Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.541,56 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten p.a. auf 21.020,18 EUR für die Zeit vom 24.04.2007 bis zum 30.08.2007 und in Höhe von 4 Prozentpunkten p.a. auf 19.541,56 EUR für die Zeit vom 01.09.2007 bis zum 19.02.2009 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 19.541,56 EUR ab dem 20.02.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von nominal 20.000,00 EUR Genussscheine der -- (WKN: --- ISIN: ---).
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.407,53 EUR zuzüglich Zinsen hieraus seit 25.4.2009 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.
3.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger nimmt das beklagte Wertpapierhandelshaus auf Schadensersatz wegen behaupteter Verletzung eines Anlageberatungsvertrages in Anspruch. Die Beklagte, ein Wertpapierhandelshaus, betreibt gewerbsmäßig Anlageberatung und ist im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Wertpapierhandelsgesetz. Sie bietet in Zusammenarbeit mit einem Kreditinstitut, der ---- Bank, u.a. hochverzinsliche Tagesgeldkonten sowie Anlageberatung und Vermögensverwaltung an.
Der Kläger stand mindestens seit Oktober 2006 mit der Beklagten in laufender Geschäftsbeziehung wegen der Anlage von Geldbeträgen. Am 19.04.2007 kam es zu zwei Telefonaten zwischen dem Kläger und einem Berater der Beklagten, dem Zeugen ---. Zunächst wurde der Kläger durch den Zeugen --- angerufen. Dieser bot dem Kläger einen Genussschein der --- AG mit einer Verzinsung von 8,5% p.a. an. Diesen könne der Kläger derzeit zu einem Kurs von 105% kaufen. Bei einem Verkauf nach der Ausschüttung Ende August 2007 zu einem Kurs von 101,50% ergebe sich unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Ausschüttung von 8,5% eine Verzinsung von 5%.
Auf Frage des Klägers, ob die Ausschüttung auch garantiert sei, äußerte der Berater der Beklagten, das sei der Fall. Anschließend könne das Wertpapier wieder veräußert werden und das Geld auf dem Tagesgeldkonto wieder verzinslich angelegt werden.
Anschließend übersandte der Zeuge --- dem Kläger eine E-Mail (Anlage K 3, Bl. 22 d.A.) die "ein Rechenbeispiel für die Anlage bis August" enthielt. Darin war ein Erwerb zum Kurs von 105,00 vorgesehen, ein Verkauf zum Kurs von 101,50 und eine Ausschüttung von 8,5%. Bei einer Anlagesumme von 10.000,00 EUR wird in der E-Mail ein Ertrag von 500,00 EUR errechnet. Im Vergleich dazu ließen sich auf dem Tagesgeldkonto bis August 2007 ein Zinsertrag von 140,00 EUR erwirtschaften.
Unmittelbar nach Erhalt der E-Mail rief der Kläger wieder bei der Beklagten an und wurde mit dem Berater der Beklagten verbunden. Er fragte den Berater der Beklagten ausdrücklich, wieso die Beklagte ihm 360,00 EUR "schenken" wolle. Wenn die Anlagestrategie tatsächlich so sicher sei, handele es sich bei der Differenz zwischen den 500,00 EUR, die sich hier erzielen ließen, und den 140,00 EUR, die er bei der Anlage in Tagesgeld bekäme, ja der Sache nach um ein Geschenk. Der Berater der Beklagten äußerte darauf hin, dass es manchmal solche Gelegenheiten gebe und die Beklagte ihre Kunden dann darauf hinweise.
Im Weiteren fragte der Kläger den Berater der Beklagten noch, ob ein Ausfall- oder Bankrottrisiko bestehe. Das wurde vom Berater der Beklagten für den hier in Aussicht genommenen Anlagezeitraum von etwa 4 Monaten verneint.
Der Kläger erteilte darauf hin dem Berater der Beklagten den Auftrag, die Inhabergenussscheine der --- AG (Wertpapierkennnummer: ---) im Wert von nominal 20.000 EUR zu erwerben. Der Kaufauftrag wurde am 23. April 2007 über die Börse Frankfurt zum Kurs von 104,50% ausgeführt (Anlage K1, Bl. 20 d.A.). Hierfür entstanden dem Kläger Aufwendungen in Höhe von insgesamt 21.020,18 EUR.
Ebenfalls am 19. April 2007 veröffentlichte die Emittentin, die --- AG, eine Ad-hoc-Mitteilung, in welcher sie mitteilte, dass sie im Jahre 2006 einen Jahresfehlbetrag von 11,3 Mio. EUR erwirtschaftet habe (Anlage K 32, Bl. 127 d.A.). Nach den Genussscheinbedingungen der Emittentin (Anlage K 4, Bl. 23 d.A.) war die Ausschüttung auf die Genussscheine dadurch begrenzt, dass durch sie kein Bilanzverlust entstehen dürfe.
Die Genussscheine der Emittentin --- waren von der Beklagten in der hausinternen Risikoklassifikation in die Risikoklasse 3 (von 5) eingestuft worden, obwohl es ein Rating für die ---AG tatsächlich nicht gab. Genussscheine ohne Rating wären nach der Risikoklassifikation der Beklagten (Anlage K 29, Bl. 124 d.A.) mindestens in Risikoklasse 4 einzustufen gewesen. Risikoklasse 3 setzt nach dieser Beschreibung voraus, dass es sich um Genussscheine oder Euroanleihen privater Emittenten mit gutem Rating handelt. Unstreitig hatte sich der
Kläger im Risikoanalysebogen vom 29. September 2006 (Anlage B 1, Bl. 83 d.A.) in Risikoklasse 4 eingestuft.
Am 10. Mai 2007 wurden die Genussscheine der -...