Verfahrensgang
AG Norderstedt (Aktenzeichen 44 C 1035/10) |
Tenor
Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für den ersten und weiten Rechtszug wird auf jeweils 8.898,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet.
Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die in der Eigentümerversammlung vom 17.06.2010 zu den Tagesordnungspunkten 1.1, 1.5 und 2 gefassten Beschlüsse nicht für unwirksam zu erklären waren und den Klägern auch kein Anspruch auf Änderung der Kostenverteilungsschlüssel und Durchsetzung der Unterbindung von unzulässigen Nutzungen von Keller- und Bodenräumen zusteht.
1. Zu Tagesordnungspunkt 1.1 ist der Antrag der Kläger abgelehnt worden, für das Kalenderjahr 2009 einen von der Teilungserklärung abweichenden Kostenverteilungsschlüssel zu beschließen. Der Tagesordnungspunkt 2 betraf die Beschlussfassung über die Gesamt- und Einzelabrechnung des Jahres 2009, der die alten Kostenverteilungsschlüssel zugrunde lagen.
Den Klägern steht ein Anspruch auf Änderung der anzuwendenden Kostenverteilungsschlüssel, bei denen die Nutzung der Keller- und Bodenräume dergestalt Berücksichtigung findet, dass nicht die Miteigentumsanteile, sondern die Nutzfläche zur Verteilung bestimmter Kosten herangezogen wird, bereits deshalb nicht zu, weil die begehrten Änderungen abgeschlossene Zeiträume betreffen. Eine rückwirkende Änderung von Kostenverteilungsschlüsseln ist nicht möglich, da die Wohnungseigentümer grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass die bis zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels angefallenen Kosten nach dem bis dahin geltenden Schlüssel umgelegt werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann bei Vorliegen besonderer Umstände, weil der bisherige Schlüssel z.B. unbrauchbar oder in hohem Maße unpraktikabel ist oder dessen Anwendung zu grob unbilligen Ergebnissen führt, in bereits abgeschlossene Abrechnungszeiträume rückwirkend eingegriffen werden (siehe u.a. BGH vom 09.07.2010, IV ZR 202/2009, Rdnr. 11 – zitiert nach Juris).
Die Beschlüsse zu TOP 1.1 und TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 17.06.2010 betrafen das bereits abgeschlossene Kalenderjahr 2009, so dass mangels Vorliegens einer der genannten Ausnahmefälle bereits aus Vertrauensschutzgesichtspunkten eine Änderung der anzuwendenden Kostenverteilungsschlüssel nicht möglich ist.
2. Der Negativbeschluss zu TOP 1.5 und der unter Ziffer 3. gestellte Antrag beziehen sich beide auf die Unterlassung einer bestimmten Art und Weise der Nutzung von solchen Keller- und Bodenräumen, die von einzelnen Wohnungen direkt zugänglich sind.
Das mit den vorgenannten Anträgen verfolgte Rechtsschutzziel des Klägers geht dahin, die Wohnungseigentümer durch Fassung eines entsprechenden Vergemeinschaftungsbeschlusses zu verpflichten, Beseitigungs- bzw. Unterlassungsansprüche, § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG, gegenüber möglichen Stören durchsetzen. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht.
Soweit die tatsächliche Nutzung bestimmter Räumlichkeiten durch einzelne Wohnungseigentümer nicht den Regelungen der Teilungserklärung entsprechen sollte, ist ein möglicher Unterlassungsanspruch nach den Regelungen des Wohnungseigentumsrechts grundsätzlich ein den einzelnen Eigentümern zustehender Individualanspruch (Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl. 2011, § 15 Rn. 29 f.; Bärmann – Klein, WEG, 11. Auflage 2010, § 13 Rn 136 ff.).
Diesen Individualanspruch können die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss auch zu einer eigenen Angelegenheit machen und mögliche Verstöße gegen die Gebrauchsregelungen der Teilungserklärung als Gemeinschaft durchsetzen, § 10 Abs. 6 S. 3 Hs. 2 WEG (Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, § 10 WEG Rn 74). Die Entscheidung darüber, ob sie derartige Individualansprüche zur Angelegenheit der Gesamtheit der Wohnungseigentümer machen, steht jedoch in ihrem Ermessen. Dass das Ermessen aufgrund bestimmter Umstände derart reduziert ist, dass allein ein entsprechender Vergemeinschaftungsbeschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würde, ist nicht ersichtlich, zumal die Kläger selber noch keinem möglichen Störer gegenüber den vermeintlichen Unterlassungsanspruch durchzusetzen versucht haben. Eine Ermessensreduzierung tritt auch nicht vor dem Hintergrund ein, dass eine geänderte Nutzung einzelner Räumlichkeiten ggf. zu einer „ungerechteren” Verteilung der nach Miteigentumsanteilen zu verteilenden Kosten führt. Bei Unbilligkeit des in der Teilungserklärung vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels durch Änderung der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse, könnten die Kläger lediglich – bei Vorliegen der Voraussetzungen – eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels beanspruchen (siehe dazu die zutreffenden Ausführungen der amtsgerichtlichen Entscheidung).
Die Kostenentscheidung folgt aus §...