Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung aus Rechtsschutzversicherungsvertrag
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 15.02.1990 wird aus den im wesentlichen auch gegenüber dem ergänzenden Vorbringen in der Berufungsinstanz zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Das Amtsgericht hat zu Recht das Vorliegen des Ausschlußtatbestandes nach § 4 Abs. 1 d ARB bejaht:
Insbesondere steht für den hier zu entscheidenden Deckungsprozeß eine Eintrittspflicht der Beklagten nicht allein deshalb fest, weil das Arbeitsgericht Kaiserslautern in dem Verfahren 1 Ca 2079/89 durch Versäumnisurteil vom 21.11.1989 die Forderungen des Klägers, für deren Geltendmachung er Rechtsschutz begehrt, zugesprochen hat. Zwar ist auch im Bereich des Rechts der Rechtsschutzversicherung anerkannt, daß im Falle des Vorliegens einer sogenannten „Voraussetzungsidentität” die in dem Ursprungsprozeß, in dem der Versicherte seine Ansprüche verfolgt hat, getroffenen Feststellungen für den Deckungsprozeß, in dem der Versicherte seine Rechtsschutzversicherung auf Erstattung der ihm bei der Rechts Verfolgung entstandenen Kosten in Anspruch nimmt, Bindungswirkung entfalten können (vgl. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 24. Aufl., Anm. 2, zu § 1 ARB; Harbauer, ARB-Kommentar, 3. Aufl., Rdn. 19 zu § 18, jeweils m.w.N.). Vorliegend könnte eine solche Voraussetzungsidentität nur dann bejaht werden, wenn daraus, daß das Arbeitsgericht seine Zuständigkeit angenommen hat, der zwingende Schluß gezogen werden müßte, es liege keine Streitigkeit aus dem Anstellungsvertrag eines gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person vor. Dieser Schluß ist jedoch schon deshalb nicht geboten, weil, wie aus § 2 Abs. 3 u. 4 Arbeitsgerichtsgesetz ersichtlich, die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht auf arbeitsrechtliche Rechtsstreitigkeiten beschränkt sein muß.
Daher kann dem Umstand, daß das Arbeitsgericht seine eigene Zuständigkeit bejaht hat, allenfalls Indizwirkung beigemessen werden (vgl. Harbauer, Rdn. 15 zu § 25 ARB). Die gesamten Umstände im Zusammenhang mit den zwischen dem Kläger und der … getroffenen vertraglichen Regelungen fordern jedoch eine von dieser Indizwirkung abweichende Beurteilung:
Grundsätzlich ist der Ausschlußtatbestand des § 4 Abs. 1 d ARB weit auszulegen. Die einem Ausschluß des Rechtsschutzes für die Wahrung von Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen zugrundeliegenden Erwägungen beruhen darauf, daß nur relativ wenige Versicherungsnehmer gesetzliche Vertreter einer juristischen Person sind und zudem Streitigkeiten aus ihren Anstellungsverträgen häufig mit hohen Streitwerten und daher mit hohen Kosten einhergehen (Harbauer, Rdn. 27 zu § 4 ARB). Insofern ist die Sachlage vergleichbar mit der des Ausschlußtatbestandes nach § 4 Abs. 1 c ARB (Harbauer, a.a.O.). Dort ist anerkannt, daß ein Ausschluß der Deckung schon dann Platz greift, wenn der „Bereich” des ausgeschlossenen Rechtsgebiets betroffen ist, d. h., wenn die Auseinandersetzung, deretwegen Rechtsschutz begehrt wird, im Kern aus typischen gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander ihren Ausgang genommen hat (Harbauer, Rdn. 23 zu § 4 ARB m.w.N.).
Die Übertragung dieser Grundsätze auf die Regelung des § 4 Abs. 1 d ARB führt zu einem Ausschluß der Haftung der Beklagten. Der zwischen dem Kläger und der Firma … geschlossene Anstellungsvertrag vom 19.03.1986 steht in untrennbarem Zusammenhang mit der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer.
Dies ergibt sich zum einen aus der Regelung des § 2 dieses Vertrages, wo ausdrücklich auf die Geschäftsführerbestellung Bezug genommen wird. Zum anderen ergibt sich dies aus § 4 des Vertrages, der für die Fortzahlung von Bezügen im Krankheitsfall allein auf die Geschäftsführertätigkeit abstellt. Daß daneben in § 1 des Vertrages auch die kaufmännische Leitung des Unternehmens angesprochen wird, gibt den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Firma … keinen von einer Regelung der Stellung des Klägers als Vertretungsorgan abweichenden Inhalt, sondern stellt nur deren logische Folge dar. Hinzu kommt, daß die Geschäftsführerbestellung des Klägers in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsschluß zum Handelsregister angemeldet wurde, um damit der Stellung des Klägers auch nach außen hin Wirksamkeit zu verschaffen.
Daher ist der Anstellungsvertrag vom 19.03.1986 in seinem Kern der Organstellung des Klägers als gesetzlicher Vertreter der Firma … zuzuordnen. Nichts anderes gilt für die im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Klägers als Geschäftsführer getroffenen Regelungen, die sich letztlich als „Spiegelbild” zum Anstellungsverhältnis darstellen und dabei erkennbar auf das Ausscheiden des Klägers als Geschäftsführer und Gesellschafter zugeschnitten sind. Daß die Vertragspartner mit den beim Ausscheiden getroffenen Regelunge...