Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit 1. Juli 2016 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, für sämtliche materiellen und unvorhersehbaren immateriellen Schäden des Klägers aus dem Unfallereignis vom 5. Juni 2014 in K. im Umfang von 80 % aufzukommen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger oder Versicherungen übergegangen sind oder übergehen und die immateriellen Schäden von dem einheitlich zugesprochenen Schmerzensgeld noch nicht erfasst sind.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall am 5. Juni 2014 gegen die Beklagten geltend.
An diesem Tag befand sich der zu diesem Zeitpunkt elf Jahre alte Kläger (geboren am 11. März 2003) gegen 7.45 Uhr als Fußgänger auf dem Weg zur Schule. Er stand an einer Kreuzung in K. an der dortigen Fußgängerampel auf der südlichen Seite, d.h. auf der Gehwegseite der Hauptpost.
Zur gleichen Zeit befuhr die Beklagte zu 1.) mit dem bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten, PKW Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXX aus Richtung T.Straße kommend in Richtung Hauptpost die L.-straße. Im Kreuzungsbereich, unmittelbar nach der Fußgängerampel, kam es zum Kontakt zwischen dem Fahrzeug der Beklagten zu 1.) und dem Kläger. Das Kraftfahrzeug stieß mit dem rechten vorderen Kotflügel (vgl. Bild, Bl. 187 d.A.) gegen das linke Bein des Klägers. Die Lichtzeichenanlage zeigte für die Beklagte zu 1.) grün.
Der Kläger wurde in Folge des Kontaktes mit dem Fahrzeug auf den Boden geschleudert und erlitt eine Fraktur des linken Unterschenkels (dislozierter Aitken I-Fraktur der distalen Tibia und dislozierter distaler Fibulaschaftfraktur), eine Weichteilverletzung dritten Grades und eine Brustkorbprellung. Die Beklagte zu 1.) fuhr nach dem Kontakt noch ca. 22 Meter geradeaus weiter und kam dort am Fahrbahnrand zum Stehen. Der Kläger wurde noch am Unfallort medizinisch versorgt und in ein Klinikum verbracht. Im späteren Verlauf waren mehrere Operationen erforderlich und der Kläger war vom 5. Juni bis 16. Juni 2014 sowie vom 26. Juni bis 8. Juli 2014 in stationärer Behandlung. Er musste wegen seiner Verletzungen acht Wochen der Schule und sechs Monate dem Sportunterricht fernbleiben.
Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1.) sei auf dem rechten Fahrstreifen aus Unachtsamkeit so weit rechts gefahren, dass sie den am Straßenrand stehenden Kläger mit ihrem Fahrzeug erfasst habe. Er selbst sei weder auf die Fahrbahn getreten noch habe er Anstalten in diese Richtung unternommen. Die Beklagte zu 1.) müsse den Kläger auf dem Bürgersteig erfasst haben. Die Beklagte zu 1.) habe den Unfall daher allein verschuldet, da sie den Sicherheitsabstand zum Fahrbahnrand unterschritten habe.
Der Kläger beantragt,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen konkrete Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 8.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen, materiellen und immateriellen Schäden des Klägers aus dem Unfallereignis vom 05. Juni 2014 in K. vollumfänglich aufzukommen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger oder Versicherungen, übergehen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Kläger sei vom Bürgersteig aus auf die Fahrbahn getreten. Dafür spreche auch, dass die Beklagte zu 1.) keinerlei Lenkbewegungen zum Ausweichen unternommen habe, sondern strikt geradeaus gefahren sei. Sie habe nicht mehr reagieren können. Die Kollision sei für die Beklagte zu 1.) unvermeidbar gewesen, ihr falle nicht einmal ein Fahrlässigkeitsvorwurf zur Last. Der Unfall wäre für den Kläger vermeidbar gewesen, wenn er vor dem Betreten der Fahrbahn nach links geschaut hätte.
Die Kammer hat die Beklagte zu 1.) persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des minderjährigen Klägers als Zeugen sowie des Zeugen G.. Außerdem hat die Kammer nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 6. April 2017 (Bl. 130 ff. d.A.) Beweis durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens durch den Dipl.-Ing. F. erhoben. Hinsichtlich der persönlichen Anhörung und der Ergebnisse der Beweisaufnahmen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20. März 2017 (Bl. 122 ff. d.A.) und vom 28. August 2017 (Bl. 170 ff. d.A.) verwiesen.
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