Tenor
1.
Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung von dem Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von jeweils 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern
a)
für Genussscheine oder Genussrechte der --- Unternehmungsgruppe in Flyern oder Prospekten zu werben, wenn in der Werbung die Sicherheit und Wertbeständigkeit der Anlage einseitig hervorgehoben wird, indem die Werbung wörtlich einer oder mehrerer der folgenden Formulierungen entspricht:
"Die Alternative zur Bank oder Lebensversicherung"
und/oder
"Geldanlage (....), die Ihnen Sicherheit und
Stabilität bietet"
und/oder
"Investieren Sie in (...) reale, zukunftssichere und
rentable Sachwerte"
und/oder
"Sicherheit zum Anfassen"
und/oder
"Grünes Sparbuch"
und/oder
"Wie bei einer Sparanlage"
und/oder
"Maximale Sicherheit"
und/oder
"Höchstmaß an Sicherheit"
und/oder
"Hohe Wertstabilität und Sicherheit"
und/oder
"Sicherheit auch bei steigender Inflation",
wenn nicht zugleich auf etwaige damit einhergehende Risiken, insbesondere das Risiko eines Totalverlustes, die fehlende Einlagensicherung und die nicht gesicherten Zinszahlungen hingewiesen wird.
b)
Für Genussscheine oder Genussrechte der --- Unternehmensgruppe in Flyern oder Prospekten zu werben, indem wörtlich die Formulierung "Maximale Flexibilität" verwendet wird, wenn eine Rückgabemöglichkeit für den Anleger frühestens nach drei Jahren besteht.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juni 2010 zu zahlen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Unterlassung bestimmter Werbeaussagen für Kapitalanlagen.
Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG berechtigt, Wettbewerbsverstöße und verbraucherschutzwidrige Praktiken zu verfolgen. Die Beklagte ist Teil der --- Unternehmensgruppe mit Sitz in --- und vertreibt und vermittelt für diese hauseigene Kapitalanlageprodukte an private Anleger.
Seit dem 25. März 2010 bewirbt die Beklagte neu aufgelegte Beteiligungen der --- GmbH & Co. KG, die als "Genussrechte" bezeichnet werden, als Kapitalanlagemöglichkeit für Privatanleger. Gemäß des Zeichnungsscheins vom 11.02.2010 (Anlage K 4, Bl. 24 f. d.A.) ist die Zeichnung von Genussrechten in Form von nicht verbrieften Namensrechten ab einem Mindestanlagebetrag von 100,00 EUR möglich (§§ 2 und 3 der Genussrechtsbedingungen). Nach § 5 Nr. 2 der Genussrechtsbedingungen besteht ein Recht auf Verzinsung in Höhe von 6%, die allerdings nur gezahlt werden, wenn ein entsprechender Jahresüberschuss erwirtschaftet wird. Gemäß § 7 der Genussrechtsbedingungen ist die Laufzeit der Genussrechte grundsätzlich unbestimmt, eine Kündigung sowohl für den Genussrechtsinhaber als auch für die --- GmbH & Co. KG nach Ablauf von fünf Kalenderjahren mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende möglich. Gemäß gleichzeitig abgegebener Rückkaufgarantie der Beklagten und der --- GmbH (Anlage K 5, Bl. 45 d.A.) übernehmen die persönlich haftenden Gesellschafter der --- GmbH & Co. KG jedoch eine Rückkaufverpflichtung, die es einem Genussrechtsinhaber ermöglicht, seine Genussrechte vom Zeitpunkt des Erwerbs an bereits nach einem Zeitraum von 36 Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres zu kündigen und seine Genussrechte ganz oder teilweise an die Garantiegeber zu verkaufen. Gemäß § 3 der Rückkaufgarantie steht diese aber unter der Bedingung, dass sie nur dann von Genussrechtsinhabern in Anspruch genommen werden kann, wenn die Inanspruchnahme bei den Garantiegebern keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung hervorruft. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung durch die Inanspruchnahme aus der Garantie verpflichten sich die Garantiegeber, die Genussrechtsinhaber umgehend davon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihnen mitzuteilen, dass die Garantie so lange ausgesetzt wird, bis die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beseitigt ist.
Bei wirksamer Kündigung der Genussrechte werden diese zum Buchwert zurückgezahlt (§ 8 Nr. 1 des Zeichnungsscheins), der sich aus dem Nennbetrag abzüglich möglicher Verlustbeteiligung zuzüglich etwaiger Gewinnanteile ergibt (§ 5 Nr. 1 und Nr. 5 des Zeichnungsscheins). Die Genussrechtsinhaber werden nachrangig im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern der Gesellschaft bedient (§ 10 des Zeichnungsscheins), wobei die Genussrechtsinhaber jedoch nachrangig nach dem sonstigen Eigenkapital der Gesellschaft haften. Gesellschaftliche Mitwirkungsrechte stehen den Genuss...