Verfahrensgang
AG Flensburg (Urteil vom 27.12.2016; Aktenzeichen 65 C 45/16) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger zu 1., 2., 5. – 9., 11. – 19., 24., 27. – 29., 32., 34., 35., 38., 40. – 45. und 47. – 50. wird das Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 27.12.2016 (Az. 65 C 45/16) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die auf der Eigentümerversammlung vom 19.02.2016 zu TOP 18 (Änderung der Kostenverteilung Haus-/Flurreinigung) und TOP 19 (Änderung der Kostenverteilung Müllkosten) gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage der Kläger zu 1., 2., 5. – 9., 11. – 19., 24., 27. – 29., 32., 34., 35., 38., 40. – 45. und 47. – 50. abgewiesen.
Die Klage der Kläger zu 3., 4., 10., 20. – 23., 25., 26., 30. – 31., 33., 36., 37., 39., 46. und 51. – 54. wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden den Klägern zu 1., 2., 5. – 9., 11. – 19., 24., 27. – 29., 32., 34., 35., 38., 40. – 45. und 47. – 50. als Gesamtschuldnern zu 30 % und den Beklagten zu 70 % auferlegt. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien bilden eine Eigentümergemeinschaft, deren Begründung die Teilungserklärung (TE) vom 08.03.1976 zugrunde liegt (vgl. Anlage K 6, Blatt 56 ff. d. A.). Nach der Teilungserklärung bestand die Gemeinschaft anfangs aus 163 Eigentumseinheiten, darunter die Teileigentumseinheiten 153 (480/10.000 MEA) mit Sondereigentum an Bierschwemme, Grillräumen, Imbissstube und Nebenräumen im Erdgeschoss, Nr. 154 (3.500/10.000 MEA) mit Sondereigentum an Hotel-, Restaurant- und Konferenzräumen sowie Schwimmbad und Nebenräumen im Keller, Erd- und 1. – 7. Obergeschoss sowie Nr. 159 (91/10.000 MEA) mit Sondereigentum an Konferenzräumen im 1. Obergeschoss. Durch die Unterteilungserklärung vom 13.04.1984 wurde die Hoteleinheit Nr. 154 in 4 selbstständige Teileigentumseinheiten der Nrn. 154, 154a, 154b und 154c unterteilt, so dass insgesamt 166 Eigentumseinheiten entstanden.
§ 11 TE bezüglich der Lasten und Kosten lautet wie folgt:
„(1) Von den allen Eigentümern zur Last fallenden Kosten werden auf den einzelnen umgelegt:
- nach dem Verhältnis der sich aus § 1 der Erklärung ergebenden Miteigentumsanteile (§ 16 Abs. 2 WEG) alle Lasten einschließlich Sonderfonds und Instandhaltungsrücklage, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, und zwar einschließlich der Grundsteuer, solange zu dieser die einzelnen Wohnung- und Teileigentumsrechte noch nicht selbstständig veranlagt sind.
- nach dem Verhältnis der sich aus § 1 dieser Erklärung ergebenden Miteigentumsanteile die Pauschalvorauszahlungen und die tatsächlichen Kosten der Fernwärmeversorgung
(2) Verursacht ein Inhaber eines Eigentums, insbesondere auch durch Nichtbeachtung des § 8 Abs. 1 dieser Erklärung, zusätzliche Bewirtschaftungs- oder Verwaltungskosten, so hat er diese allein zu tragen.”
§ 15 lautet auszugsweise wie folgt:
„Eigentümerversammlung
…
(3) jedes in § 1 Abs. 3 1 – 152 aufgeführte Sondereigentum erhält eine Stimme. Die in § 1 Abs. 3 Ziffer 153 – 163 aufgeführten Sondereigentumsrechte erhalten gemeinschaftlich 115 Stimmen. …”
Der danach gebildete Stimmenpool bestand ursprünglich aus 11 Einheiten, infolge der Unterteilung der Teileigentumseinheit Nr. 154 nunmehr aus 14 Einheiten. Vier der zu diesem Stimmrechtspool zählenden Wohnungen gehören vormaligen Klägern (B. B., I. U., H. W. und G. B.), die anderen Einheiten aus diesem Pool gehören der Beklagten zu 1.
Auf der Eigentümerversammlung vom 19.02.2016 wurden unter anderem folgende Beschlüsse gefasst:
„zu TOP 18
Änderung der Kostenverteilung der Haus-/Flurreinigung – Beschlussfassung (Antrag der I. H. GmbH und Co. KG)
Erläuterung der I. H. GmbH und Co. KG: Die derzeit von der Hausreinigung umfasste Reinigung der Sondereigentumseinheiten im Erdgeschoss und Obergeschoss ist zukünftig nicht mehr erforderlich, da die Reinigung in diesen Sondereigentumseinheiten von den Eigentümern selbst durchgeführt werden soll. Nach § 16 Abs. 3 WEG wird beantragt, die Kosten der Hausreinigung zukünftig nach Anzahl der Sondereigentumseinheiten umzulegen. Eine Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen ist weder gerecht noch sachgerecht.
… Beschlussfassung:
Die Gemeinschaft beschließt die Änderung der Kostenverteilung der Haus- / Flurreinigung zukünftig nach Sondereigentumseinheiten.
Abstimmungsergebnis: 202 Zustimmung 51 Gegenstimmen 1 Enthaltung
…
Zu TOP 19
Umlage der Müllkosten nach Sondereigentumseinheiten – Beschlussfassung Erläuterung der I. H. GmbH und Co. KG: Nach § 16 Abs. 3 WEG wird beantragt,
die Müllkosten der Gemeinschaft nach Sondereigentumseinheiten zu verteilen. Im Rahmen der zukünftigen Nutzung werden Gewerbetreibende ihren Müll auf eigene Kosten entsorgen, so dass eine Kostenverteilung für die Wohnungen nach Anzahl der Einheiten als gerechter und sachgerechter Kostenverteilungsmaßstab anzuwenden ist.
… Beschlussfassung:
Die Gemeinschaft beschließt die Änderung der Umlage der M...