Entscheidungsstichwort (Thema)
Anordnung einer Auskunft über die Telekommunikation gemäß § 31 POG Rheinland-Pfalz in der seit dem 10. März 2004 geltenden Fassung
Verfahrensgang
AG Kaiserslautern (Aktenzeichen 1/05 AR-Eildienst) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beteiligte zu 1. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Auf Antrag der beteiligten Polizeidienststelle fasste das Amtsgericht Kaiserslautern am 15. Januar 2005 folgenden Beschluss:
„Die Netzbetreiber
- D2 Vodafon, Am Seestern 1, 40547 Düsseldorf
- O2 Germany, Taunusstraße 36, 80807 München
- D1 T-Mobil, Roddestraße 12, 48153 Münster
- Deutsche Telekom, Oserstraße 111, 60607 Frankfurt/Main
- E Plus, E-Plus-Platz, 40468 Düsseldorf
- Arcor AG und Co., Kölnerstraße 5, 65760 Eschborn
werden angewiesen, im Rahmen einer Umkehrsuche festzustellen, ob und gegebenenfalls von welchem ihrer Kundenanschlüsse der nachbenannte Telefonanschluss zu der angegebenen Zeit angerufen wurde:
…
am 14. Januar 2005 zwischen 7.25 Uhr und 7.55 Uhr.
- Name und Anschrift des Kunden sind mit Datum und Zeitpunkt des Anrufs dem Polizeipräsidium Westpfalz, Polizeiinspektion 2, Logenstraße 5, 676555 Kaiserslautern unverzüglich mitzuteilen.”
Wegen des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 15. Januar 2005 nebst Anlagen (Blatt 2 ff. der Akte), wegen der die Entscheidung tragenden, an die Vorschrift des § 31 POG anknüpfenden rechtlichen Überlegungen wird auf die „Gründe” des Beschlusses (Blatt 9 f. der Akte) Bezug genommen.
Die Beteiligte zu 1. kam den getroffenen Anordnungen nach. Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 hat sie Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt. Hierzu hat sie ausgeführt, zur Einlegung des Rechtsmittels befugt zu sein, da sie in grundrechtlich geschützten Positionen betroffen sei; sowohl Art. 12 als auch Art. 10 GG seien tangiert. Die eingetretene Erledigung stehe der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, weil Wiederholungsgefahr bestehe; es sei „nicht erkennbar, inwieweit das PP Westpfalz zukünftig auf Anordnungen gestützt auf § 31 POG verzichten” wolle. Das Rechtsmittel sei auch begründet. Denn der angefochtene Beschluss erweise sich „… in sachlicher Hinsicht als rechtsfehlerhaft.” Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf Blatt 11 ff. der Akte verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Das auf eine (Fortsetzungs-)Feststellung der Rechtswidrigkeit der getroffenen Anordnungen gerichtete Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen.
Für das vorliegende Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) entsprechend. Dies folgt aus § 31 Abs. 5 S. 6 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 S. 3 POG. Gemäß § 19 Abs. 1 FGG findet gegen die Entscheidungen der Gerichte im ersten Rechtszug das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Beschwerdeberechtigt ist gemäß § 20 Abs. 1 FGG jeder, dessen Recht durch die ergangene Entscheidung beeinträchtigt ist. Unter „Recht” im Sinne der Vorschrift ist ein subjektives Recht zu verstehen. Erforderlich ist, dass in ein durch Gesetz verliehenes oder durch die Rechtsordnung anerkanntes, von der Staatsgewalt geschütztes, dem Beschwerdeführer als eigenes zustehendes materielles Recht unmittelbar eingegriffen worden ist (vgl. etwa Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 20 Randzi. 7 und 12). Hieran scheitert die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1. im vorliegenden Fall.
Nicht unproblematisch erscheint bereits, ob die Beteiligte zu 1. trotz der 43 %-igen Unternehmensbeteiligung der Bundesrepublik Deutschland überhaupt Trägerin von Grundrechten sein kann. Doch auch wenn man hiervon ausgehen will (vgl. in diesem Zusammenhang etwa OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. April 2003, Az.: 2 K 258/01, Fundstelle: NuR 2004, 194) und auch davon, dass die Beteiligte zu 1. als Adressatin einer pflichtenbegründenden gerichtlichen Anordnung in durch Artikel 12 und 10 des Grundgesetzes geschützten Positionen berührt sein kann, vermag doch nur eine sachlich eingeschränkte und für das vorliegende Verfahren gerade nicht greifende Beschwerdebefugnis bejaht zu werden.
Denn für den Fall einer Anordnung gemäß § 31 POG kann nichts Anderes gelten, als für Entscheidungen nach Maßgabe der §§ 100 a ff. StPO anerkannt ist. In ihrem Bereich wird dem TK-Netzbetreiber das Rechtsmittel der Beschwerde hinsichtlich solcher Bestimmungen der Eingriffsnorm zuerkannt, die unmittelbar die Sphäre des Netzbetreibers betreffen. Hierzu gehören die Modalitäten der technischen Umsetzung der Anordnung, soweit sie in der Anordnungsentscheidung ihre Grundlage finden. In diesem Umfang wird der Netzbetreiber als unmittelbar in grundrechtlich geschützten Positionen berührt angesehen; insoweit handele es sich nicht in erster Linie um einen Eingriff in die Rechtssphäre des Beschuldigten oder dessen Nachric...