Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenverteilung nach übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich einer sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren. Ansprüche von Gläubiger und Schuldner auf Erstattung ihrer im Zusammenhang mit einem Schuldenbereinigungsplan entstandenen Kosten

 

Normenkette

ZPO §§ 91a, 92 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; InsO § 310

 

Verfahrensgang

AG Pforzheim (Entscheidung vom 11.08.2003; Aktenzeichen 1 IK 24/03)

OLG Zweibrücken (Entscheidung vom 11.08.2000; Aktenzeichen 3 W 138/00)

OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 21.10.1997; Aktenzeichen 5 W 31/95)

 

Tenor

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Eine Festsetzung des Beschwerdewerts ist nicht veranlasst.

 

Gründe

1.

Auf die gemäß §§ 309 Abs. 2 Satz 3, 6 Abs. 1 insO statthafte und auch form- und fristgerecht und damit insgesamt in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde.

(§§4 InsO, 569 ZPO) des Gläubigers gegen den seine Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung ersetzenden Beschluss des Insolvenzgerichts vom 11.08.2003 ist im Hinblick auf das übereinstimmend für erledigt betrachtete Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden.

Die Zulässigkeit jedenfalls der übereinstimmenden Erledigungserklärung nur des Rechtsmittelverfahrens ist nach zutreffender Ansicht (OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 1998, 1447, 1448 [OLG Frankfurt am Main 21.10.1997 – 5 W 31/95]; KG MDR 1986, 592; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Auflage, § 91 a Rn. 19) anzuerkennen; dies gilt entsprechend im Insolvenzverfahren (Zöller/Vollkommer, § 91 a Rn. 58 Stichwort „Insolvenzverfahren”). Sie entspricht dem in kontradiktatorischen Verfahren allgemein geltenden Dispositionsgrundsatz und trägt der eingetretenen verfahrensrechtlichen Überholung Rechnung: Mit der Rücknahme des Ersetzungsantrages ist der Schuldenbereinigungsplan gescheitert und das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufzunehmen gewesen, § 311 InsO; für das Weiterbetreiben des Rechtsmittels gegen den damit gegenstandslos gewordenen Beschluss des Insolvenzgerichts vom 11.08.2003 besteht damit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.

Bei der eingetretenen Verfahrenslage ist das Schweigen der Schuldnerin auf die Anfrage des Gerichts vom 12.11.2003 bei der gebotenen interessengerechten Wertung als Zustimmung zur Erledigungserklärung des Gläubigers aufzufassen, da nichts dafür spricht, dass sie selbst nach Antragsrücknahme noch auf eine Sachentscheidung über die Beschwerde hinwirken wollte, etwa weil sie diese von Anfang an als unzulässig oder als unbegründet angesehen hätte.

In entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO ist bei übereinstimmend für erledigt erklärtem Rechtsmittelverfahren nur noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (Zöller/Vollkommer, a.a.O.), zumal für die beim Insolvenzgericht angefallenen Kosten gemäß § 310 InsO ohnehin kein Kostenerstattungsanspruch in Betracht kommt.

2.

Analog § 91 a ZPO sind die den Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten gegeneinander aufzuheben.

Für die nach dieser Billigkeitsvorschrift zu treffende Kostenentscheidung kommt es in erster Linie darauf an, wer nach allgemeinen oder speziellen kostenrechtlichen Grundsätzen bei summarischer Prüfung ohne die einvernehmliche Streitbeilegung voraussichtlich die Kosten zu tragen gehabt hätte. Danach ist die Kostenaufhebung (§ 92 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ZPO) angemessen, denn keinem der Beteiligten gebührt ein Kostenerstattungsanspruch nach diesem Maßstab gegen den anderen Teil.

a)

Ein Erstattungsanspruch des Gläubigers kommt im Hinblick auf die spezielle Vorschrift des § 310 insO nicht in Betracht.

Danach haben die Gläubiger gegen den Schuldner keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstehen. Diese ungewöhnliche Vorschrift (Hess, Insolvenzordnung, Band 1, 1999, § 310 Rn. 4) bezweckt eine umfassende Freistellung des Schuldners von Kostenerstattungsansprüchen des Gläubigers unabhängig davon, auf welchen Rechtsgrund diese gestützt werden. Neben dem gerichtlichen Kostenerstattungsanspruch sind deshalb selbst schadensersatzrechtliche Haftungstatbestände, etwa aus Verzug, oder vertragliche Kostenerstattungsregelungen ausgeschlossen (Hess, a.a.O.; Münchener Kommentar/Ott, Insolvenzordnung, 2003, § 310 Rn. 4; Heidelberger Kommentar/Landfermann, Insolvenzordnung, 2. Auflage, § 310 Rn. 1 f; Braun/Buck, Insolvenzordnung, 2002, § 310 Rn. 1 f). Der Schuldner soll durch außergerichtliche Kosten des Gläubigers nicht von dem Versuch einer gütlichen Schuldenbereinigung abgehalten und das Verfahren zudem von einem Streit um die Angemessenheit der von den Gläubigern aufgewendeten außergerichtlichen Kosten nicht belastet werden (vgl. die vorzitierten Literaturnachweise).

Damit kommt aber auch im Beschwerdeverfahren über die Ersetzung der Zustimmung ein Kostenerstattungsanspruch des widersprechenden Gläubigers nicht in Betracht. Das ...

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