläger sind der Auffassung, es werde durch diese Praxis gegen das Postgeheimnis verstoßen.
Die Beklagten zu 1) sind der Auffassung, es bestehe für separate Briefkästen kein Bedarf. Sämtliche Wohnungen würden ohnehin als Ferienwohnungen vermietet, so dass ohnehin keine Post anfalle.
Das Amtsgericht hat der Anfechtungsklage, die insgesamt sechs auf der Eigentümerversammlung vom 31.03.2012 gefasste Beschlüsse betraf, hinsichtlich eines Anfechtungspunktes stattgegeben. Im Übrigen, auch hinsichtlich der im zweiten Rechtszug noch streitgegenständlichen Anbringung von Briefkästen, hat es die Klage abgewiesen. Auf die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung wird Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, der Beschluss zu TOP 19 entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Kläger hätten weder einen Anspruch auf Herstellung einer Briefkastenanlage noch auf Anbringung eines Briefkastens ausschließlich für sich. Die Errichtung einer Briefkastenanlage für sämtliche Wohnungseigentümer sei unter Berücksichtigung aller Umstände mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, zumal es sich bei den in der Anlage befindlichen Wohnungen ausschließlich um Ferienwohnungen handele, die kommerziell vermietet würden. Den Feriengästen sei jedoch zuzumuten, ihre Post vom Tresen des Hotels abzuholen, da ohnehin selten Posteingänge zu erwarten seien. Die Situation sei vergleichbar mit dem Aufenthalt in einem Hotel. Auch die Ablehnung eines Briefkastens ausschließlich für die Kläger habe ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen. Zum einen sei zu befürchten, dass später auch andere Wohnungseigentümer einen entsprechenden Wunsch äußern würden; unterschiedliche Briefkästen hätten jedoch negative Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild der Anlage. Zum anderen hätten die Kläger nicht vorgetragen, weswegen ihr Wohnungseigentum unbedingt mit einem Briefkasten ausgestattet sein müsse.
Mit ihrer Berufung erstreben die Kläger nur noch die Ungültigkeitserklärung des Beschlusses zu TOP 9 der Versammlung, soweit ihnen darin verweigert wird, im äußeren Hauseingangsbereich einen eigenen Briefkasten zu installieren, sowie die Verurteilung der Beklagten, die Anbringung eines Standardbriefkastens üblicher Herstellungsart im Format C im Bereich des Hauseingangs zu dulden.
Die Kläger beantragen,
wie erkannt.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien im Berufungsrechtszug wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung ist begründet. Es kann offenbleiben, ob die Entscheidung des Amtsgerichts betreffend TOP 19 der Versammlung rechtsfehlerhaft ist; jedenfalls rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Die besseren Gründe sprechen dafür, der Klage hinsichtlich des TOP 19 der Versammlung stattzugeben.
Der Beschluss zu TOP 19, in welchem die Wohnungseigentümer den Klägern die Genehmigung versagt haben, einen separaten Briefkasten ausschließlich für ihre Post am Gemeinschaftseigentum anzubringen, ist für ungültig zu erklären, denn er widerspricht ordnungsg...