Verfahrensgang

AG Ahrensburg (Urteil vom 11.03.2010; Aktenzeichen 37 C 31/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 11.03.2010, Az. 37 C 31/08, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Ergänzend ist anzuführen, dass die Teilungserklärung vom 17.11.2001 zu Urkundenrolle-Nr. … – des Notars M. in A. in „Teil I Bildung von Wohnungseigentum” unter § 4 „Eigentumsregelung” zu Ziffer 5. folgende Regelung enthält: „Bezüglich der 2 Doppelhaushälften wird im rechtlichen Sinne eine Wohnungseigentümergemeinschaft gebildet, jedoch im Zuge der Baumaßnahme bereits Vorsorge dafür getragen, dass wirtschaftlich weitgehend eine Trennung zwischen diesen Einheiten herbeizuführen ist. Es besteht Einigkeit darüber, dass auch im Zuge von Instandhaltungsmaßnahmen etc. jedem einzelnen Wohnungseigentümer die Verpflichtung zur alleinigen Unterhaltung seines Gebäudeteils zugeordnet wird. Jeder Miteigentümer soll weitestgehend so behandelt werden, als sei er Alleineigentümer”. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Teilungserklärung wird auf die Anlage K 1, Bl. 4 ff. d.A. verwiesen.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Regelungen der Teilungserklärung zu einer Abbedingung einer nach §§ 22 Abs. 1, 14 Nr.1 WEG bestehenden Zustimmungspflicht für bauliche Veränderungen führen.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Beseitigungsanspruch, §§ 1004 Abs. 1 S.1 BGB i.V.m. 15 Abs. 3 WEG, hinsichtlich des im Bereich des Sondernutzungsrechts der Beklagten errichteten Zaunes und des Gartenhauses nicht zu.

Die Beklagten haben mit der Errichtung des Zaunes und des Gartenhauses nicht die Grenzen des zulässigen Gebrauchs im Sinne des § 15 Abs. 3 WEG überschritten, die ihnen nach den gesetzlichen Regelungen und den Bestimmungen der Teilungserklärung vorgegeben sind.

Grundsätzlich stellen ein Zaun und ein Gartenhaus, wie sie von den Beklagten errichtet wurden, bauliche Veränderungen im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar, so dass der Kläger deren Errichtung zustimmen müsste, sofern seine Rechte über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt wären. Für die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit käme es darauf an, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in einer entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.

Die Regelung des § 22 Abs. 1 WEG ist jedoch durch Vereinbarung abänderbar (Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten – Niedenführ, § 22 WEG Rn 140), was im vorliegenden Fall in der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 17.11.2001 erfolgt ist. Die sonst nach § 22 Abs. 1 WEG erforderliche Zustimmung der weiteren Wohnungseigentümer wurde durch § 4 Ziffer 5. der Teilungserklärung abbedungen, so dass sich die Zulässigkeit der streitgegenständlichen baulichen Veränderungen nur nach den allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts und des öffentlichen Rechts richtet.

Bei der Auslegung einer in das Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung ist – wie bei der Auslegung von Grundbucheintragungen allgemein – auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt. Umstände außerhalb der Eintragung können nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (ständige Rechtsprechung des BGH, u.a. vom 30.03.2006, Az.: V ZB 17/06, Rn. 18 – zitiert nach juris).

Eine im vorgenannten Sinne vorzunehmende Auslegung der Regelungen in § 4 Ziffer 5. der Teilungserklärung („Bezüglich der 2 Doppelhaushälften wird im rechtlichen Sinne eine Wohnungseigentümergemeinschaft gebildet, jedoch im Zuge der Baumaßnahme bereits Vorsorge dafür getragen, dass wirtschaftlich weitgehend eine Trennung zwischen diesen Einheiten herbeizuführen ist…. Jeder Miteigentümer soll weitestgehend so behandelt werden, als sei er Alleineigentümer”) führt dazu, dass sich die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer nur insoweit aus dem Wohnungseigentumsrecht ergeben sollen, als es sich um unabdingbare Vorschriften handelt. Im Übrigen sollen nur die privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Grenzen wie zwischen Nachbarn von real geteilten Grundstücken gelten.

Aus dem Wortlaut der Regelung wird das rechtliche Erfordernis deutlich, eine Wohnungseigentümergemeinschaft zu bilden, während die daran angeknüpften Folgen so weit wie möglich vermieden werden sollen. Dementsprechend sollen die Wohnungseigentümer im Innenverhältnis zueinander – so weit wie rechtlich möglich – von den sonst innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestehenden Abstimmungs- und Zustimmungserfordernissen freigestellt sein, so dass sie in allen Bereichen, in denen die Wo...

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