Normenkette
BGB § 253 Abs. 2, §§ 254, 828 Abs. 3; StVO § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2a
Verfahrensgang
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 21.06.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Kaiserslautern mit der Maßgabe, dass die Beklagte zu 2 Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erst ab dem 02.07.2016 schuldet, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Den Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu bis zum 31.03.2021 Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
A. Die Berufung der Beklagten ist insgesamt - und damit auch mit Blick auf die von der Berufungsbegründung nicht ausdrücklich angegriffene Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Prozesszinsen - zulässig.
Der Berufungsführer muss nicht zu allen für ihn nachteiligen Streitpunkten in der Berufungsbegründung Stellung nahmen. Die Berufung ist insgesamt zulässig, wenn sie zu einem den gesamten Streitgegenstand betreffenden Punkt eine den Erfordernissen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung enthält. Durch eine in dieser Weise zulässige Berufung wird die erneute sachliche und rechtliche Prüfung des Klageanspruchs uneingeschränkt eröffnet. Erfasst ein substantiierter Angriff die gesamte Hauptforderung, so hat das Berufungsgericht, wenn es der Klage ganz oder teilweise stattgeben will, ohne weitere Rüge auch den Zinsanspruch von sich aus zu prüfen (BGH, Urteil vom 17.03.1994, Az. IX ZR 102/93, Juris).
Die von den Beklagten mit der Berufung erhobenen Einwände betreffen den Klagegrund insgesamt.
B. Die Berufung der Beklagten ist aber - soweit nicht die Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Zahlung von Prozesszinsen für den 01.07.2016 in Rede steht - unbegründet.
1. Die Klage ist zulässig. Das für den mit Klageantrag Ziffer 2 gestellten Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO zu fordernde besondere Feststellungsinteresse besteht.
Eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden ist bereits zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist nur dann zu verneinen, wenn aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Beschluss vom 09.01.2007, Az. VI ZR 133/06, Juris).
Dies gilt nicht nur für den materiellen, sondern auch für den immateriellen Zukunftsschaden. Dem steht nicht entgegen, dass der Schmerzensgeldanspruch des Klägers bereits umfassend aufgrund des Klageantrags zu Ziffer 1 festzusetzen ist. Denn mit diesem Schmerzensgeld werden lediglich alle bereits eingetretenen oder erkennbaren sowie alle objektiv vorhersehbaren unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten. Nicht erfasst werden solche Verletzungsfolgen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, das heißt, mit denen nicht oder nicht ernstlich zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 20.03.2001, Az. VI ZR 325/99, Juris).
Gerade mit Blick auf die Verletzung auch der Wachstumsfugen im linken Sprunggelenk des Klägers ist noch nicht abzusehen, ob es vorfallsbedingt zu Langzeitschäden beim Kläger kommen wird.
2. Die Klage ist jedenfalls in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang - die Verpflichtung der Beklagten zu 2 zur Zahlung von Prozesszinsen für den 01.07.2016 erneut ausgeklammert - begründet.
a) Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von ... EUR aus §§ 18 Abs. 1, 11 S. 2 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 1 ff. PflVG, zu.
Der Kläger wurde bei dem Betrieb des von der Beklagten zu 1 geführten und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW am Körper und der Gesundheit verletzt (§ 7 Abs. 1 StVG).
Der Haftung der Beklagten steht § 7 Abs. 2 StVG nicht entgegen. Dies gilt selbst dann, wenn man zu Gunsten der Beklagten ihren Vortrag für richtig unterstellt, wonach der Kläger kurz vor der Kollision plötzlich vom Bürgersteig auf die Fahrbahn getreten ist.
Nach § 7 Abs. 2 StVG ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. Höhere Gewalt meint ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder die Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht verhütet werden kann und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht (BGH, Urteil vo...