Entscheidungsstichwort (Thema)
Wäschelüften in der WEG-Anlage
Leitsatz (amtlich)
Das Auslegen von trockener Wäsche am geöffneten Fenster zum Zwecke der Lüftung stellt keinen erheblichen Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer dar. Hierin liegt nach objektiver Betrachtung ein in vielen Haushalten übliches und sozialadäquates Verhalten.
Vermerk: Die Berufung wurde auf diesen Hinweis zurückgenommen.
Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Urteil vom 09.07.2021; Aktenzeichen 57 C 1565/20 WEG) |
Tenor
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 09.07.2021, Az. 57 C 1565/20 WEG, einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
3. Die Kammer beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 3.000,00 Euro festzusetzen.
Tatbestand
I.
Kläger und Beklagte sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft W. Die Kläger sind seit 2013 Miteigentümer je zur Hälfte der Wohnung Nr. 1 (Erdgeschoss links). Die Beklagten sind Miteigentümer je zur Hälfte der Wohnung Nr. 4 (Obergeschoss links). Im vorliegenden Rechtsstreit machen die Kläger einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten geltend.
In der Hausordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist unter Punkt 2 (Gegenseitige Rücksichtnahme) folgende Regelung enthalten:
„Aus den Fenstern darf nichts geworfen, geschüttet oder geschüttelt werden. Auch darf dort keine Wäsche aufgehängt werden.”
Die Beklagten hängen bzw. legen seit 30 Jahren morgens regelmäßig Kopfkissen und Zudecken zum Lüften über die Fensterbrüstung des geöffneten Schlafzimmerfensters. Dieses Schlafzimmerfenster befindet sich oberhalb eines Fensters der klägerischen Wohnung.
Die Kläger haben erstinstanzlich vorgetragen, dass diese Verhaltensweise gegen die Regelung in der Hausordnung verstoße. Durch das Schütteln ihrer (Bett-) Wäsche über das geöffnete Fenster ihrer Wohnung würden Staub oder lose Teile der betreffenden Wäschestücke in die Wohnung der Kläger gelangen. Zum Teil würde die Bettwäsche über mehrere Stunden im Fenster hängen. Das Verhalten der Beklagten sei den Klägern schon aus hygienischen Gründen nicht zumutbar, da auf diese Weise Staub, Haare und Ähnliches in die Wohnräume der Kläger eindringen könnten. Trotz der ausdrücklichen Aufforderung, mit diesem Verhalten aufzuhören, würden die Beklagten weiterhin ihre Bettwäsche täglich in der dargestellten Art und Weise ausschütteln und auf der geöffneten Fensterbank aufhängen.
Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt:
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es zu unterlassen, Wäsche, eingeschlossen Bettwäsche, aus den Fenstern ihrer im 1. OG im Gebäude W. belegenen Wohnung auszuschütteln und dort aufzuhängen.
- Es wird ferner beantragt, den Beklagten als Gesamtschuldner für jede Zuwiderhandlung eine Verurteilung zu einem Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, anzudrohen.
Die Beklagten haben beantragt:
Klagabweisung.
Die Beklagten haben bestritten, dass sie beim morgendlichen Lüften der Betten ihre (Bett-) Wäsche aus dem Fenster schütteln würden. Sie würden lediglich zwei Kopfkissen, zwei kleine Kissen und zwei Bettdecken zum Lüften auf den Fenstersims des Schlafzimmerfensters legen. Es werde zu keinem Zeitpunkt Bett- oder andere Wäsche aus dem Fenster ausgeschüttelt. Auch werde keine Wäsche, insbesondere keine tropfnasse Wäsche auf dem Fenstersims der Wohnung aufgehängt. Da die Beklagten nichts ausschütteln würden, würden auch weder Staub noch sonstige lose Teile in die Wohnung der Kläger gelangen. Andere Miteigentümer oder Mitbewohner hätten das Verhalten der Beklagten nie beanstandet. Die Kläger würden nun schon seit mehreren Jahren die Beklagten mit verschiedensten Vorwürfen überziehen. In der Eigentümerversammlung 2019 hätten die Kläger das Verhalten der Beklagten unter Berufung auf die Hausordnung beanstandet, seien aber vom Verwalter zur Ruhe gerufen worden. Auch andere Mitbewohner des Hauses würden Bettwäsche zum Lüften über die Fensterbrüstung oder über das Balkongeländer hängen.
Das Amtsgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger hätten ihre bestrittene Behauptung, die Beklagten würden ihre Bettwäsche morgens am geöffneten Fenster ausschütteln, nicht bewiesen. Das bloße Auslegen der Bettwäsche am Fenster verstoße aber nicht gegen die Hausordnung. Nach Auslegung erfasse deren Punkt 2 nur Verhaltensweisen, die andere Hausbewohner erheblich beeinträchtigen könnten. Dies sei beim bloßen Auslegen der Bettwäsche nicht der Fall. Auch eine erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. § 13 WEG liege nicht vor.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und verfolgen ihr erstinstanzliches Klageziel weiter.
Die Kläger tragen vor, dass, auch wenn die Beklagten ihre Wäsche nicht ausschütteln würden, von dieser dennoch lose Bestandt...