Leitsatz (amtlich)
§ 556a Abs. 2 BGB, § 556 Abs. 3 S. 3 BGB
1. Eine Zusammenfassung von Kaltwasser- und Abwasserkosten mit den Wärmekosten zu einem einheitlichen Abrechnungskreis verbrauchsabhängiger Kosten ist entsprechend § 556a Abs. 2 BGB durch einseitige Erklärung des Vermieters zulässig, wenn Kaltwasserzähler eingebaut wurden und die Zusammenfassung dazu dient, eine Kostenersparnis zu ermöglichen, weil die Ablesung der Verbräuche einheitlich erfolgen kann.
2. In diesem Fall ist entsprechend § 556a Abs. 2 BGB auch eine Verschiebung der Abrechnungsperiode einzelner Kosten zum Zwecke der Vereinheitlichung der Abrechnungsperioden und Realisierung der dadurch ermöglichten Kostenersparnis zulässig.
3. Wenn eine Nebenkostenabrechnung über mehrere Objekte die Angabe enthält, dass ein Abrechnungsobjekt aus mehreren Gebäuden gebildet wurde und welche Objekte (vermeintlich) dazugehören, die Angabe der Objekte aber fehlerhaft ist, so stellt dies keinen formellen Fehler der Abrechnung dar. Es handelt sich lediglich um einen inhaltlichen Mangel, der auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB korrigiert werden kann.
Verfahrensgang
AG Pinneberg (Entscheidung vom 10.03.2010; Aktenzeichen 72 C 128/08) |
Tenor
1.
Das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 10.3.2010 (Az.: 72 C 128/08) wird wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 671,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 11.12.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin und Berufungsklägerin begehrt von den Beklagten und Berufungsbeklagten Nachzahlungen aus Heizkostenabrechnungen . Die Klägerin hat ursprünglich Zahlung von Nebenkosten für die Abrechnungsperioden 2004/2005, 2005/2006 und 2006/2007 begehrt. Sie hat die Klage erstinstanzlich hinsichtlich des für die Abrechnungsperiode 2006/2007 geltend gemachten Betrags mit Zustimmung zurückgenommen. Hinsichtlich des Restbetrages hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Berufung erstrebt die Klägerin Verurteilung der Beklagten zum Nachzahlungsbetrag aus der Abrechnung 2005/2006.
Die Klägerin ist aufgrund Mietvertrags vom 1. Januar 1974 Vermieterin, die Beklagten sind Mieter einer 2 1/2-Zimmer-Wohnung im ersten Obergeschoss des Hauses xxx in xxx. In § 3 des Mietvertrages ist vereinbart, dass die Beklagten für die Kosten der Heizung und der Warmwasserversorgung monatlich Vorschusszahlungen zu leisten haben, über welche die Klägerin jährlich abzurechnen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag (Anlage K 1, Bl. 14 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Versorgung des Hauses mit Wärme für Heizung und Warmwasser erfolgt durch eine Heizstation, die sich im Gebäude xxx befindet. Diese Station versorgt alle Wohnungen in den Objekten xxx.
Die Klägerin rechnete über die kalten Betriebskosten kalenderjährlich ab, über die Wärmekosten jeweils für die Periode vom 1.7. eines Jahres bis zum 30.6. des Folgejahres.
Mit Schreiben vom 13.03.2003 (Anlage K7, Bl. 93 d.A.) kündigte die Klägerin gegenüber den Beklagten den Einbau von Kaltwasserzählern für Juni 2003 sowie die zukünftige Abrechnung für Kaltwasser an. Bis zum 30.6.2003 würden die Kosten für Kaltwasser weiterhin nach m2 Wohnfläche abgerechnet. Danach würden die Wasserkosten entsprechend der Heizperiode jeweils vom 01.07. eines Jahres bis zum 30.06. des Folgejahres abgerechnet.
Mit Schreiben vom 11.07.2003 (Anlage K8, Bl. 94 d.A.) erklärte die Klägerin aufgrund der Nachzahlung aus der Heizkostenabrechnung der Abrechnungsperiode 2001/2002 eine Anpassung des monatlichen Vorauszahlungsbetrages für die Wärmekosten und die Kaltwasserkosten auf insgesamt 85,00 EUR monatlich, darin enthalten eine Vorauszahlung für Kaltwasser von 0,40 EUR/qm Wohnfläche und eine Erhöhung der Heizkostenvorauszahlung um 0,25 EUR/qm Wohnfläche.
Mit Schreiben vom 9.6.2006 (Anlage K2, BL. 19 d.A.) übersandte die Klägerin den Beklagten die Abrechnung über Wärmekosten sowie Kalt- und Abwasser für den Zeitraum vom 01.07.2004 bis 30.06.2005. Diese endete mit einem Nachzahlungsbetrag von 526,89 EUR. Auf S. 2 der Abrechnung findet sich unter "Informationen für den Nutzer" folgender Hinweis:
"Bei dieser Liegenschaft handelt es sich um eine Heizungsanlage, die den xxx umfasst."
Mit Schreiben vom 14.06.2007 (Anlage K3, Bl. 21 d.A.) übersandte die Klägerin den Beklagten die Abrechnung über Wärmekosten sowie Kalt- und Abwasser für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 30.06.2006. Diese ...