Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein "Fortsetzungsfeststellungsverfahren" bei polizeilicher Anordnung der Bekanntmachung eines Telefonteilnehmers
Leitsatz (amtlich)
1. In der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich die Fortsetzung eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens zum Zwecke der Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht vorgesehen; eine solche kommt vielmehr nur bei tief greifenden Grundrechtseingriffen oder Bestehen einer Wiederholungsgefahr in Betracht.
2. Eine auf der Grundlage des § 31 POG ausgesprochene Anordnung der Bekanntgabe eines Telefonteilnehmers stellt keinen den Telekommunikationsdienstleister betreffenden tief greifenden Grundrechtseingriff dar.
Normenkette
GG Art. 10 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; POG Rheinland-Pfalz § 21 Abs. 1, § 31 Abs. 5; FGG §§ 27, 29
Verfahrensgang
Tenor
I. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) (Dt. T. AG) begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit des von dem AG Kaiserslautern erlassenen Beschlusses, mit dem diese neben anderen Telekommunikationsdienstleistern verpflichtet worden war, im Wege der Umkehrsuche festzustellen, von welchem ihrer Kundenanschlüsse am 14.1.2005 (Freitag) in der Zeit zwischen 7.25 Uhr und 7.55 Uhr der Anschluss ... angerufen worden war. Dieser Anschluss gehört einer Arztpraxis. Zu der angegebenen Zeit ging dort ein Anruf einer unbekannten Frau ein, die sich nur durch Stöhnen artikulieren konnte und offensichtlich aufgrund einer Notlage nicht in der Lage war, ihren Namen zu nennen. Das Praxispersonal hat in der Folge durch einen Anruf bei einer nach seiner Auffassung als Anruferin in Betracht kommenden Patientin ohne Erfolg versucht, die Identität der Frau in Erfahrung zu bringen. Daraufhin wurde seitens der Arztpraxis die Polizei informiert. Diese hat zunächst wegen Gefahr im Verzug gem. § 31 POG die Bekanntgabe der Verbindungsdaten des Anschlusses durch die verschiedenen Netzbetreiber angeordnet und diesen das Begehren per Telefax bekannt gemacht. Da die R.-T. F. mitgeteilt hatte, dass die erforderlichen Daten erst am darauf folgenden Montag bekannt gegeben werden könnten, zu diesem Zeitpunkt aber keine Gefahr im Verzug mehr bejaht werden könne, hat die Polizei den Antrag auf richterliche Anordnung der Maßnahme gestellt. Das AG hat diesem Antrag entsprochen. Gegen den am 15.1.2005 (Samstag) im richterlichen Bereitschaftsdienst ergangenen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) am 19.1.2005 Beschwerde eingelegt, nachdem sie die angeforderten Verbindungsdaten am 18.1.2005 übermittelt hatte. Das LG hat mit Beschluss vom 14.2.2005 das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, das im hier vorliegenden Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung der behaupteten Rechtswidrigkeit der inzwischen erledigten Maßnahme bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Mit ihrer gegen diese Entscheidung erhobenen weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1) ihr Begehren u.a. unter Hinweis auf Art. 10, 12 und 14 GG weiter. Sie begründet ihre weitere Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Erledigung der Suche nach Telefonverbindungen in Fällen der vorliegenden Art Personal und Sachmittel in erheblichem Maße in Anspruch nehme, so dass diese für andere Aufgaben nicht mehr zur Verfügung stünden.
II. Die weitere Beschwerde ist statthaft und auch sonst in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 31 Abs. 5 S. 5, 21 Abs. 1 S. 3 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz (POG), §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 4, 20 Abs. 1, 21 Abs. 2 FGG). Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1) ergibt sich aus der Verwerfung ihrer Erstbeschwerde.
In der Sache führt das Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg. Die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, § 546 ZPO). Die Kammer hat die Erstbeschwerde zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, als unzulässig verworfen. So ist die Kammer zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass für das vorliegende Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) entsprechend gelten.
Auf dieser Grundlage hat das LG die Zulässigkeit der Beschwerde zu Recht verneint. Die Fortsetzung eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens zum Zwecke der Feststellung der Rechtswidrigkeit ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht vorgesehen (BayObLG v. 18.2.1993 - 3Z BR 127/92, BayObLGZ 1993, 82 [84]; FamRZ 1996, 558; OLG Hamburg FG-Prax 1996, 39; KG v. 14.5.1996 - 1 W 2379/96, 1 W 2380/96, KGReport Berlin 1996, 186 = FamRZ 1997, 442; OLG Schleswig v. 4.3.1996 - ...